ECLI:DE:BGH:2017:230517UXIZR219.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 219/16 Verkündet am: 23. Mai 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des B randenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil e r- kannt worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. April 2016 au f- gehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Anspruches der Kläg e- rin auf Za hlung von 394.856,91 seit dem 16. April 2007 sowie des ausgerechneten Zinsanspr u- ches für das Jahr 2001 in Höhe von 16.381,21 r- den ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewi e- sen. Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Höchst - betr agsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie unterstützt das Land Brandenburg bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere bei Maßnahmen im Bereich der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. In Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gewährte die Klägerin mit Bescheid vom 12. April 2000 der L . GmbH (im Folgenden: L . GmbH) eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 1.748.000 DM (= 893.738,21 anzierung von 23% der zuwendungsf ä- higen Investitionen des Projekts "Erweiterung der Veredelungskapazitäten der LA . " in G . . Im Zuwendungsbescheid wurde der L . GmbH auferlegt, die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über den Investi tionszei t- raum, der sich vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erstreckte, hi n- aus zu betreiben. Bestandteile des Bescheides waren die Anlage 1 ("Finanzi e- rungsplan/Besondere Nebenbestimmungen") und "Allgemeine Nebenbesti m- mungen für Zuwendungen zur Pro jektförderung (ANBest - P)". Anlage 1 enthält unter anderem die Auflage, dass nach Abschluss der Investition die Schaffung und Besetzung von 16 Arbeitsplätzen (davon 12 für Frauen) zu den bestehe n- den 100 Arbeitsplätzen (davon 29 für Frauen) nachzuweisen und für einen Zei t- raum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige Bese t- zung der Stellen zu gewährleisten ist (Nr. 2.3.5), sowie einen Widerrufsvorb e- halt, auch für die Vergangenheit, für den Fall der wesentlichen Verschlecht e- rung der Leistung sfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers innerhalb der Bindungsfristen, insbesondere der Eröffnung eines Insolvenzve r- fahrens (Nr. 2.4.1). 1 2 - 4 - Auf Antrag der L . GmbH wurde der Investitions - und Durchführungszei t- raum durch die Änderungsbescheid e vom 5. November 2001 und vom 7. N o- vember 2002 verlängert. Mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2003 veräußerte die L . GmbH ihre Assets an die P . GmbH. Diese veräußerte die Assets durch Kaufvertr ag vom 11. Dezember 2003 an die später in eine GmbH umgewandelte La . AG (im Folgenden: LA . AG). In beiden Verträgen erklärte sich die jeweilige Käuferin mit dem Beitritt in den Förderantrag und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen unter Freis tellung der jeweiligen Verkäuferin einverstanden. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 teilte die LA. AG der Klägerin mit, dass Investitionsbeginn der 24. Januar 2000 gewesen sei. Durch Zuwendung s- bescheid vom 5. Mai 2004 wurde die LA. AG , deren alleinige Ak tionärin die B e- klagte war, unter erneuter Verlängerung des Investitions - bzw. Durchführung s- zeitraums und gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitsplatzauflage auf 80, die für einen Zeitraum von 7,25 Jahre n nach Abschluss des Vorhabens zu gewährlei s- ten waren, anstelle der L . GmbH als Zuwendungsempfängerin in das Förde r- verhältnis aufgenommen. Durch Bescheid vom 18. April 2005 wies die Klägerin die LA. AG darauf hin, dass aufgrund der nochmaligen Verlängerung des Investitionszeitraumes die Bindefristen für die Wirtschaftsgüter bis zum 30. September 2010 und für die Dauerarbeitsplätze bis zum 30. Dezember 2012 verlängert worden seien. Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 dankte die LA. AG der Klägerin für die Änderung des Zuwendungsbescheides vom 12. April 2000 und reichte eine E r- klärung der Beklagten vom 27. Mai 2004 ein, durch die diese zur Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere möglicher zukünft i- 3 4 5 6 - 5 - ger Erstattungsansprüche, eine Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 1.072.486 Insgesamt wurden durch die L. GmbH und die LA. AG Fördermittel in Höhe von 587.368,91 Am 13. Dezember 2007 erließ die Klägerin gegenüber der LA. AG einen Feststellungs - und Leistungsbescheid, mi t dem sie den Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000, zuletzt geändert am 18. April 2005, infolge des Eintritts e i- ner auflösenden Bedingung für teilweise unwirksam erklärte und einen zu e r- stattenden Betrag in Höhe von 394.856,91 führte die Klägerin aus, dass der maximal mögliche Subventionswert überschritten worden sei. Der Erstattungsbetrag sei ab dem 16. April 2007 mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz zu verzinsen. Der festgesetzte E r- sta t tungsbetrag sei spä testens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu überweisen. Die LA. AG legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und erhob gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht, die nac h Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der LA. AG am 1. August 2009 durch den Insolvenzverwalter der LA. AG zurückgenommen wurde. Durch Bescheid vom 8. September 2009 widerrief die Klägerin gege n- über dem Insolvenzverwalter den Zuwendungs bescheid vom 12. April 2000 rückwirkend zum Bewilligungszeitpunkt vollständig und forderte Rückzahlung weiterer 192.512 n- dere an, dass infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die LA. AG nicht mehr in der Lage sei, die Arbeitsplatzauflagen sowie den Zuwendungszweck, die Fortsetzung der Betriebstätigkeit bis zum 30. Januar 2012, zu erfüllen. 7 8 9 - 6 - Die Klägerin meldete in der Folgezeit ihre Forderung bei dem Insolven z- verwalter zur Tabelle an. Eine Fo rderung in Höhe von 587.368,91 n- sen in Höhe von 224.721,87 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2011 erfolglos zur Zahlung bis zum 21. Oktober 2011 auf. