BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/13 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 Be auftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatza n- sprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln - 2 - und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellscha f- ter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende ersti n- stanzliche Urteil Berufung einzulegen. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 2 19/13 - LG Bremen AG Bremen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Vill, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landg e- richts Bremen vom 6. September 2013 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, vertritt die rechtsschutzvers i- cherte Be klagte in einem Schadensersatzprozess wegen Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer BGB - Gesellschaft gegen die Initiatorin des Projekts. Die Klage wurd e als Sa m- melklage im Namen der Beklagten und weiterer 3 6 Gesellschafter, die jeweils 1 - 3 - eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, sukzessive vom 29. D e- zember 2006 bis zum 12. November 2008 eingereicht. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts legte die Klägerin im Auftrag der Beklagten und weit erer 16 Kläger Berufung ein. Die Beklagte ist an dem Wert des Ber u- fungsverfahrens in Höhe von 2.582.530,19 Summe sämtlicher geltend g e- machten Einzelansprüche) mit einem Teilbetrag in Höhe von 125.062 h- lungsantrag : 48.572,73 ; Feststellungs antrag : 76.489,27 u- fungsverfahren läuft noch. Die Klägerin verlangt von der Beklagt en durch Kostenrechnung vom 27. Januar 2010 für das Berufungsverfahren einen Vorschuss und berechnet ihn wie folgt: 1,6 - Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG , Nr. 3200 VV RVG aus dem Gegenstand swert von 125.062 ./. Rab att wegen - Mitgliedschaft": Auslagenpauschale: Zwischensumme: Umsatz steuer (19 %): - 1.950,24 2.320,79 Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten zahlte auf die Vorschus s- rechnung 1.061,98 % einer 2,0 - Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zuzü g- lich Umsatzsteuer). Die verbleibende Differenz in Höhe von 1.258,91 die Klägerin mit der Klage als weiteren Vorschuss geltend. Sie vertritt dabei die Ansicht, dass vorliegende Sammelklage gebührenrec htlich so zu behandeln sei, als sei in 17 getrennten Verfahren Berufung eingelegt worden. Demgegenüber will die Beklagte sich an den aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfa h- rens zu berechnenden Rechtsanwaltskosten im Verhältnis ihre s Anteils am G e- samts treitwert beteiligen. 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage ab - und das Berufungsgericht hat die B e- rufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten erreichen will. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig; die Klägerin könne nicht auf das Vergütu ngsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG verwi e- sen werden, weil sich die se Regelung nur auf die Anwaltsvergütung, nicht aber auf die Vorschussforderung nach § 9 RVG beziehe. Die Klage sei jedoch unb e- gründet, weil es sich bei den 17 Berufungen um eine einheitlic he Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handele. II. Di ese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. D ie Vorschussklage der Klägerin ist zulässig. Allerdings ist eine Verg ü- tungsklage unzulässig, soweit eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG in Betracht kommt, weil es insoweit an dem Rec htsschutzinteresse für eine förml i- che Klage fehlt (BGH, Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 182/79, NJW 1981, 875, 876 ; N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7 . Aufl., § 11 Rn. 3 50 ; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 4; Baumgärt e l in Bau m- gärt e l/Hergenröder/ Ho u ben, RVG, 16. Aufl., § 11 Rn. 6). Das Vergütungsfes t- setzungsverfahren bietet eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, zum begehrten Rechtsschutzziel zu gelangen (N. Schneider, aaO). Doch hätte 5 6 7 8 - 6 - die Klägerin den begehrten Vorschuss nicht nach § 11 RVG gerichtlich festse t- zen lassen können. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG kann, soweit hier von Bede u- tung, nur die gesetzliche Vergütung festgesetzt werden. Mit der Beanspruchung eines Vorschuss es nach § 9 RVG macht der Anwalt jedoch diese ges etzliche Vergütung noch nicht geltend, sondern lediglich eine Vorauszahlung hierauf ( vgl. N. Schneider in Schneider /Wolff, AnwK RVG, 7 . Aufl., § 9 Rn. 7 7 ; May er/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 34; Klüsener in Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Klipste in/Klüsen er/Uher, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 41; Burhoff, RVGreport 2011, 365, 368). 