BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/05 Verk374ndet am: 27. M344rz 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 47, 51 Nr. 1; BGB 247 449 334bertr344gt der Vorbehaltsverk344ufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die f374r den K344ufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des K344ufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigent374mer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2008 - IX ZR 220/05 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten/Widerkl344gers werden das Ur-teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2005 und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 15. April 2003 wie folgt ge344ndert und (unter Ein-beziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 30. Januar 2003) neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von 148.680,43 200 nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den Konten der S. Kontonummer 249870 und 20249066 verbleibenden Restguthabens an die Kl344gerin zuzu-stimmen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Kl344gerin verurteilt, der Auszahlung von 148.680,43 200 nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von den genannten Konten zuzustimmen. Im 334brigen bleibt die Wider-klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten/Widerkl344gers wird zu-r374ckgewiesen. - 3 - Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 97 % und die Kl344gerin 3 %. Der Beklagte tr344gt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolg-losen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 200). Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tr344gt der Beklagte in H366he von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfah-rens (1.985.575,00 200). Die Kosten des zweiten Revisionsverfah-rens nach einem Wert von 59.402,02 200 fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die M. GmbH (fortan: H344ndlerin oder Schuldnerin) schloss im Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen formularm344337igen H344ndlervertrag 374ber den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Kundendienst. Die H344ndlerin finanzierte ihre Ein-k344ufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) 374ber die Kl344gerin, eine zum F. Konzern geh366rende Bank. Dar374ber verh344lt sich ein zwischen der H344ndlerin und der Kl344gerin abgeschlossener "Rahmenvertrag f374r H344ndler-Einkaufsfinanzierungen 205". Zwischen der F. AG und der Kl344gerin bestand schon seit dem Jahr 1992 eine "Generalvereinbarung" 374ber die Ein-kaufsfinanzierung. Gem344337 den im H344ndlervertrag in Bezug genommenen und ihm beigef374gten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" behielt sich 1 - 4 - die F. AG bis zur Bezahlung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Anspr374che aus den Gesch344ftsverbindungen der H344ndlerin mit der Lieferantin und der Kl344-gerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die F. AG belieferte mit dieser Ma337gabe die H344ndlerin mit Neuwagen. Die Kl344gerin bezahlte im Auftrag und f374r Rechnung der H344ndlerin den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Anspr374che und Rechte an die Kl344gerin ab. Nachdem 374ber das Verm366gen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insol-venzverfahren er366ffnet worden war, machte die Kl344gerin geltend, sie k366nne die von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Ge-brauchtwagen st374nden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerl366skonten verein-nahmten Erl366s nach Kl344rung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Be-rechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde sp344testens Ende 2001 abge-schlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erl366skonten Guthaben von ins-gesamt 2.124.911,45 200 auf. 2 Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, wobei die Kl344gerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 200 zugestanden hat. In H366he dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskr344ftiges - Teilaner-kenntnisurteil gegen die widerbeklagte Kl344gerin ergangen. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zun344chst der Klage nur noch in H366he von 50.058,04 200 stattgegeben und die Kl344gerin im 334brigen verurteilt, der Auszah-lung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Be- 3 - 5 - schluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Kl344gerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten zustehenden Betrag auf 89.278,41 200 festgelegt und im 334brigen der Klage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Aus-zahlung weiterer 59.402,02 200 stattgegeben und die Widerklage im gleichen Um-fang - entsprechend der H366he der Feststellungskostenpauschale f374r die Neu-fahrzeuge - abgewiesen worden ist. Entscheidungsgr374nde : Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Erl366s aus der Verwertung der Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwer-tungskostenpauschalen - der Kl344gerin zu, weil diese als Vorbehaltseigent374merin materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" zugunsten der Kl344gerin enthaltene Konzernvorbehalt unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbe-halts zugunsten der Lieferantin unber374hrt gelassen, und diesen Eigentumsvor-behalt habe die Kl344gerin auf sich 374bergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der Kl344gerin und H344ndlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen der Kl344gerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die 5 - 6 - Zahlungen der Kl344gerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu deren Abl366sung erbracht worden. Demgem344337 - und im 334brigen auch durch Zeugen best344tigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten und das vorbehaltene Eigentum 374bertragen worden. Die Kl344gerin sei somit an die Stelle der Lieferantin getreten. F374r die Kl344gerin habe das Vorbehaltseigen-tum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden R374ckzahlungsanspruchs gedient. Da die Kl344gerin als Vorbehaltsei-gent374merin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus dem Erl366s des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorf374hrfahrzeuge sowie 22 Vorf374hrwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu. Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht aus. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erl366s aus der Ver-wertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale - also weitere 59.402,02 200 - zu. 6 1. Die Kl344gerin war hinsichtlich der von der Verwertungsvereinbarung betroffenen Neufahrzeuge nicht zur Aussonderung (247 47 InsO), sondern ledig-lich zur abgesonderten Befriedigung (247 51 InsO) berechtigt. 7 a) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es 8 - 7 - war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die An-spr374che aus der Gesch344ftsbeziehung der H344ndlerin mit der Kl344gerin sichern sollte (Nr. VIII.1 der im H344ndlervertrag in Bezug genommenen "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die Lieferantin Darlehensr374ckzahlungsanspr374che der Kl344gerin mit unter die De-ckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Be-zahlung des Kaufpreises durch die H344ndlerin nicht auf diese 374bergehen, solan-ge Kreditforderungen der Kl344gerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Kon-zernvorbehalt war nichtig (247 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 1. Januar 1999; vgl. nunmehr 247 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfa-che Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940) b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gem344337 dem Vortrag der Kl344-gerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist. 9 aa) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kaufpreisforderungen seien noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Kl344gerin habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erl366schen gebracht. Sie habe sie vielmehr durch Abl366sung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie die der H344ndlerin versprochenen Kreditbetr344ge an die F. AG entrichtet. 10 bb) Dagegen k366nnte Teil B 247 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf die sich das Berufungsgericht haupts344chlich gest374tzt hat. Dort hei337t es in Nr. 1, die Kl344gerin bezahle "im Auftrag und f374r Rechnung des H344ndlers den jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezah-lung der Kaufpreisforderung" w374rden alle Sicherungsrechte, insbesondere der 11 - 8 - Eigentumsvorbehalt, an die Kl344gerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmen-vertrags ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kauf-preises durch die Bank alle Sicherungsanspr374che (Eigentumsvorbehalte, B374rg-schaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem Rahmenver-trag um einen Formularvertrag handelt, konnte der H344ndler dies m366glicherweise dahin verstehen (247 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt. Bedenken k366nnte auch wecken, dass die H344ndlerin ihr Anwartschafts-recht an die Kl344gerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwart-schaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat m366glicherweise zur Folge, dass die Auslegungsregel des 247 455 Abs. 1 BGB a.F. au337er Kraft ge-setzt wird. Das vorbehaltene Eigentum w344re dann zu einem (wenngleich schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die H344ndlerin h344tte nur noch ihren kaufrechtlichen 334bereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie w374rde nicht mit der vollst344ndigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedin-gungseintritt Eigent374merin. 12 cc) Diese Bedenken haben jedoch zur374ckzustehen. Der XI. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zur374ckverwie-sen, weil die Kl344gerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Liefe-rantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Kl344-gerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den Kaufpreisanspruch gegen die H344ndlerin 374bertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte das Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag der Kl344gerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erl366schen gebracht, 13 - 9 - sondern sie durch Abl366sung erworben, als schl374ssig betrachtet. An diese Beur-teilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (247 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verh344lt es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832). dd) Im 334brigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kauf-preisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der Kl344gerin insolvenzrechtlich nicht st344rker ist als die einer Sicherungseigent374me-rin. 14 c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Beru-fungsgerichts, die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Kl344gerin 374bertragen, nicht zu beanstanden. 15 aa) Grunds344tzlich ist der Vorbehaltsverk344ufer nicht gehindert, das vorbe-haltene Eigentum zu 374bertragen (B374low, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 247 449 Rn. 83; M374nchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. 247 449 Rn. 23). Die Abtretung der Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechts374bergang noch nicht. Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des 247 401 BGB (BGHZ 42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen 334bertragung durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gem344337 247 346 BGB auf Grund des nach 247 455 Abs. 1 BGB a.F., 247 449 Abs. 1 BGB n.F. ausge374bten R374cktrittsrechts entsteht. Der neue Eigent374mer hat das Eigentum vom Berech-tigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltsk344ufer herausver-langen, solange es nicht zum R374cktritt gekommen ist. Der Vorbehaltsk344ufer hat 16 - 10 - ein Recht zum Besitz gegen374ber dem Verk344ufer und kann diese Einwendung gem344337 247 986 Abs. 2 BGB gegen374ber dem Rechtsnachfolger des Verk344ufers geltend machen. Vom Kaufvertrag zur374cktreten kann nur der Verk344ufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verk344ufer eine Vertrags374bernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinba-rung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 398 Rn. 38). Mit vollst344ndiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltsk344ufer das Eigentum, der Erwerber verliert es. Der Vorbehaltsverk344ufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf je-manden 374bertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forde-rung gem344337 247 267 BGB zum Erl366schen zu bringen, dem diese Forderung abge-treten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der Vorbehaltsk344ufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen h366he-re - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der 334bertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltsk344ufer die Einwen-dung gem344337 247 986 Abs. 2 BGB auch gegen374ber dem Kreditgeber zusteht. 17 Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen 334bergang des vorbehalte-nen Eigentums f374r den Fall anerkannt, dass ein B374rge die verb374rgte Schuld des Vorhaltsk344ufers abl366st, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreis-forderung von einem Dritten bezahlt wird, der f374r diese Forderung die Delkrede-rehaftung mit der Abrede 374bernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn 374bergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Kl344gerin - f374r die Kauf- 18 - 11 - preisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - daf374r Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich. bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kl344ge-rin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinba-rung und 334bereignung nach 247 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe die F. AG sp344testens mit 334bersendung des Kfz-Briefes an die Kl344gerin ange-nommen. 19 Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B 247 4 der zwischen der F. AG und der Kl344gerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem Jahr 1992 vorgesehen. Darin hei337t es: 20 "1. Die von F. 205 gelieferten Fahrzeuge 205 werden dem H344ndler von F. in Rechnung gestellt. Der H344ndler beantragt mit Abschlu337 des Rah-menvertrages f374r H344ndler-Einkaufsfinanzierungen vorab f374r alle bei F. 205 bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in H366he des Rechnungsbetrages bei der 205 [Kl344gerin]. [Die-se] 205bezahlt sodann im Auftrag und f374r Rechnung des H344ndlers den je-weiligen Rechnungsbetrag an F. 205, sofern im Rahmen des Kreditlimits liegend. 2. 205 3. Mit der Zahlung der 205 [Kl344gerin] an F. 205 tritt F. 205 an die 205 [Kl344-gerin] alle Anspr374che aus den jeweiligen Lieferungen gegen den H344ndler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zu-gunsten der F. 205 bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, B374rgschaft und dergleichen) an die 205 [Kl344gerin] abgetreten 205" Damit in Einklang steht der zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin abgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der H344ndler beantragt vorab 21 - 12 - f374r alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in H366he des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des H344ndlers gilt mit der Zahlung der Kl344gerin an die Lie-ferantin, die f374r Rechnung des H344ndlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter der Nr. 6 ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Kl344gerin gemeint): "Bank und H344ndler sind sich hiermit einig, da337 der H344ndler der Bank zur Sicherung aller Anspr374che der Bank gegen den H344ndler folgende Si-cherheiten, gegebenenfalls im voraus, abtritt und da337 die Bank die Abtre-tung annimmt: a) Alle gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374che gegen Dritte auf Zah-lung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschlie337en-den Fahrzeugverk344ufen; b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen: - bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der 334bergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwi-schenerwerb des H344ndlers - vom Lieferanten auf die Bank205. - 205. - Die Einigung 374ber den 334bergang des Eigentums bzw. des An-wartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages durch den H344ndler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Ei-gentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Ge-genst344nde zum H344ndler auf die Bank 374ber." Die 334berzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des Zeugen R. gewonnen. 22 - 13 - d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvor-behalt durch diese Art der 334bertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedes-sen nur noch zur abgesonderten Befriedigung. 