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 587.368,91 Höhe von 224.721,87 Februar 2001 bis zum 31. Juli 2009 sowie weiterer Verzugszinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Ber u- fungsgericht hat die Verurteilung in Höhe von 192.512 st Zinsen ab dem Jahr 2002 aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on ihren Anspruch auf Zahlung weiterer 394.856,91 und ausg e- rechneter Zinsen für das Jah r 2001 in Höhe von 16.381,21 weiter; die Bekla g- te begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht ebenfalls zugelassenen Revision die vollständige Klagabweisung. Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat im Wesentlichen , die der Beklagten in vo l- lem Umfang Erfolg. D ie Revisionen führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils. 10 11 12 13 14 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interess e, im Wesentl i- chen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bürgschaft wirksam übernommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin und ein hierauf gestützter Widerrufsgrund nicht in ihrem Erwartungshorizont als Bürg i n gelegen hätten. Ob die entsprechende Vertragsklausel überraschend im Sinne des § 305c BGB gewesen sei, könne dahinstehen, da dies nicht die Unwir k- samkeit der Bürgschaft zur Folge hätte, sondern nur zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsa nsprüche führte, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom Zuwendungsempfänger zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Gründen beruhten. Um solche Fälle handele es sich bei den Bescheiden der Klägerin vom 13. Dezember 2007 und vom 8. Sept e m- ber 2009. Weiter scheitere eine Inanspruchnahme der beklagten Bürgin nicht w e- gen Fehlens einer wirksamen Hauptschuld. Die Beklagte hafte für Erstattung s- ansprüche der Klägerin nur insoweit, als die Klägerin die Zuwendungsempfä n- gerin bei fehlerfreier E rmessen s ausübung durch einen rechtmäßigen Verwa l- tungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestünden gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Feststellungs - und Leistungsbescheides vom 13. Deze m- ber 2007 und des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 keine durc h- greifenden Bedenken. Beide Bescheide seien zu Recht gegenüber der LA. AG ergangen. Mit Erlass des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2004 habe ein Wechsel des Subventionsempfängers stattgefunden, so dass ans telle der 15 16 17 18 - 8 - L. GmbH als ursprüngliche r Zuwendungsempfängerin die LA. AG in das Z u- wendungsverhältnis mit der Klägerin eingetreten sei. Die Klägerin habe mit dem Änderungsbescheid eindeutig zu erkennen gegeben, dass an die Stelle der u r- sprünglichen Zuwendungse mpfängerin die LA. AG treten solle. Aus dem Wor t- laut dieses Bescheides ergebe sich nicht, dass die LA. AG nur für die Zukunft in das Subventionsverhältnis eintreten solle. In dem an die LA. AG gerichteten Änderungsbescheid hätten der Investitions - bzw. Dur chführungszeitraum und die Verteilung der Zuwendung auf die Haushaltsjahre nicht nur den Zeitraum nach dem Zuwendungsempfängerwechsel umfasst. Auch der Umfang der se i- tens der Klägerin für die weitere Auszahlung verlangten Bürgschaft bis zu e i- nem Höchstbetr ag von 1.072.486 LA. AG umfassend in das Zuwendungsverhältnis habe eintreten sollen. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des B e- scheids vom 5. Mai 2004 ein Großteil der bewilligten Zusc hüsse bereits an die L. GmbH ausgezahlt gewesen sei. Diese Zuschüsse seien wirtschaftlich der LA. AG zugeflossen, weil diese die mit den Fördermitteln angeschafften Wir t- schaftsgüter erworben habe. Die LA. AG habe sich im Kaufvertrag vom 11. Dezember 2003 a usdrücklich mit dem von der L. GmbH beantragten Eintritt der Erwerberin in das Förderverhältnis und den sich daraus ergebenden Ve r- pflichtungen unter Freistellung der Verkäuferin einverstanden erklärt. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Übersicht über die bis dahin ausgezahlten Fö r- dermittel und der beigefügten Liste der geförderten Wirtschaftsgüter bestehe kein Zweifel daran, dass der LA. AG der Erwerb dieser Wirtschaftsgüter mit den Fördermitteln bekannt gewesen sei. Die L. GmbH habe den Wechsel des Z u- wendungsempfängers beantragt. Dieser habe auch dem Willen der übrigen B e- teiligten, insbesondere dem der LA. AG entsprochen. Diese habe sich für die Änderung des Zuwendungsbescheides bei der Klägerin bedankt, die Bürgschaft der Beklagten übermittelt und geg en den Bescheid vom 5. Mai 2004 keinen W i- - 9 - derspruch eingelegt. Als begünstigender Verwaltungsakt stehe der Bescheid vom 5. Mai 2004 nicht unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Beklagte könne mit ihren materiell - rechtlichen Einwendungen gegen den an sic h rechtswidrigen Feststellungs - und Leistungsbescheid vom 13. De - zember 2007 nicht durchdringen . Er sei innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg (i.d.F. vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178) ergangen. Ein Ermessensnichtgebrauch infolge Annah me einer auflösenden Bedingung lasse die Haftung der Beklagten nicht entfallen. Bei fehlerfreier Ermessensau s- übung hätte die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der LA. AG in gle i- chem Umfang widerrufen. Die Beklagte könne ihrer Inanspruchnahme auch ni cht mit Erfolg entg e- genhalten, der rückwirkend zum Bewilligungszeitpunkt erfolgte Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Bescheid vom 8. September 2009 sei nicht rech t- mäßig gewesen. Wenngleich die Klägerin sich auf den Widerrufsgrund der Nichterreichung des Zuwendungszwecks nicht habe berufen können und in B e- zug auf die Nichterfüllung einer Auflage ihrer Begründungspflicht in dem Wide r- rufsbescheid nicht fehlerfrei nachgekommen sei, stehe ihr Ermessensfehler der Inanspruchnahme der beklagten Bürgin nicht entge gen, weil bei fehlerfreier E r- messensausübung der Widerruf gleichermaßen erfolgt wäre. Die LA. AG habe die Auflage, eine bestimmte Anzahl an Dauerarbeitsplätzen für einen Zeitraum von 7,25 Jahren nach Abschluss der Investition zu gewährleisten, nicht erfüll t. Die Frist von 7,25 Jahren sei frühestens am 30. Juni 2012 abgelaufen. Die A r- beitsplätze seien unstreitig nicht über das Jahr 2010 hinaus besetzt worden. Lägen damit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bbg (i.d.F. vom 7. Juli 2009, GVBl. I S. 