BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 220/05 Verk374ndet am: 11. April 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 812 Im Einzugserm344chtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschrift-betrag zun344chst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gl344ubiger zustehen. BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren (247 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 14. Februar 2006 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 2005 wird auf Kos-ten der Beklagten, die auch die Kosten der Nebenin-tervention tr344gt, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf R374ckzahlung ei-nes im Einzugserm344chtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetra-ges in Anspruch. 1 Die Beklagte stellte dem Streithelfer der Kl344gerin Arbeiten an sei-ner EDV-Anlage mit 1.508,58 200 in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November 2003 von seinem Girokonto bei der Kl344gerin im Einzugser-m344chtigungsverfahren ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der Streit-helfer der Kl344gerin der Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die 2 - 3 - Kl344gerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut. 3 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrift-einzug nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten mangelhaft ausgef374hrt und der Streithelfer f374r das belastete Konto keine schriftliche Einzugserm344chtigung erteilt habe. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 200 nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 200 zu. Die bereiche-rungsrechtliche R374ckabwicklung einer Lastschrift richte sich nach den-selben Grunds344tzen wie die einer Zahlung durch 334berweisung. Danach 7 - 4 - habe der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch ge-gen den Anweisungsempf344nger, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehle. Dies sei hier der Fall, weil der Streithelfer der Kl344gerin der Beklag-ten jedenfalls f374r sein Konto bei der Kl344gerin keine schriftliche Einzugs-erm344chtigung erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb fehle, weil der Streithelfer der Kontobelastung widersprochen habe, k366n-ne dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die Beklagte den eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohn-forderung gegen den Streithelfer der Kl344gerin k366nne die Beklagte sich gegen374ber der Kl344gerin nicht berufen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 8 1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Bereicherungsausgleich in F344llen der Leistung kraft Anwei-sung, etwa aufgrund eines 334berweisungsauftrages, grunds344tzlich inner-halb des jeweiligen Leistungsverh344ltnisses vollzieht, also zum einen zwi-schen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwi-schen dem Anweisenden und dem Anweisungsempf344nger (st.Rspr., vgl. BGHZ 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewie-sene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempf344nger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Anweisungsempf344nger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zah- 9 - 5 - lung ohne g374ltige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den ge-zahlten Betrag dem Zahlungsempf344nger tats344chlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). b) Diese bereicherungsrechtlichen Grunds344tze gelten prinzipiell auch f374r die Zahlung mittels Lastschrift (BGHZ 69, 186, 188; BGH, Urteil vom 20. September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grund-mann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 140; M374nch-KommBGB/Lieb, 4. Aufl. 247 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsver-kehrs 4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom Gl344ubiger und nicht, wie bei der 334berweisung, vom Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden F344llen um Leistun-gen des Schuldners (BGHZ 69, 186, 188; M374nchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. 247 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194). 10 2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend ange-nommen, dass dem Streithelfer der Kl344gerin die Belastung seines Kontos mit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt sich aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen einer schriftlichen Einzugserm344chtigung. Auch eine schriftliche Einzugs-erm344chtigung rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gl344ubiger erteilten Einzugserm344chtigung liegt keine Erm344chtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegen374ber seiner Bank auszu374ben und 374ber sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verf374- 11 - 6 - gen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickel-te technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Ur-teil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). 12 a) Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 57 Rdn. 64, 247 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Ein-zugserm344chtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ih-res Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einl366sung einer Last-schrift im Einzugserm344chtigungsverfahren nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der Gl344ubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im ei-genen Namen im Interbankenverh344ltnis erteilten Weisung. b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zun344chst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegen374ber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gr374nden sowie unabh344ngig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverh344ltnis widerspre-chen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungser-satzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach 247 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; Se-nat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachtr344gliche Zu-stimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einl366sung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer 13 - 7 - Weisung im Sinne der 247247 675, 665 BGB, wie sie beim 334berweisungsauf-trag (vor Einf374hrung der 247247 676a ff. BGB) oder beim Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366, 1368). 14 c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anwei-sung, so dass die Gutschrift auf dem Gl344ubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gl344ubiger R374ckgriff nehmen kann (Soergel/H344user/Welter, BGB 12. Aufl. 247 675 Rdn. 205; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 58 Rdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Bank-374berweisungen S. 115; Klinger, Die R374ckabwicklung unberechtigter Last-schriften im Einzugserm344chtigungsverfahren Diss. W374rzburg 1989 S. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; G366337mann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zah-lungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176). Ob der Gl344ubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugserm344chtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte Empf344ngerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). d) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabh344ngig vom Vorliegen einer Einzugserm344chtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 627), der die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Erm344ch- 15 - 8 - tigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, der Lastschriftgl344ubiger erfahre dadurch eine betr344chtliche Verschlechterung seiner Rechtsstel-lung gegen374ber der Giro374berweisung. Die Rechtsstellung des Last-schriftgl344ubigers ist wegen der prinzipiell unbefristeten Widerspruchs-m366glichkeit des Schuldners im Einzugserm344chtigungsverfahren mit der des 334berweisungsempf344ngers von vornherein nicht vergleichbar. Die daraus resultierenden Nachteile nimmt der Lastschriftgl344ubiger wegen der Vorteile, die das Einzugserm344chtigungsverfahren bietet, bewusst in Kauf (Klinger, Die R374ckabwicklung unberechtigter Lastschriften im Ein-zugserm344chtigungsverfahren Diss. W374rzburg 1989 S. 251, 262; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen f374r den Gl344ubiger vor allem darin, dass er im Einzugserm344chtigungsverfahren die Initiative beim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die p374nktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gut-schrift der eingereichten Lastschrift Liquidit344ts- und Zinsvorteile bewirkt und dass die Zahlungs374berwachung rationalisiert wird, weil nur noch die in der Regel wenigen R374ckbelastungen bearbeitet werden m374ssen (BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 336). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus ande-ren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte ge-m344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zah-lung von 1.508,58 200 bejaht. 16 - 9 - 17 1. Eine dem Streithelfer der Kl344gerin zurechenbare Leistung an die Beklagte liegt nicht vor. 18 a) Er hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines Kontos bei der Kl344gerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. Dass die sechsw366chige Frist gem344337 Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gem344337 Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber nicht gegen374ber dem Streithelfer der Kl344gerin als Schuldner begr374ndet. Der Streithelfer der Kl344gerin hatte die Belastung seines Kontos nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung sp344testens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor Ab-lauf von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses wi-derspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Kl344gerin nach dem Ende des vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte, waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen. b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithel-fer geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer hat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. Allein die Erteilung einer Einzugserm344chtigung begr374ndet nicht den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner da-durch mittelbar die Zahlung an den Gl344ubiger veranlasst. Die Einzugs-erm344chtigung enth344lt, wie dargelegt, keine Erm344chtigung oder Vollmacht, 19 - 10 - das Weisungsrecht des Schuldners gegen374ber seiner Bank auszu374ben und 374ber sein Guthaben bei dieser zu verf374gen, sondern nur die Gestat-tung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Daher ist der Fall, dass der Schuldner zun344chst eine Einzugserm344chtigung erteilt, sp344ter aber der darauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht, entgegen der Auf-fassung der Revision nicht mit der Situation vergleichbar, dass zun344chst eine wirksame Anweisung erteilt und sp344ter widerrufen wird. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondik-tion sind erf374llt. 20 a) Die Beklagte hat "etwas" im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, n344mlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto, erlangt. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Beklagten eine Ein-zugserm344chtigung des Streithelfers der Kl344gerin vorlag. Das im Fall ei-ner unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der Gl344ubi-gerbank l344sst die Bereicherung des Gl344ubigers nicht entfallen (a.A. Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 142). Dass die Gl344ubigerbank ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausge374bt hat, obwohl die Kl344gerin nicht sie gem344337 Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Ab-schnitt I Nr. 5 LSA, sondern die Beklagte gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. 21 b) Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der Kl344gerin erlangt. Auch dies gilt unabh344ngig davon, ob die Be- 22 - 11 - klagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Kl344gerin ein Schadensersatzanspruch gem344337 Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA gegen die Gl344ubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines solchen Anspruchs h344tte nicht zur Folge, dass das Verm366gen der Gl344u-bigerbank und nicht das der Kl344gerin als Schuldnerbank belastet wird (a.A. Klinger, Die R374ckabwicklung unberechtigter Lastschriften im Ein-zugserm344chtigungsverfahren Diss. W374rzburg 1989 S. 264; Schwintowski, in: Schwintowski/Sch344fer, Bankrecht 2. Aufl. 247 8 Rdn. 100). Davon w344re erst auszugehen, wenn die Gl344ubigerbank, anders als im vorliegenden Fall, tats344chlich Schadensersatz geleistet h344tte. Grunds344tzlich kann ein Gl344ubiger, dem Anspr374che gegen mehrere Schuldner zustehen, frei w344hlen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der ande-re auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Wi-derspruchs gegen eine Lastschrift ist f374r die Schuldnerbank die Inan-spruchnahme des Gl344ubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfa-cher als die der Gl344ubigerbank. Denn im Verh344ltnis zum Gl344ubiger ge-n374gt die Darlegung, dass der Schuldner der Belastungsbuchung wider-sprochen hat, w344hrend ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben ist, wenn die Zahlstelle dar374ber hinaus nachweisen kann, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen R374ckgriff auf das Valutaverh344ltnis erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 58 Rdn. 141). 23 c) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verh344ltnis zur Kl344gerin auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der Kl344ge- 24 - 12 - rin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist uner-heblich. IV. Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 25 Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 20.01.2005 - 44 C 434/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 S 59/05 -
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