2. Die Klägerin kann, soweit sie die 1,6 - Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG als Vorschuss nach § 9 RVG verlangt, keine weitere Zahlung von der Beklagten verlangen. a) Nach dieser Regelung kann ein Rechtsanwalt von seinem Auftragg e- ber für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren e i- nen angemessenen Vorschuss fordern. Grundlage und Grenze der Vorschus s- forderung bilden mithin die voraussichtlich anfal lenden Gebühren (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357 , 362 ; OLG Bamberg, NJW - RR 2011, 935, 936 ; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 10; Klüsener in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/ Klipstein/Kl üsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 25; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 9 Rn. 7; Burhoff, RVGreport 2011, 365, 367). Deswegen kann ein Rechtsanwalt jedenfalls in Höhe der bereits entstandenen, wenn auch w e- gen § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nicht fällig en Gebühren einen Vorschuss ve r- langen (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7 . Aufl., § 9 Rn. 45). 9 1 0 - 7 - D ie Klägerin kann von der Beklagten al s Vorschuss die 1, 6 - Verfahrens - gebühr nach Nr. 3200 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzste u- er verl angen, weil sie von der Bekl agten den Auftrag erhalten hat , Berufung g e- gen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin einzulegen, die G e- bühr mithin entstanden ist (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7 . Aufl. , VV 3200 Rn. 6; Mayer/Kroiß/Maué, RVG, 6. Aufl. Nrn. 3200 bis 3205 VV Rn. 2 ) . b) Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Höhe der als Vorschuss geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG begegnet unter den Umständen des Streitfalls keinen Bedenken. aa) Nach § 7 Abs . 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben A n- gelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG ent gelten die Gebühren, soweit d ieses Gesetz nichts anderes bestimmt , die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erled i- gung der Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegen heit nur einmal fordern. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer Angelegenheit tätig gewor den ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornh e- rein hiermit beauftragt worden wäre. Mithin hängt die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin im Verhältnis zur Be klagten die 1,6 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus dem Gegenstandswert, mit dem diese an dem Verfahren beteiligt ist, also in Höhe von 125.062 in Gänze verdient hat oder ob die Ve r- fahrensgebühr sich aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens b e- rechnet, der sich aus der Addition sämtlicher geltend gemachter Einzelanspr ü- che der am Berufungsverfahren beteiligten Kläger e rgibt, und die Beklagte an 1 1 1 2 1 3 - 8 - dieser Gebühr nur im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert beteiligt ist, davon ab, ob die geltend gemachten Ansprüche der Kläger im Ausgang s- ve r fahren eine Angelegenheit im Sinne der genannten Vorschriften sind. Dies lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berüc k- sichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte a nwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Ann ahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gesprochen we r- den, wenn der Anwalt zur Wah rnehmung der Rechte des Mandanten verschi e- dene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundl a- ge n zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesa mte G e- schäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn e einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vo r- 1 4 1 5 - 9 - gehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu b e- jahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betracht ung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolg s zusamm en gehören (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 f; vgl . auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045 ; vom 2 9. Juni 1978 - III ZR 49/77, JZ 197 8 , 760 , 761 ). Der Annahme derselben Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll . Ein ein heitlicher Auftrag kann nä m- lich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen ge s ondert tätig werden soll . Die Annahme derselben Angelegenheit kommt dann in Betracht, wenn dem Schä diger eine gleichgerichtete V erletzungshan d- lung vorzuwerfen ist. Der Bundesgerichtshof hat solches insbesondere für den Fall bejaht, dass ein Rechtsanwalt zu r Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverle t- zungen in einer Presseberichterstattung getrennte Abmahnungen für mehrere Anspruchssteller verfasst und die Abmahnungen einen identischen oder zumi n- dest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 21. Juni 2 011 , aaO Rn. 11 ). bb) Vorliegend ist von einer Angelegenheit in diesem Sinne , wenn auch von mehreren Gegenständen, auszugehen. (1) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin beauftragt haben, sie in einem "Samme l- klageverfahren" zu vertreten. Die Klägerin und ihre Mandanten hätten sich en t- 1 6 1 7 1 8 - 10 - schieden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens als Streitgenossen einer Sammelklage auftreten und die Einzelansprüche gemeinsam einklagen sollten . Mi thin haben die Beklagte und die anderen Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin zu einem gemeinsamen Vorgehen beauftragt. Diese hätte nicht ohne Zustimmung aller Streitgenossen von sich aus verschiedene Auftragsverhäl t- nisse in einer Sammelklage zu einer Angelegenheit verbinden und den U m- stand der Beauftragung durch die jeweils anderen Kläger und die von ihren Mandanten erworbenen Informationen in den jeweils anderen Prozessverhäl t- nissen offenlegen dürfen (Volpert in Schneider/Wo lf, AnwK RVG, 7 . Aufl., § 7 Rn. 2 6 ). Das gemeinsame Vorgehen in einer Sammelklage kann sowohl pr o- zesswirtschaftlich wie auch prozesstaktisch sinnvoll sein. Gegebenenfalls war die Klägerin gegenüber ihren Mandanten sogar verpflichtet, zu einem solchen Vorgehen zu raten, wenn das Geb ühreninteresse der Auftraggeber eine g e- meinsame Klageerhebung ratsam erscheinen l ieß (vgl. BGH, Urteil vom 11. D ezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045 ) . Wenn aber die Kläger des Ausgangsverfahrens sich zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die Ini tiatorin bereit gefunden haben, musste ihnen auch klar sein, dass sie, sofern und soweit sie - vertreten durch die Klägerin - gegen das klageabwe i- sende erstinstanzliche Urteil vorgehen wollten, wiederum gemeinsam auftreten mussten. Sofern sie deswegen die Kläger in damit beauftragt haben, für sie B e- rufung einzulegen, waren sie damit einverstanden und ist ihr Auftrag in diesem Sinne zu verstehen, d a s s auch das Berufungsverfahren gemeinsam mit denj e- nigen Streitgenossen durchgeführt werden soll t e, die das ersti nstanzliche Urteil ebenfalls nicht hinnehmen wollten. Das ergibt sich auch aus dem Formular, mit dem die Klägerin ausdrücklich beauftragt wurde, "in Sachen Sammelklage" B e- rufung einzulegen. - 11 - Dass der Klageauftrag und der Auftrag, Berufung gegen das kl ageabwe i- sende Urteil einzulegen, von den Mandanten nicht zeitgleich und gemeinsam und gegebenenfalls nicht nach einer Absprache zwischen ihnen der Klägerin erteilt worden ist, ist rechtlich unerheblich. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Prozessauftra g viel später als die anderen erteilt hat - sie ist dem Recht s- streit erst durch die Klageerweiterung vom 12. November 2008 beigetreten - , kann eine Angelegenheit vorliegen, wie der Bundesgerichtshof bereits en t- schieden hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14). Hier war die Beklagte damit einverstanden, dem schon rechtshängigen Rechtsstreit zu dem relativ späten Zeitpunkt noch als Strei t genossin beizutr e- ten, wollte also, wie die anderen Streitgenossen, gerade nicht ein gesonde rtes Tätigwerden der Klägerin, sondern ein gemeinsames Vorgehen zusammen mit den anderen Geschädigten des wirtschaftlich erfolglosen Immobilienfonds. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, soweit sich neben der Beklagten noch weitere Streitgenossen daz u entschließen sollten, Berufung einzulegen. (2) Auch der erforderliche innere Zusammenhang besteht und die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen stimmten sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überein, dass von einem einhei tlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann , wie von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird . Denn die Kläger des Ausgangsverfahrens m a- chen der Initiatorin des geschlossenen Immobilienfonds falsche Angaben in dem Prospekt zum V orwurf. Insoweit muss der Vortrag der Klägerin für alle Kläger des Ausgangsverfahrens sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht einheitlich sein. Diese werfen der Initiatorin vor, in dem Prospekt ve r- schwiegen zu haben, dass es sich bei dem bewo rbenen Grundstück um ein Altlastengrundstück handele, falsch behauptet zu haben, die künftige öffentliche Förderung der Immobilie sei gesichert , und die Haftungsrisiken der Gesellscha f- 19 2 0 - 12 - ter dadurch verharmlost zu haben, dass der Immobilienwert und die Schuld e n- höhe falsch angegeben worden seien. Die Berufungsbegründung, die die Kl ä- gerin für die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens gefertigt hat, enthält deswegen auch für alle Berufungskläger einheitliche Ausführungen zu den fa l- schen Angaben in dem Prospekt u nd zu den Feststellungen des Landgerichts. Nur die Berufungsanträge sind individuell auf die konkreten Ansprüche des ei n- zelnen Berufungsklägers des Ausgangsverfahrens bezogen. Zwar machen die Kläger des Ausgangsverfahrens individuelle Ansprüche gegen die Initiatorin geltend. Auch muss die Klägerin konkret bezogen auf die einzelnen Kläger des Ausgangsverfahrens zu deren Beitritt zur BGB - Gesellschaft, zu deren Beteiligungen und dazu vorgetragen haben, ob ihnen der beanstandete Prospekt bei der Anlagenent scheidung vorgelegt worden ist. Auch musste zu den individuellen Schadensersatzansprüchen vorgetragen werden, mussten diese berechnet und beziffert und für jeden klagenden