262) vor, sei der Klägerin ledi g- lich vorzuwerfen, ihre Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet zu haben. Den Anforderungen an die Begründungspflicht im Falle eines intendie r- 19 20 - 10 - ten Ermessens habe die Klägerin nicht genügt, indem sie die Möglichkeit eines Teilwiderrufs zwar erwogen, aber lediglich formelhaft abgelehnt habe. Die E r- messen s fehlerhaftigkeit führe jedoch nur dazu, dass im vorliegenden Verfahren geprüft werden müsse, ob und in welcher Höhe die Klägerin den Zuwendung s- bescheid bei fehlerfreier Ermessensausübung unter Berücksichtigung der U m- stände des vorliegenden Falles tatsächlich widerrufen hätte. Konkrete Umstä n- de, die einen lediglich teilweisen Widerruf gerechtfertigt hätten, lägen nicht vor. Die LA. AG habe das Ziel für di e Vorhaltung der Dauerarbeitsplätze um fast 40% verfehlt. Da die Verlängerung der Vorhaltezeit mit einer Reduzierung der geforderten Dauerarbeitsplätze einhergegangen und die LA. AG auch insoweit gescheitert sei, sei für einen teilweisen Widerruf kein Raum . Eine gesicherte Hauptforderung stehe der Klägerin allerdings insoweit nicht zu, als sie für den Zeitraum vor dem 16. April 2007 aus einem 192.512 übersteigende n Betrag keine Zinsen verlangen könne. Mit dem Feststellungs - und Leistungsbescheid vom 13. Dez ember 2007 habe die Klägerin den Zuwe n- dungsbescheid lediglich rückwirkend zum 16. April 2007 widerrufen. Zum Zei t- punkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 sei der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 mithin bereits teilweise in Höhe von 394.856,91 ß- lich der dort geregelten Verzinsungspflicht nur noch Zuwendungen in Höhe von 192.512 Die Beklagte könne wegen Verjährung die Zahlung von Zinsen für das Jahr 2001 sowie die Zahlung von 394.856,91 16. April 2007 verweigern. Im Übrigen greife die Verjährungseinrede nicht durch. 21 22 - 11 - Die Hauptforderung der Klägerin gegen die LA. AG aus § 49a Abs. 1 VwVfGBbg auf Zahlung von 394.85 6,91 h- rungsregeln der §§ 195 ff. BGB nicht verjährt. Sie sei mit Erlass des Festste l- lungs - und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 entstanden, da bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes erst die behördliche Erklärung des Widerrufs den Rückforderungsanspruch auslöse. Die Regelverjährung habe daher mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begonnen und sei sogleich durch den Festste l- lungs - und Leistungsbescheid gehemmt worden. Die Hemmung habe mit Rüc k- nahme der Klage im Jahre 2009 ge endet. Infolge der Unanfechtbarkeit des B e- scheides betrage die Verjährungsfrist nun 30 Jahre (§ 53 Abs. 1 und 2 VwVfGBbg). Auch der Anspruch der Klägerin gegen die LA. AG auf Zahlung von 192.512 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Umstände lägen unzweifelhaft erst seit dem Jahre 2009 vor. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher erst am 31. Dezember 2009 zu laufen be gonnen und sei bereits mit Anmeldung der Forderung zur T a- belle gehemmt worden. Überdies sei die dreijährige Verjährungsfrist durch die Feststellung zur Tabelle durch eine 30jährige ersetzt worden. Die Zinsansprüche der Klägerin seien nur in geringem Umf ang verjährt. Nicht verjährt sei der Zinsanspruc h in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 394.856,91 April 2007. Dieser sei erst im Jahr 2007 entstanden und mit dem Feststellungs - und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 dem Grunde nach festgestellt worden, wodurch die Zin s- forderung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gehemmt worden sei. Auch die Ansprüche auf Zinsen aus 192.512 Januar 2002 seien nicht ve r- jährt. Jedenfalls habe die Anmeldung der Forderung zur Tabelle am 18. Se p- tember 2009 zur Hemmung der Verj ährung geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die für den Verjährungsb e- ginn erforderliche Kenntnis habe die Klägerin nicht vor Eröffnung des Inso l- 23 24 - 12 - venzverfahrens am 1. August 2009 gehabt. Der Zinsanspruch für da s Jahr 2001 sei hingegen verjährt. Insoweit seien die §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung anzuwenden. Die Zinsansprüche seien aufgrund des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 rückwirkend, nä m- lich sukzessive mit dem jewei ls verzinsten Zeitraum entstanden, so dass für die Ansprüche aus dem Jahr 2001 die vierjährige Verjährungsfrist am 31. Deze m- ber 2005 abgelaufen sei. Die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung greife durch, s o- weit die Inanspruchnahme für die m it Feststellungs - und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung von 394.856,91 die im Feststellungs - und Leistungsbescheid getroffene Bestimmu ng zu ber u- fen, wonach der Erstattungsbetrag spätestens zehn Tage nach Eintritt der U n- anfechtbarkeit des Bescheides zu überweisen sei. Der mit Erlass des Besche i- des entstandene Rückforderungsanspruch sei grundsätzlich sofort fällig gew e- sen. Die eingelegten Rechtsbehelfe seien ohne Einfluss auf die Fälligkeit gew e- sen. Demgegenüber führe die in Rede stehende Bestimmung zu einem die b e- klagte Bürgin belastenden Hinausschieben der Fälligkeit und sei ihr gegenüber gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht wirksam. Es ha ndle sich nicht um eine zulässige kurzfristige Stundung einer bereits fälligen Forderung. Mit der A n- knüpfung des Fälligkeitszeitpunktes an die Unanfechtbarkeit des Bescheides habe die Klägerin die Fälligkeit auf nahezu unbestimmte Zeit hinausgeschoben und hierdurch das von der beklagten Bürgin zu tragende Insolvenzrisiko erhe b- lich erhöht. Im vorliegenden Fall habe es 19 ½ Monate gedauert, bis der B e- scheid unanfechtbar geworden sei. Mit einer derartigen Erweiterung ihrer Bü r- genhaftung infolge des Hinausschie bens der Fälligkeit der Rückerstattung habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Dieser Sichtweise lasse sich nicht entg e- genhalten, dass es im Interesse der Klägerin, aber auch der Hauptschuldnerin 25 - 13 - liege, letztere nur mit bestandskräftigen Erstattungsforderu ngen zu belasten. Diese Wirkung hätte die Klägerin auch dadurch erzielen können, dass sie der LA. AG eine etwas längere Zahlungsfrist als die Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt hätte, da die Klägerin während des Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund d er aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage den Bescheid nicht habe vollstrecken können. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. A. Revision der Beklagten Die Revision de r Beklagten ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein A n- spruch der Klägerin gemäß § 765 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Bürgin für den mit Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 geltend gemachten Ersta t- tungsanspruch in Höhe von 192.512 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass durch die Erklärung der Beklagten vom 27. Mai 2004 ihre Verpflichtung als Bürgin wirksam begründet worden ist und Erstat tungsansprüche der Klägerin aus dem Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 gegen die LA. AG grun d- sätzlich vom Sicherungszweck dieser Bürgschaft umfasst werden. 26 27 28 29 - 14 - a) Der Wortlaut der in der Bürgschaftserklärung vom 27. Mai 2004 en t- haltenen Zweckerklärung umfasst sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die LA. AG aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere mögliche zukünftige E r- stattungsansprüche. Dazu gehört der Erstattungsanspruch der Klägerin aus dem Bescheid vom 8. September 2009. b) Dies gilt auch dann, wenn die Bürgschaftserklärung von der Klägerin vorformuliert worden ist. Davon ist im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten auszugehen. Die Zweckerklärung ist weder nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam noch nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. aa) Die Sicherungszweckerklärung ist nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB unvereinbar (vgl. dazu BGH, U r- teil vom 13. November 1997 IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 155 f. mwN). M ögliche Ansprüche der Klägerin sind an genau definierte Voraussetzungen gebunden, so dass die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem Su b- ventionsverhältnis nicht allein vom Handeln Dritter bestimmt werden. Überdi es handelt es sich bei den von der Zweckerklärung umfassten Ansprüchen gerade um diejenigen, die Veranlassung gegeben haben, die Bürgschaft abzugeben. bb ) E s war für die Beklagte als Bürgi n auch nicht überraschend, dass die Sicherungszweckerklärung der Bürgschaft auch Erstattungsansprüche der Kl ä- gerin umfasst, die auf der Rückforderung von Sub ventionen beruhen, die an die L. GmbH ausgezahlt worden sind und für die die LA. AG nun haften soll. Dies folgt daraus, dass eine Höchstbetragsbürgschaft über 1.072 .486 ä- gerin verlangt wurde. Dies entspricht aus Sicht der Beklagten ohne weiteres der Gesamtsumme der gewährten Subventionen in Höhe von 893.738,21 Zinsen und Kosten. 30 31 32 33 - 15 - 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beruf ung s- gericht einen durch die Bürgschaft gesicherten Erstattungsanspruch der Kläg e- rin gegen die Hauptschuldnerin in Höhe von 192.512 Zinsen aufgrund des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 bejaht hat. Der Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 war rechtswidrig. Die bisher i- gen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in dieser Höhe in A n- spruch genommen hätte. a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. April 2009 XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 32 f f.) sichert die Bürgschaft der Beklagten nicht jede durch einen wirksamen Widerrufsbescheid begründete Erstattung s- for derung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der für das Revisionsverfahren u n- terstellt formularmäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen offensichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können (Senat s- urteil vom 28. April 2009, aaO, Rn. 35 mwN), für Erstattungsansprüche nur i n- soweit haftet, als die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehler freier E r- messensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte. Dass die Beklagte als Bürgin das Ausfallrisiko der Zuwendungsempfä n- gerin nur bei rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen absichert, ergibt sich insbes ondere aus der Interessenlage der Parteien. Auch wenn der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der zugrunde liegende Widerrufsbescheid wirksam ist, kann ein nach zivilrechtlichen Grundsä tzen haftender Bürge berechtigterweise 34 35 36 - 16 - davon ausgehen, dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen (Senatsurteil vom 28. April 2009 XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 37). Allein dies entspricht dem zivi l- rechtlichen Haftungssystem, in dem der Bürge selbst durch die Rechtskraft e i- nes dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den Hauptschuldner nicht gehindert ist, Einwendungen gegen die Hauptschuld zu erheben. Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde kan n, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absichert, bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel Ansprüche aus Widerrufsbescheiden auch insoweit erfasst, als diese rechtswidrig sind (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO). b) Entgegen den Angriffen der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die LA. AG aufgrund des Eintritts in das Z u- wendungsverhältnis als Schuldnerin des öffentlich - rechtlichen Erstattungsa n- spruchs in Anspruch genommen werden konnte. Die LA. AG hat durch Verei n- barung mit der P . GmbH die von di e- ser von der L. GmbH übernommene Erstattungsverpflichtung aus dem Zuwe n- dungsverhältnis übernommen. Entspr echend hat die Klägerin durch Bescheid vom 5. Mai 2004 die LA. AG als neue Zuwendungsempfängerin mit Rückwi r- kung festgestellt. Damit ist die LA. AG vor Übernahme der Bürgschaft Schul d- nerin der öffentlich - rechtlichen Erstattungsverpflichtung geworden, so da ss der Erstattungsanspruch durch Widerruf des Zuwendungsbescheids ihr gegenüber zur Entstehung gebracht werden konnte (BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 3 C 13/10, juris Rn. 14 und vom 3. März 2011 3 C 19/10, juris Rn. 18). Die insoweit erhobenen Verfah rensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne ihrer Inanspruchnahme nicht die Rechtswidrigkeit des W i- 37 38 - 17 - derrufsbescheids