23 aa) Grunds344tzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvor-behalt ver344u337ert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltsk344ufers, der den Kaufpreis noch nicht vollst344ndig bezahlt hat, vom Verk344ufer ausgesondert wer-den (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO 247 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion 374ber die Reform des Insolvenzrechts ist vorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverk344ufer aus dem Kreis der Aussonde-rungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht zu gew344hren (Leits344tze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten Kommissionsberichts; 247 55 Abs. 1 Nr. 1, 247 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (B374low WM 2007, 429, 432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - be-sitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs374bereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der Warenkreditgeber, der die ihm geh366rende Kaufsache dem Schuldner 374berge-ben hat, ohne die vollst344ndige Gegenleistung zu erhalten, schutzw374rdiger er-schien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit 374berlassen wor-den ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer Ber374cksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verl344ngerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungs374bertragungen angesehen; sie 24 - 14 - berechtigen demgem344337 in der Insolvenz des Vorbehaltsk344ufers - nach Eintritt des Verl344ngerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedi-gung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO 247 47 Rn. 51; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierf374r liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr ver-folgte Sicherungszweck k366nnte genauso gut mit einer Sicherungs374bertragung erreicht werden. bb) W344re der zwischen der F. AG und der H344ndlerin in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewe-sen, h344tte die Kl344gerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte gehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages durch die Kl344gerin an die Lieferantin und die dadurch ausgel366ste Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Kl344gerin h344tte - auf den Eigentumsvorbehalt bezo-gen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verk344uferin (F. AG) h344tte keine Anspr374che mehr gehabt. Es w344re nur noch um die Sicherung von Anspr374chen der Kl344gerin gegangen. 25 Dass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt beg374nstigte Kl344-gerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung - n344mlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Kl344gerin - verein-bart haben, h344tte daran nichts Wesentliches ge344ndert. Da der erweiterte Eigen-tumsvorbehalt der Kl344gerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigen-tum abtreten lie337. 26 - 15 - cc) Die Kl344gerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der er-weiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirk-sam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden w344re, h344t-te er jetzt - nach 334berleitung auf die Kl344gerin - in der Insolvenz der H344ndlerin wegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonde-rungskraft, sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung. 27 (1) Das - zur Aussonderung berechtigende - vorbehaltene Eigentum nach 247 455 BGB a.F., 247 449 BGB n.F. ist origin344res Eigentum des Vorbehalts-verk344ufers; das Eigentum der Kl344gerin ist - wie bei der Sicherungs374bereig-nung - abgeleitetes Eigentum. 28 (2) Das origin344re Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum der Kl344gerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte ei-nen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungs374bereignung - einen Geldkredit. 29 Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verk344uferin (F. AG) ge-h366rte, sicherte es ausschlie337lich deren durch den R374cktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. BGHZ 54, 214, 219; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 47 Rn. 55; Jaeger/ Henckel, aaO 247 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. B374low WM 2007, 429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Kl344gerin 374bergegangen ist - nicht mehr. Denn zum R374cktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kom-men. Die Verk344uferin (F. AG) kann nicht mehr zur374cktreten, weil sie keine offene Forderung mehr hat, deren Nichterf374llung als Leistungsst366rung i.S.v. 247 323 ff BGB angesehen werden k366nnte. Die Kl344gerin kann nicht zur374cktreten, 30 - 16 - weil sie zwar Gl344ubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufver-trag zwischen der F. AG und der H344ndlerin eingetreten ist. Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungs-charakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach tritt der K344ufer "zur Sicherung aller Anspr374che der Bank gegen den H344ndler" an die Kl344gerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab. Rechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als ab-zutretendes Recht wird ausdr374cklich der Eigentumsvorbehalt aufgef374hrt. Diesen konnte die H344ndlerin der Kl344gerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern der F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Kl344gerin sich den Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der H344ndlerin - direkt von der F. AG 374bertragen l344sst. 31 Durch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Kl344gerin hat sich sicherungs-halber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls sicherungshalber hat sie sich von der H344ndlerin deren Anwartschaftsrecht ab-treten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann sei-nerseits auch nur Sicherungscharakter haben. 32 Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungs-zweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages ge344ndert hat. Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschlie337lich den Darlehensr374ckzah-lungsanspruch der Kl344gerin gegen die H344ndlerin, also einen Geldkredit. Nur dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne von Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die Bank nicht. 