BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/05 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 30. Juni 2005 wird zugelassen, soweit die Widerklage auf Zustimmung zur Auszahlung von Feststellungs-kostenpauschalen in H366he von 59.402,02 200 (BU 27 Pos. 1: 39.578,64 200; Pos. 2: 12.328,74 200; BU 28 Pos. 4: 7.494,64 200) ab-gewiesen worden ist. Im 334brigen wird sie nicht zugelassen. Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegenstands f374r die Gerichtskosten 1.926.172,98 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kos-ten 1.985.575 200 mit der Ma337gabe, dass diese Kosten im Verh344lt-nis zu der Kl344gerin nur zu 97 % zu ersetzen sind. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur teilweise Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts oder die 1 - 3 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Falls der Kl344gerin in Bezug auf die Neuwagen nur ein Absonderungs-recht zusteht, fehlt es nicht an der gesicherten Forderung. Deren Abtretung durch die Kl344gerin an die Lieferantin hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung abgelehnt. Die insofern von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgr374nde greifen allesamt nicht. Ein Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrten Umst344nde gew374rdigt, nur eben anders als die Nichtzulassungsbe-schwerde. Auch die von dieser ger374gten Divergenz liegt nicht vor. Das Beru-fungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, ein Absonderungsrecht gebe es auch dann, wenn Sicherungsrecht und Forderungsberechtigung auseinanderfie-len; nach dem Berufungsurteil fallen diese beiden gerade nicht auseinander. 2 Nicht kl344rungsbed374rftig ist die Frage, ob dem Beklagten eine Verwer-tungspauschale f374r die Neuwagen zusteht, die gegen Gutschrift des Kaufprei-ses an die Lieferantin zur374ckgegeben wurden. Eine R374ckabwicklung des Kauf-vertrages ist keine Verwertung im Sinne des 247 171 Abs. 2 InsO. Sie verursacht nicht den f374r eine Ver344u337erung an einen Dritten typischerweise verbundenen Aufwand. Dass der Insolvenzverwalter keine Verwertungspauschale verlangen kann, wenn er einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach 247 166 InsO berechtigt ist, dem Gl344ubiger zur Verwertung 374berl344sst, ergibt sich aus 247 170 Abs. 2 InsO. Daran 344ndert nichts, dass Vorbereitungshandlungen des Insol-venzverwalters erforderlich gewesen sind (M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 170 Rn. 47; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 170 Rn. 14). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -
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