vo m 8. September 2009 entgegenhalten. Der Bescheid vom 8. September 2009 ist rechtswidrig, weil kein Widerrufsgrund vorlag und die Klägerin ihr Widerrufsermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. aa) Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG kann ei n rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb e i- ner ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 12. A p- ril 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2004 und Zi f- fer 2.3.3 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbe scheids ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ende des Investitionszeitraumes die geförderte Betriebsstätte weiter zu betreiben und für einen Zeitraum von 7,25 Jahren d ie durchgängige Besetzung von 80 Arbeitsplätzen zu gewährlei s- ten. Die Klägerin hat den Widerruf der Subventionen im Bescheid vom 8. Se p- tember 2009 auf die Verfehlung des Zuwendungszwecks und den Verstoß g e- gen die Arbeitsplatzauflage gestützt, da die LA. AG infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen diese Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllen könne. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, da nach den bisherigen Festste l- lungen im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keiner der von de r Klägerin zur Begründung herangezogenen Widerrufsgründe im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG vorlag. (1) Die Frage, auf welche Sach - und Rechtslage abzustellen ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BV erwG, NVwZ 39 40 41 - 18 - 1991, 360 und NVwZ - RR 1992, 52; OVG Greifswald, NVwZ - RR 2002, 805, 806; Thüringer OVG, Urteil vom 23. Juli 2002 2 KO 591/01, juris Rn. 49). Im Streit ist hier die Frage, ob der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung und der Nichte r- füllung einer Ne benbestimmung im Sinne von § 49 Abs. 3 VwVfG vorlag, der einen Widerruf der gewährten Zuwendung ermöglichen würde. Zu prüfen ist also, ob im Zeitpunkt des Widerrufs die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl. BVerwGE 105, 55, 58; OVG Gre ifswald , NVwZ - RR 2002, 805, 806). Bereits aufgrund des Änderungsbescheids vom 5. Mai 2004 wurde der Investitionszeitraum bis zum 31. März 2005 verlängert und die LA. AG d a- mit verpflichtet, die Betriebsstätte mindestens bis zum 31. März 2010 fortzufü h- ren un d die Arbeitsplätze bis zum 30. Juni 2012 zu gewährleisten. Die jeweil i- gen Fristen waren demnach zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgela u- fen, eine retrospektive Beurteilung durch die Klägerin war also nicht möglich. Darüber hinaus hat die LA. AG nach dem unwidersprochen gebliebenen Vo r- trag der Beklagten die Betriebsstätte noch über den 8. September 2009 hinaus fortgeführt und die Arbeitsplätze gewährleistet. Die LA. AG hatte demnach zum Zeitpunkt des Widerrufs weder gegen den Zuwendungszweck verstoßen noch die Auflage nach Ziffer 2.3.3 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwe n- dungsbescheids verletzt. Keiner der im Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 angeführten Widerrufsgründe lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. (2) Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass aufgrund der Insolvenz der Zuwendungszweck nicht erreicht und die Mindestvorhaltefristen für Dauera r- beitsplätze nicht eingehalten werden konnten, ist dies allein kein hinreichender Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG. Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsem p- fängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (Senat s- 42 - 19 - urteil vom 28. April 2009 XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 42 mwN). Ob zum Zeitpunkt des Widerrufs aufgrund objektiver Fakten bereits sicher oder sehr wahrscheinlich war, dass die Bindungsfristen von der LA. AG nicht eingehalten werden können, hat weder die Klägerin vorgetragen noch das Berufungsgericht festgestellt. Eine entsprechende, auf Fakten beruhende Prognose fehlt. Dass der angenommene Fall später tatsächlich eingetreten ist, ist in diesem Zusa m- menhang unerheblich. Insbesondere können im Verwaltungs streit verfahren nur solche Gründe nachgeschoben werden, die bei Erlass des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides bereits vorlagen (BVerwGE 105, 55, 59 mwN). bb) Überdies hat die Klä gerin ihr Widerrufsermessen nicht rechtsfehle r- frei ausgeübt. (1) Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spa r- samkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnli che Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; Senatsurteil vom 28. April 2009 XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 41 mwN). Allein der Hinweis auf das stets bestehende öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die ihre Ermessensentscheidung tragenden Gründe darz u- legen. Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gr ünde offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (Senatsurteil vom 28. April 2009 , aaO, mwN). Bei Ve r- stößen gegen Auflagen ist auch bei Förderbescheiden als zwingende Erme s- sensschranke der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berüc k- sichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringf ü- 43 44 - 20 - gigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgege n- stehen ka nn (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, mwN). (2) Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen der Kl ä- gerin im Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein vollständiger Widerruf ermessensfehlerfrei hät te ergehen können. Der Widerrufsbescheid der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfe h- lerhaft, weil aus den angestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser Widerruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde (Senat s- urteil vom 28. A pril 2009 XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 42). Zur Begrü n- dung der vollständigen Aufhebung werden lediglich formelhaft die Ziele der Subvention und das Erfordernis der Gleichbehandlung aller Antragsteller g e- nannt, hinter denen das Interesse der Zuwendungse mpfängerin am Behalt der Zuwendung zurückzutreten habe. Eine Würdigung der Umstände des Einze l- falls fehlt. Wie bereits ausgeführt, kann die Klägerin insbesondere