33 - 17 - Dass zwischen der Kl344gerin und der H344ndlerin eine Kreditbeziehung be-steht, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. oben c bb). Aus den 247247 5 bis 7 des zwischen H344ndlerin (K344ufer) und Kl344gerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit verzinslich ist. 34 Zwar ist - wie oben ausgef374hrt (b aa) - davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht gesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Kl344gerin kam, und deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der Kaufpreisanspruch ist f374r die Kl344gerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (n344mlich des vor-behaltenen Eigentums). Die Kl344gerin wollte f374r ihr Darlehen an die H344ndlerin eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisan-spruch nicht durch Erf374llung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F. AG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Kl344gerin erhalten. Deshalb lag es nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die Kl344gerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungs-funktion f374r den Darlehensr374ckzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungs-nehmerin (Kl344gerin) zun344chst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensr374ckzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus dem gesicherten Anspruch keine vollst344ndige Befriedigung erlangt hat oder er- 35 - 18 - langen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensr374ckzahlungsan-spruch der Kl344gerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat je-ner f374r die Kl344gerin auch wirtschaftlich eine wesentlich gr366337ere Bedeutung als der Kaufpreisanspruch. (3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtli-che Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverk344ufer hat, falls der K344ufer nicht sogleich zahlen kann, regelm344337ig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbed374rftig, und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht blo337 ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegen374ber hat der Geldkreditgeber un-gleich mehr Sicherungsm366glichkeiten. So h344tte sich die Kl344gerin beispielsweise auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern k366nnen. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs f374r den H344ndler regelm344337ig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, son-dern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehens-r374ckzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Kl344gerin in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache f374r den K344ufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums siche-rungshalber 374bertragen lassen (vgl. dazu Ganter in Schimansky/Bunte/ Lwowski, aaO 247 95 Rn. 72). In diesem Fall erh344lt der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht. 36 - 19 - Das Argument der Revisionserwiderung, die Kl344gerin habe ihre Rechts-stellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschlie337-lich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegen374ber der Kl344gerin durch eine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 90 Rn. 270), n344mlich durch das der Lieferantin zustehende Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsl344ufig der Mitwirkung der Liefe-rantin. H344tte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit 374bertragen k366nnen, w344re dies eine Sicherungs374bereignung gewesen, die in der Insolvenz der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt h344tte. Der Umstand, dass das Eigentum als Drittsicherheit zur Verf374gung gestellt wird, rechtfertigt insolvenz-rechtlich keine andere Bewertung. 37 2. Gem344337 der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinba-rung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserl366s - 374ber den vom Be-rufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in H366-he der Feststellungskostenpauschale f374r die Neufahrzeuge zu. Da die Kl344gerin insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gl344ubigerin war und die betreffen-den Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwer-tung berechtigt (247 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserl366s die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg f374r die Insolvenzmasse entnehmen (247 170 Abs. 1 Satz 1 InsO). 38 Ausgehend von der Abrechnung der Kl344gerin im Schriftsatz vom 18. September 2002 berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Be-trag wie folgt: 39 - 20 - Position 1 (135 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerl366s erzielt von 928.966,22 200, macht brutto 1.077.600,82 200. 9 % hieraus sind 96.984,07 200. Bereits zugesprochen sind 49.473,33 200 und 7.932,10 200 zusammen 57.405,43 200 Die noch offen stehende Differenz betr344gt 39.578,64 200. Position 2 (22 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerl366s erzielt von 265.705,78 200, macht brutto 308.218,70 200. 9 % hieraus sind 27.739,68 200. Bereits zugesprochen sind 15.410,94 200 Die noch offen stehende Differenz betr344gt 12.328,74 200. Position 4 (16 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerl366s erzielt von 171.029,51 200, macht brutto 198.394,23 200. 9 % hieraus sind 17.855,48 200. Bereits zugesprochen sind 9.368,28 200 und 992,56 200 zusammen 10.360,84 200 Die noch offen stehende Differenz betr344gt 7.494,64 200. - 21 - Die drei dem Beklagten noch geb374hrenden Differenzbetr344ge von 39.578,64 200 12.328,74 200 und 7.494,64 200 ergeben zusammen 59.402,02 200. In dieser H366he f374hrt die Revision in Ab344nderung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegel-bildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den Klageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt gekl344rt ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 40 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -
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