BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 174 Abs. 2, 247 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 177 Abs. 1 Satz 3, 247 178 Abs. 1 und 3 Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch f374r eine bereits zur Tabelle festge-stellte Forderung nachtr344glich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einsch344tzung des Gl344ubigers ergibt, dass ihr eine vors344tzlich begangene uner-laubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abh344ngt. InsO 247 6 Abs. 1, 247 174 Abs. 2, 247 194 Abs. 2 und 3, 247 197 Abs. 3 Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einsch344tzung des Gl344ubigers ergibt, dass der Forderung eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbe-schwerde unstatthaft. - 2 - InsO 247 179 Abs. 1, 247 183 Abs. 1, 247 184 Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einsch344tzung des Gl344ubigers ergibt, dass der Forderung eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, l374ckenhaft, so kann der betroffene Gl344ubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur au337erhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzul344ssig. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06 - OLG Hamm LG Dortmund - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 2006 wird zur374ckge-wiesen, soweit das Rechtsmittel den Beklagten zu 1 betrifft. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwirkte im Jahr 2000 gegen den Schuldner durch das Landgericht Dortmund wegen Notarhaftung ein Zahlungsurteil 374ber 4.200.000 DM und einen Kostenfestsetzungsbeschluss 374ber 40.306,06 DM, jeweils nebst Zinsen, die Rechtskraft erlangten. Aufgrund der haftungsbegr374n-denden Amtspflichtverletzung und weiterer Taten war der Schuldner bereits im Jahr 1998 durch das Landgericht Bochum wegen Betruges rechtskr344ftig zu ei-ner Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Amtshaftungsprozess ist die Frage ei-ner vors344tzlichen Tatbegehung des Schuldners als nicht entscheidungserheb-lich offen geblieben. 1 - 4 - In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners, welches auf seinen Antrag am 6. Juni 2002 er366ffnet und mit dem Antrag auf Restschuld-befreiung verbunden worden ist, meldete die Kl344gerin die genannten Forderun-gen mit den Anspruchsgr374nden "Rechtsstreit Landgericht Dortmund, Scha-densersatz aus Notarhaftung" und "Kostenfestsetzungsbeschluss" unter Beif374-gung der Titel zur Insolvenztabelle an. Nachdem der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte seinen zun344chst erhobenen Widerspruch fallen gelassen hat-te, wurden diese Forderungen am 5. November 2002 in voller H366he zur Insol-venztabelle festgestellt. 2 Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 an den Beklagten schob die Kl344ge-rin nach, Grund ihrer Forderungsanmeldungen sei die bereits durch das Land-gericht Bochum mit abgeurteilte Betrugstat zu ihrem Nachteil, und 374berreichte dazu eine Abschrift des Strafurteils gegen den Schuldner. Der Beklagte lehnte eine entsprechende Erg344nzung der Tabelle ab, weil seiner Ansicht nach die Kl344gerin nach Feststellung ihrer Forderungen mit dem Vorbringen von Tatsa-chen, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergab, dass den angemeldeten Forde-rungen eine vors344tzlich unerlaubte Handlung zugrunde lag, ausgeschlossen sei. Die Gegenvorstellung der Kl344gerin und ihre Anrufung des Insolvenzgerichts im Aufsichtswege f374hrten zu keiner 304nderung dieser Haltung. Daraufhin reichte die Kl344gerin am 27. Juni 2005 die vorliegende Klage ein mit dem Antrag, gegen-374ber dem Beklagten zu erkennen, dass ihre angemeldeten Forderungen mit dem Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insol-venztabelle festgestellt seien. Dies teilte die Kl344gerin dem Insolvenzgericht mit und regte an, das Insolvenzverfahren bis zum Abschluss des Feststellungspro-zesses nicht aufzuheben. 3 - 5 - Im Schlusstermin vom 30. Juni 2005 wiederholte die Kl344gerin ihr Begeh-ren auf Tabellenerg344nzung, wollte dies jedoch nicht als Fall einer bisher unbe-r374cksichtigt gebliebenen Neuanmeldung nach R374cknahme der Erstanmeldung verstanden wissen, und erkl344rte ferner, keine rechtsmittelf344hige Entscheidung gegen das Schlussverzeichnis anzustreben. 