nicht darauf abstellen, dass bereits aufgrund der Insolvenz die Mindestvorhaltefristen für Dau erarbeitsplätze und die Fristen zur Führung der Betriebsstätte nicht eing e- halten werden können, da sie sich mit dem Umstand der Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung nicht im Rahmen einer Prognose auseinandergesetzt hat. (3) Auch die vom Berufungs gericht angestellten Ermessenserwägungen stellen sich nicht als fehlerfreie Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung dar. Das Berufungsgericht beurteilt die Möglichkeit eines teilweisen W iderrufs ex post danach, wie lange letztendlich die Arbeitsplätze erhalten und die Betrieb s- stätte fortgeführt worden sind. Erforderlich ist aber eine Ermessensentsche i- dung aus Sicht der Klägerin ex ante. Auch das Berufungsgericht versäumt es, sich mit eine r Prognose für die über den Zeitpunkt der Eröffnung des Regeli n- 45 46 - 21 - solvenzverfahrens hinaus andauernde Fortführung der Betriebsstätte und G e- währleistung der 80 Dauerarbeitsplätze auseinander zu setzen. Nur wenn b e- reits am 8. September 2009 objektive Anhaltspun kte das Verfehlen der Pflicht zur Fortführung der Betriebsstätte bis zum Ablauf der fünfjährigen Mindestfrist oder der Pflicht zur Gewährleistung der Arbeitsplätze bis zum Ablauf der die s- bezüglichen Frist als sicher oder hinreichend wahrscheinlich erschei nen ließen, kommt ein vollständiger oder teilweiser Widerruf unter diesen Gesichtspunkten überhaupt in Betracht. Hierzu fehlen jegliche Feststellungen. Solche Anhalt s- punkte liegen auch nicht auf der Hand. Insbesondere hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass die LA. AG schlussendlich die Pflicht zur fün f- jährigen Fortführung der Betriebsstätte jedenfalls bei Zugrundelegung einer Bindungsfrist bis zum 31. März 2010 erfüllt hat. d) Der Klägerin steht aufgrund der bisherigen Feststellung en des Ber u- fungsgerichts auch kein Anspruch auf Zinsen aus 192.512 r- ruf sbescheid rechtswidrig ist, ist auch die Verzinsungspflicht rechtswidrig und deshalb trotz der Bestandkraft des Bescheides nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfa sst. Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemac h- ten Zinsen nach § 765 Abs. 1 BGB nur und soweit verlangen, wie die Klägerin den Zuwendungsbescheid am 8. September 2009 rechtmäßig widerrufen und eine entsprechende Verzinsung an ge ordne t hätte . Ob und in welchem Umfang dies der Fall war, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. B. Revision der Klägerin Die Revision der Klägerin hat ebenfalls weitgehend Erfolg. 47 48 - 22 - Das Berufungsgericht ist bei revisionsrechtlich zu unterstellendem B e- stehen der Hauptforderung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Bür g- schaftsforderung der Klägerin gemäß § 765 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 394.856,91 Hauptschuldnerin aus dem Jahr 2001 seie n verjährt. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden keine Zinsen für den Zeitraum vor dem 16. April 2007 für einen 192.512 heid nicht widerrufen hat. 1. a) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftsforderung gegen die B e- klagte beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bürgschaftsanspruch der Kläg erin entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründe n- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch der Klägerin aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Be klagten entsteht zeitgleich mit der Fä l- ligkeit des gesicherten Anspruches, soweit die Parteien nicht ein anderes ve r- einbart haben (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24 und vom 23. September 2008 XI ZR 395/07, WM 2008, 21 65 Rn. 10). Nach dem Feststellungs - und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 wurde der gesicherte Anspruch, nämlich der Erstattungsanspruch der Klägerin aus diesem Bescheid, zehn Tage nach Ein tritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, also im Laufe des Jahres 2009 fällig, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der LA. AG die verwaltungsgerichtliche Klage zurückgenommen ha t- te. Somit entstand der zugunsten der Klägerin revisionsrechtlic h zu unterste l- 49 50 51 - 23 - lende Anspruch aus der von der Beklagten übernommenen Bürgschaft ebe n- falls im Laufe des Jahres 2009, so dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2010 begann und am 31. Dezember 2012 endete. Die am 28. Dezember 2012 eing e- reichte Klage wurde der Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO zug e- stellt, so dass die Verjährungsfrist rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB g e- hemmt worden und der Anspruch nicht verjährt ist. Entsprechendes gilt für die seit dem 16. April 2007 angefallenen Zinsen aus 394. 856,91 s- regelung im Feststellungs - und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 bezog sich aus o b- jektivem Empfängerhorizont heraus neben der Hauptforderung auch auf die daneben beans pruchten Zinsen. b) Entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten auf diesen Fälligkeitszeitpunkt berufen. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB greift nicht ein. Es liegt keine nachträgliche Erweiter ung der Haftung der Beklagten aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der LA. AG und der Klägerin vor. aa) Der Einwand der nachträglichen Erweiterung der Hauptschuld aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB greift, was das Berufungsgericht verkannt hat, nach dessen eindeutigem Wortlaut nur bei rechtsgeschäftlichen Erweiterungen der Hauptschuld ein, die nach Übernahme der Bürgschaft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vereinbart werden (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 XI ZR 111/03, WM 2004, 724, 725). Die Fälligkeit des gesicherten Erstattungsanspr u- ches wurde aber nicht zwischen der Klägerin und der LA. AG nach Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte vereinbart, sondern von der Klägerin im W e- ge des Verwaltungsaktes einseitig von Anfang an auf zehn Tage nach Una n- fechtbarkeit des Bescheides vom 13. Dezember 2007 festgesetzt. Der Tatb e- stand des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ist damit nicht erfüllt. 52 53 - 24 - bb) Eine analoge Anwendung dieser Norm kommt nicht in Betracht. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckt zwar nicht nur, den Bürgen vor einer spät e- ren Erhöhung seiner Verpflichtung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen, sondern soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weis e ve r- schärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGH, Urteil vom 3. November 2005 I X ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 34 mwN). Dennoch ist der vorliegende Fall nicht mit den von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB erfassten Fällen vergl eichbar. Konstitutives Tatbestandsmerkmal des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die nachträgliche Veränderung der Hauptschuld zum Nachteil des Bürgen. Eine solche liegt aber hier nicht vor. Indem die Kläg e- rin im Bescheid vom 13. Dezember 2007 festgelegt hat, das s der Erstattung s- betrag spätestens zehn Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu b e- zahlen ist, hat sie die Fälligkeit nicht im Wege der bei Begründung der Ford e- rung getroffenen Stundungsabrede hinausgeschoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 20 04 V ZR 105/03, WM 2004, 2183, 2184 und Senatsurteil vom 12. März 2013 XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 18), sondern originär auf di e- sen Zeitpunkt festgelegt. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfgBbg ist der Ersta t- tungsanspruch durch Verwaltungsakt festzusetze n und damit geltend zu m a- chen. Mit dieser Festsetzung wird der Anspruch in der Regel auch fällig (OVG Sachsen, Urteil vom 18. Oktober 2012 1 A 511/12, juris Rn. 41), insbesondere haben wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt Widerspruch und A n- fe chtungsklage auf die Fälligkeit der Forderung keine Auswirkungen (Senatsb e- schluss vom 18. November 2013 XI ZR 28/12, juris Rn. 16 und 17 mwN). Vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit des festgesetzten Erstattungsanspruches ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die festsetzende Behörde etwas anderes anordnet (vgl. zu § 271 BGB: BGH, Urteil vom 2. April 2004 V ZR 105/03, WM 2004, 2183). So liegt der Fall hier. Die Regelung der Fälligkeit ist 54 - 25 - originärer Teil des gesicherten Anspruches und keine nacht rägliche Abänd e- rung, wie von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB gefordert. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen die LA. AG auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 16.381,21 Berufungsgerichts nicht verjährt. Die Beklagte kann sich auf Grund der Festste l- lung der eingeklagten Forderung der Klägerin nebst Zinsen zur Tabelle im I n- solv enzverfahren über das Vermögen der LA. AG nicht mehr gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den vom Berufungsgericht angenommenen Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Zinsverbindlichkeit berufen. § 768 Abs. 2 BGB greift nicht zu ihren Gunsten ein, da e in einem Einredeverzicht nach § 768 Abs. 2 BGB vergleichbares Verhalten des Insolvenzverwalters der Haup t- schuldnerin, das zur Feststellung zur Insolvenztabelle geführt hat, nicht behau p- tet worden ist. a) Gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge gege nüber dem Gläubiger neben seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, sofern diese Einreden dem Hauptschuldner selbst noch zustehen. Verliert der Hauptschul d- ner eine Einrede, verlie rt sie auch der Bürge mit Ausnahme der Fälle des § 768 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 16 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und BGH, Urteil vom 12. März 1980 VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229). F ür die Frage, ob dem Hauptschuldner eine Einrede im Sinne des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB z u- steht, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhan d- lung an (Senatsurteil vom 14. Juni 2016, aaO Rn. 17). b) Im vorliegenden Verfahren stand der Hauptschuldnerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Prozess die Ei n- 55 56 57 - 26 - rede der Verjährung nicht mehr zu. Dies folgt aus der Feststellung der von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der LA. AG . aa) Fehlen wie hier spezielle Verjährungsvorschriften des einschläg i- gen Ve rwaltungsrechts, sind die Verjährungsvorschriften des BGB entspr e- chend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog hera n- zuziehen ist (BVerwG, NVwZ - RR 2012, 972 Rn. 41 mwN). Für die Verjährung von Erstattungszinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG waren bis zum 31. Dezember 2001 die §§ 197 und 201 BGB in der bis dahin gültigen Fassung anwendbar. Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjährten in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstand. Seit dem 1. Januar 2002 sind die §§ 195 ff. BGB in der seitdem geltenden Fassung analog anzuwenden (BVerwG , NVwZ 2011, 949 Rn. 49 f., NVwZ - RR 2012, 972 Rn. 42 und NVwZ - RR 2013, 489 Rn. 19). Danach beträgt die Regelverjährungsfrist drei Jahre nach § 195 BGB und 30 Jahre, wenn ein Fall des § 197 BGB vorliegt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften über die Ve r- jährung in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt diese Norm, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch späte s- tens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. bb) Die Eintragung der Forderung in die Tabelle wirkt vorliegend gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzglä u- bigern wie e in rechtskräftiges Urteil. Mangels Widerspruchs der Hauptschuldn e- rin kann die Klägerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 202 58 59 - 27 - Abs. 1 InsO unmittelbar aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken. § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist damit analog anwend bar. Dementsprechend hat die Fes t- stellung der Forderung der Klägerin nebst Zinsen zur Insolvenztabelle zur Fo l- ge, dass nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB analog die 30jährige Verjährungsfrist an die Stelle der bis zur Titulierung maßgeblichen Verjährungsfrist tri tt (Palandt/ Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 197 Rn. 8). Die Hauptschuldnerin kann sich d a- her der Klägerin gegenüber wie auch im Falle einer rechtskräftigen