BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 220/02 vom9. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 9. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf463.188,46 nrGründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Fragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhangmit dem Komplex "Spesenschaden" formuliert, stellen sich nicht. Auf die vonder Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichts von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen - 3 -Personen kommt es ebensowenig an. Denn die Beschwerde vermag nicht dar-zutun, daß unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansichten die Klage Erfolg ha-ben kann. In den Tatsacheninstanzen wurden keine konkreten Umstände vor-getragen, aufgrund derer ein Steuerberater verpflichtet sein könnte, unter Um-gehung des Geschäftsführers einer GmbH die Gesellschafter direkt anzuspre-chen.FischerGanterRaebelKayserBergmann
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