BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/01 vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fd Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendeb e - richt über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerke n - nung ausweist. BGH, Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 12. Mrz 2002 beschlossen: Der Klgerin wird wegen der Versumung der Revisionsfrist Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand gewhrt. Grnde: I. Die Klgerin hat gegen das ihre Berufung zurckweisende, ihrem Pr o - zeûbevollmchtigten am 26. Juni 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesg e - richts Mnchen durch einen an das Bayerische Oberste Landesgericht adre s - sierten Telefax-Schriftsatz vom 26. Juli 2001 Revision eingelegt. Dieser Schriftsatz ging am selben Tage beim Oberlandesgericht Mnchen ein und gelangte von dort erst am 27. Juli 2001 an das Bayerische Oberste Landesg e - richt. Zur Begrndung des am 9. August 2001 bei diesem Gericht eingegang e - nen Wiedereinsetzungsantrags hat die Klgerin unter Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung ihres Prozeûbevollmchtigten und eidesstattliche Versicherung seiner Sekretrin, Frau L., vorgetragen: Frau L., die seit dem 1. Juni 1999 bei dem Prozeûbevollmchtigten b e - schftigt sei, habe am 26. Juli 2001 bei der Ausfhrung des Auftrags, die in der - 3 - Revisionsschrift bereits eingetragene Anschrift "Bayerisches Oberstes Lande s - gericht" um die Telefax-Nummer dieses Gerichts zu ergnzen, dem Telefo n - buch fr Mnchen die Nummer des Oberlandesgerichts entnommen, diese s o - dann in die Textdatei eingetragen und den Schriftsatz erneut ausgedruckt. A n - schlieûend habe sie die nunmehr auf dem Schriftsatz befindliche Telefax- Nummer aufgrund der ihr allgemein erteilten Weisung nochmals mit der im T e - lefonbuch angegebenen Nummer verglichen, dabei aber wiederum die Nummer des Oberlandesgerichts herausgesucht. Sodann habe sie das Schriftstck dem Prozeûbevollmchtigten zur Unterzeichnung vorgelegt; dieser habe bei der Unterschriftsleistung anhand der ersten Ziffern der Telefax-Nummer erkannt, daû es sich um eine Nummer der Mnchener Justizbehörden gehandelt habe, und sich damit zufriedengegeben. Bevor Frau L. am Nachmittag das Faxschreiben abgesandt habe, habe sie sich anhand des Displays vergewi s - sert, daû die eingegebene Nummer mit der auf der Revisionsschrift und dem Telefax-Deckblatt befindlichen bereingestimmt habe. Anhand des um 17.43 Uhr erstellten Sendeberichts habe sich Frau L. aufgrund der darin en t - haltenen Mitteilung "OK" und der angegebenen Zahl der bertragenen Seiten davon berzeugt, daû das Telefax vollstndig bermittelt worden war. Zu der Verwechslung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit dem Oberlande s - gericht Mnchen sei es gekommen, obwohl Frau L. gewuût habe, daû es sich dabei um zwei verschiedene Gerichte handle und daû in Bayern Revisionen beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden mûten. Über diese bayerische Besonderheit habe der Prozeûbevollmchtigte sie bereits im September 1999 anlûlich einer damals zu bearbeitenden Revision belehrt. - 4 - II. Der Klgerin ist gemû § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren. Die Frist zur Einlegung der Revision ist nicht infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens versumt worden. 1. Es gehört nicht zu der persönlichen, auf Bropersonal nicht bertra g - baren Verantwortung eines Rechtsanwalts, bei der Übermittlung eines fristg e - bundenen Schriftsatzes durch Telefax die Auswahl der richtigen Empfnge r - nummer zu berprfen. Er muû jedoch fr eine Broorganisation sorgen, die eine Überprfung der durch Telefax bermittelten Schriftstze (auch) auf die Verwendung einer zutreffenden Empfngernummer gewhrleistet (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043). Dies geschieht in der Regel durch die Anweisung an das Bropersonal, den Sendebericht unter anderem auch auf die richtige Empfngernummer zu kontrollieren. Ob es dabei gengt, die im Sendebericht ausgedruckte Empfngernummer mit der bei der Absendung eingegebenen Nummer zu vergleichen, oder ob in der