Verurte i- lung der Hauptschuldnerin in einem Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 201 6 XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 20 mwN) nicht mehr auf den Ablauf der Regelverjährungsfrist aus § 195 BGB analog berufen. Ihr steht die Einrede nicht mehr im Sinne des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, so dass auch die Beklagte als Bürgin sie nicht mehr ge ltend machen kann. Dafür, dass die Hauptschuldnerin bis zum Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verjährung erneut, etwa durch eine entsprechende Parteivereinbarung, erlangt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1998 V ZR 29/98, WM 1999, 549, 550 und vom 26. Juli 2005 X ZR 109/03, WM 2006, 1124, 1126), sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. cc) Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Zusammenspiel der drei mater i- ell - rechtlichen Bestimmu ngen des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, des § 178 Abs. 3 InsO und des § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Der gesetzgeberische Wille zielt au s- drücklich auf eine Gleichstellung eines rechtskräftigen Urteils im Erkenntnisve r- fahren und der Feststellung einer Forderung zur Tabe lle im Insolvenzverfahren ab. Dass der Verlust der Einrede auch für den Bürgen weder gegen das Verbot der Fremddisposition noch den Grundsatz der fehlenden Rechtskrafterstr e- ckung eines für den Hauptschuldner nachteiligen Prozessergebnisses zu La s- ten des Bü rgen verstößt und der Akzessorietätsgrundsatz diesem Ergebnis auch nicht im Hinblick auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegensteht, hat der S e- 60 - 28 - nat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2016 (XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 21 ff. mwN) entschieden. c) Die Bek lagte kann sich auch nicht aufgrund einer analogen Anwe n- dung des § 768 Abs. 2 BGB auf die Verjährung der Hauptverbindlichkeit ber u- fen. Ein einem Einredeverzicht nach § 768 Abs. 2 BGB vergleichbares Verha l- ten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der LA . AG oder der Haup t- schuldnerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Forderung der Klägerin zur Tabelle festgestellt worden ist und daher nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Inso l- venzgläu biger bestritten wurde, genügt hierfür nicht. aa) Zwar verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Haup t- schuldner auf sie verzichtet (§ 768 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für die Verjä h- rungseinrede, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senatsurteile vom 18. September 2007 XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18, vom 14. Juli 2009 XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 20 und vom 14. Juni 2016 XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 35). Dabe i ist § 768 Abs. 2 BGB auf jedes Prozessverhalten des Haup t- schuldners entsprechend anzuwenden, das einem rechtsgeschäftlichen Ve r- zicht gleichkommt, wie etwa auf das Nichterheben der Verjährungseinrede (BGH, Urteil vom 12. März 1980 VIII ZR 115/79, BGHZ 7 6, 222, 230), die Säumnis (BGH, Urteil vom 12. März 1980, aaO) oder das Anerkenntnis (S e- natsurteil vom 18. September 2007 XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18). bb) Hingegen erfüllt im Streitfall das bloße Nichtbestreiten einer zur T a- belle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter mit der Folge der Feststellung im Prüftermin den Tatbestand des § 768 Abs. 2 BGB selbst dann nicht, wenn die Forderung tatsächlich verjährt gewesen sein sollte und der I n- 61 62 63 - 29 - solvenzverwalter rechtsirrig die Einrede nicht erhoben hat. Die darlegungs - und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Nichtbestreiten der a n- gemeldeten Forderung auf eine verzichtsgleiche Motivation des Insolvenzve r- walters zurückzuführen ist (vgl. Senat su rteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 38). Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzverwalter w i- der besseres Wissen gehandelt hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 3. Ohne Erfolg bleibt hingegen der Angriff der Revision gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts , die Klägerin könne für die Zeit vor dem 16. April 2007 für einen 192.512 D ie Klägerin hat in der Begründung ihres Bescheides vom 8. September 2009 den Widerruf ausdrücklich auf den Betrag von 192.512 bezogen und auch nur insoweit eine Verzinsungspflicht an geordnet . Aus Sicht der Zuwe n- dungsempfängerin geht die Klägerin demnach davon aus, dass noch widerrufl i- che Zuwendungen in Höhe von 192.512 widerrufen will. Di es ist auch nachvollziehbar, da die Klägerin den restlichen Betrag von 394.856,91 u- fen hatte. Sie hatte also aus Sicht der LA. AG keinen Anlass, diese Zuwendung erneut zu widerrufen. Dass damit der ursprün gliche Zuwendungsbescheid we i- terhin einen Behaltensgrund für Zuwendungen in Höhe von 394.856,91 den Zeitraum bis zum 16. April 2007 bildet, steht dieser Auslegung nicht entg e- gen. III. Das angefochtene Urteil ist daher mit Ausnahme der rechtskräft igen A b- weisung des Zinsanspruches der Klägerin für den Zeitraum vor dem 16. April 64 65 66 - 30 - 2007 aus einem 192.512 aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentsche i- dung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergä n- zendem Sachvortrag hatten, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob und i n welcher Höhe die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der Z u- wendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung unter Berücksicht i- gung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich für unwirksam erklärt bzw. w i- derrufen hätte. Nur für den Fall, dass sich die tatsächlich getroffene Entsche i- dung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hä t- te, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen 67 - 31 - müssen (Senatsurteil vom 28. April 2009 XI ZR 86/08, WM 2009, 118 0 Rn. 45; BGH, Urteil vom 15. November 2007 IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 16). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.04.2014 - 11 O 237/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 4 U 76/14 -
Full & Egal Universal Law Academy