Gesel l- schafter ein konkreter Antrag gestellt werden. Das bedeutet jedoch nur, dass h ier im Hinblick auf die unterschiedlichen individuellen Ansprüche der jeweiligen Kläger des Ausgangsverfahrens unterschiedliche Gegenstände vorliegen, was dem Vorliegen derselben Angelege nheit jedoch nicht entgegensteht . cc) Zu Unrecht meint die Revis ion, der Gesetzeszweck der Begrenzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs in §§ 7, 15 RVG passe auf Fälle wie den vorliegenden nicht. Der Gesetzgeber wollte die Vergütung des Anwalts mö g- lichst daran orientieren, wie die Justiz für ihre Leistungen entschädig t wird. Das unterstreichen der Aufbau des G esetzes mit seinem Vergütungsverzeichnis und die neue Struktur der Regelgebühren. Deswegen bestimmen § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 22 RVG, dass sich die Gebühren allein nach dem sachlichen Gege n- stand oder der Anzahl der Gegenstände einer Angelegenheit richten, nicht hi n- 2 1 2 2 - 13 - gegen nach der Anzahl der daran beteiligten Personen (Volpert in Schneider/ Wolf, AnwK RVG, 7 . Aufl., § 7 Rn. 27). Die Angelegenheit als solche umschreibt den Abgeltungsbereich der Gebühren; jede Angele genheit lässt die Regelg e- bühren erneut anfallen. Deshalb ist es für die Vergütung des Anwalts in erster Linie von Bedeutung, um wie viele Angelegenheiten es geht. Das kann er in s- besondere bei mehreren Auftraggebern mitbeeinflussen, weil er als deren Ve r- tra gspartner auch darüber zu entscheiden hat, ob er für sie zusammen oder in getrennten Vorgängen tätig werden will (Volpert, aaO Rn. 28) . Das R echtsanwaltsvergütungsgesetz erkennt allerdings an, dass ein Anwalt, wenn er durch mehrere Auftraggeber beauf tragt wird, mutmaßlich z u- sätzlichen Aufwand hat (Volpert, aaO Rn. 29) . Wenn ihn mehrere Auftraggeber mit der Erledigung derselben Angelegenheit und de s nämlichen Gegenstand s beauftragen, erhält er zwar die Gebühr nur einmal, zusätzlich erhö ht sich j e- doch n ach Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens - oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jede weitere Person bis höchstens 2,0. Bezieht sich der Auftrag mehrerer Au f- traggeber auf eine Angelegenheit, die mehrere Gegenstände umfasst, wird der Mehraufwand des Anwalts dadurch verg ütet, dass sich durch die Beauftragung mehrerer Auftraggeber der Streitwert durch die Addition der Einzelansprüche erhöht (§ 22 Abs. 1 RVG). Das gilt auch für das dieser Vergütungsklage z u- grunde liegende Ausgangsverfahren, das sich durch nichts von anderen Verfa h- ren unterscheidet, in denen ein Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, aber mit verschiedenen Gegenständen tätig wird. c ) Eine anders lautende Honorarv ereinbarung haben die Parteien entg e- gen der Ansicht der Revision nicht g etroffen. Die Beklagte hat die Klägerin auf einem von dieser vorbereiteten Formular mit der Einlegung der Berufung beau f- tragt, und zwar auch für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die 2 3 2 4 - 14 - Deckung ablehne. Sie hat weiter erklärt, sich darüber im Klare n zu sein, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser sich nach ihrem persönlichen Streitwertanteil bestimme. Diesem von der Klägerin gestellten Formular war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie mit der Klä gerin eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Gebühre n- vereinbarung treffen sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass auch die Mandanten, die Rechtsmittel nur einlegen wollten, wenn ihre Recht s- schutzversicherung diese Kosten übernehme, die entsprechende Erklärung a b- geben sollten, auch wenn sie nach den Versicherungsbedingungen die A n- waltsgebühren, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übers tiegen, von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet erhielten (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 5 ARB 2000 Rn. 22). Gegen diese Ausl e- gung spricht zudem, dass die Klägerin selbst auch heute noch der Ansicht ist, ihre Berechnun g entspreche den gesetzlichen Gebühren. Mithin wollten beide Seiten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebührenvereinb a- rung treffen. d ) Demnach kann die Klägerin von der Beklagten als Vorschuss nur e i- nen Bruchteil der 1,6 - Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert für das B e- rufungsverfahren in Höhe von 2.582.530,19 der Höhe ihres Anteils an dem Gesamtst reitwert entspricht (4,8426 %; 14.973,60 % = 17.723,38 % macht 858,27 höhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, auf die sich die Kl ä- gerin hilfsweise berufen hat, fällt vorliegend nicht an, weil es sich bei den Ei n- zelansprüchen der Kläger im Ausgangsverfahren um unterschiedliche G egen - 2 5 - 15 - stände handelt. Mithin hat die Be klagte durch die Zahlung ihrer Rechtsschut z- versicherung in Höhe von 1.061,98 e- zahlt. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 13.12.2012 - 9 C 105/12 - LG Bremen, Entscheidung vom 06.09.2013 - 4 S 13/13 -
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