Regel nochmals eine Abgleichung mit der Quelle vorgenommen werden muû, der die Nummer vor der Absendung des Telefax-Schreibens entnommen worden war (so offenbar BAG NJW 1995, 2742, 2743 = BAGE 79, 379; vgl. dazu Mller NJW 2000, 322, 334), ist hier nicht zu entscheiden. In dem ber das Telefax vom 26. Juli 2001 ausgedruckten Sendebericht, den die Klgerin vorgelegt hat, fehlt in der Rubrik "Adresse" jede Angabe; dem Sendebericht lût sich also weder die Telefax-Nummer noch der Name des Empfngers entnehmen. Di e - ses Fehlen der Empfngerkennung beruht auf der Einstellung des Empfnge r - faxgerts, also des beim Oberlandesgericht Mnchen aufgestellten Gerts, dessen Nummer die Broangestellte des Prozeûbevollmchtigten der Klgerin - 5 - eingegeben hatte. Eine solche Einstellung ist ungewhnlich und sollte von e i - nem Gericht eines Ortes, der ber eine Vielzahl von Gerichten verfgt, nicht erwartet werden. Jedenfalls war eine Kontrolle der Empfngernummer anhand des Sendeberichts im vorliegenden Fall nicht mglich. Der Prozeûbevollmchtigte war unter den hier gegebenen Umstnden nicht gehalten, fr den Fall eines solchen Fehlens der Empfngerkennung im Sendebericht die Anweisung zu geben, die eingegebene - und auf dem Schrif t - satz befindliche - Telefax-Nummer nochmals mit der Quelle, der sie entno m - men worden war, zu vergleichen. Eine solche Kontrolle hatte hier bereits nach Ausdruck des mit der Telefax-Nummer versehenen Schriftsatzes stattgefunden. Eine nochmalige Wiederholung fr den Fall zu verlangen, daû der Sendeb e - richt ber den Empfnger keine Auskunft gab, wre bertrieben und zur Beh e - bung des hier unterlaufenen Fehlers auch nicht geeignet gewesen. Die a b - schlieûende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere der Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, daû der die Nummer im dafr vorhandenen Verzeichnis Ablesende dabei in eine falsche Zeile gert. Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, lût sich durch einen dritten Vergleich mit der Fundstelle der Nummer schwerlich vermeiden. 2. Dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin ist auch keine andere Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen. a) Ob zu verlangen ist, daû bei Fehlen der Empfngerkennung im Se n - debericht die bermittlung vorsorglich wiederholt wird, mag offenbleiben. Eine solche Maûnahme htte im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gr n - den nichts gentzt. - 6 - b) Eine allgemeine Anweisung, bei Fehlen einer Empfngerangabe im Sendebericht durch Rckruf zu klren, ob der Schriftsatz beim richtigen Gericht eingegangen ist, wrde bedeuten, daû ein fristwahrender Schriftsatz am letzten Tag der Frist durch Telefax rechtzeitig vor Dienstschluû abgesandt werden mûte. Das wrde den zeitlichen Spielraum fr die fristwahrende bermittlung eines Schriftsatzes auf diesem Wege zu sehr einengen. Mit der rechtzeitigen bergabe des ordnungsgemû adressierten Schriftsatzes an eine bis dahin zuverlssige Broangestellte hat der Prozeûbevollmchtigte, der im brigen organisatorisch fr die ntigen Kontrollmaûnahmen gesorgt hat, den an ihn selbst zu stellenden Anforderungen im Regelfall gengt (BVerwG NJW 1988, 2814; BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250). c) Die an den Prozeûbevollmchtigten zu stellenden Sorgfaltsanford e - rungen waren hier nicht deswegen erhht, weil sich die ursprngliche Telefax- Nummer bereits auf dem Revisionsschriftsatz befand, als er diesen unterzeic h - nete (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Mrz 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106). Dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin brauchte auch nicht auf den ersten Blick aufzufallen, daû die Nummer nicht stimmen konnte. Die Telefax- Nummer des Oberlandesgerichts Mnchen beginnt, wie dem amtlichen Tele- - 7 - fonbuch zu entnehmen ist, ebenso wie diejenige des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit den Ziffern "55 97" (anders offenbar in frherer Zeit: vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300). Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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