4 Das Landgericht hat die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 als unbegr374ndet abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 1279 ver366ffentlicht worden ist, hat sie f374r unzul344ssig gehalten und die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Kl344gerin den vorinstanzlichen Feststellungsan-trag zur Tabelle weiter. Gegen374ber dem Beklagten zu 2, dem Insolvenzverwal-ter als Person, hat der Senat die auch insoweit eingelegte Revision mangels Begr374ndung als unzul344ssig verworfen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zur Last gelegt, die unterbliebene Tabellenerg344nzung, dass ihre Forderungsanmeldungen auf dem vom Landge-richt Bochum abgeurteilten Vorsatzdelikt des Schuldners beruhten, nicht mit der Beschwerde gegen das Schlussverzeichnis angegriffen zu haben. Zwar mache die Kl344gerin nicht geltend, dass eine anderweitige Verteilung der Insolvenzmas- 7 - 6 - se unter die Gl344ubiger stattzufinden habe. Sie wende sich aber gegen eine sonst erhebliche Unvollst344ndigkeit der Insolvenztabelle, die Grundlage des Schlussverzeichnisses sei. Deshalb sei die gegen das Schlussverzeichnis er-366ffnete Beschwerde auch hier m366glich und einer Klage vorgreiflich. Sinn und Zweck des 247 174 Abs. 2 InsO liege gerade darin, die nach 247 302 Nr. 1 InsO nicht ber374hrten Forderungen aus Vorsatzdelikten nicht erst in einem nachtr344gli-chen Rechtsstreit 374ber die Wirkungen der Restschuldbefreiung festzustellen, sondern diese Kl344rung in das Insolvenzverfahren vorzuziehen. Die hier erhobe-ne Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter unterlaufe dieses Ziel und das Widerspruchsrecht des Schuldners gem344337 247 175 Abs. 2 InsO; sie umgehe auch die zur Beseitigung seines Widerspruchs m366gliche Feststellungsklage ge-gen den Schuldner entsprechend 247 184 InsO. II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand (247 561 ZPO). 8 1. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts tragen die angefochtene Ent-scheidung nicht. Die im Schlusstermin er366rterte f366rmliche Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber die von der Kl344gerin zutreffend ger374gten Verfahrensfeh-ler betraf keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Verfahrens-fehler wirkten sich auf den Zuteilungsanspruch der Kl344gerin aus der Insolvenz-masse nicht aus. Das Schlussverzeichnis des Insolvenzgerichts war nicht un-richtig, die Kl344gerin durch dieses nicht beschwert. Eine denkbare Beschwerde der Kl344gerin gem344337 247 197 Abs. 3, 247 194 Abs. 2 und 3 InsO wegen zur374ckge-wiesener Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis w344re damit unzul344ssig gewesen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich 9 - 7 - gemeint, die Verzeichnisbeschwerde m374sse in gesetzesanaloger L374ckenf374llung auch zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Insolvenztabelle er366ffnet sein, wenn die Richtigkeit der Tabelle, die der Verteilung zugrunde liegt, in Be-zug auf eine erweiterte Anmeldung nach 247 174 Abs. 2 InsO zum Rechtsgrund des Vorsatzdelikts angegriffen werde. Ein solches Rechtsmittel ist jedoch nach 247 6 Abs. 1 InsO unstatthaft und w344re ohne n344here gesetzliche Regelung, die fehlt, auch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren. Nur die Rechtspflegererinnerung gem344337 247 6 Abs. 1 InsO, 247 11 Abs. 2 RpflG kommt insoweit in Betracht (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 16 a.E.). Sie schlie337t das Feststellungsinteresse f374r eine Klage nicht aus. Eine Tabellenbeschwerde w344re zudem f374r das Rechtsschutzziel der Kl344gerin nicht wirkungsvoll; denn sie h344tte damit immer noch nicht die Belehrung des Schuldners gem344337 247 175 Abs.2 InsO durchgesetzt. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgem344337 belehrten Schuldners kann aber nach dem Zweck des 247 175 Abs. 2 InsO, den unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu sch374tzen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6468 S. 18), im In-solvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend 247 178 Abs. 3 InsO gekn374pft werden, von der Insolvenzverwalter und Insolvenzgl344ubiger nicht ber374hrt sind. Verletzt der Insolvenzverwalter - wie der Beklagte - seine Beurkun-dungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des Rechtsgrundes Vor-satzdelikt gem344337 247 174 Abs. 2 InsO bei schon festgestellter Forderung und ver-letzt au337erdem das trotz l374ckenhafter Tabelle 374ber die 304nderungsanmeldung unterrichtete Insolvenzgericht - wie hier - seine Pflicht zur Belehrung des Schuldners gem344337 247 175 Abs. 2 InsO und zur Erg344nzung der Tabelle im Auf-sichtswege, so ist das Ziel des Gesetzgebers, nach M366glichkeit schon im Insol- 10 - 8 - venzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus vors344tzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuld-befreiung nach 247 302 Nr. 1 InsO zu kl344ren, im Einzelfall endg374ltig vereitelt. Das Feststellungsbegehren der Kl344gerin kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht als unzul344ssig abgewiesen bleiben. 2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis mit den von der Revisions-erwiderung vorgetragenen Gr374nden aufrecht zu erhalten. Die Kl344gerin betreibt hier die Feststellung des Rechtsgrundes ihrer Forderung als Schadensersatz-anspruch aus einem Vorsatzdelikt zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter, weil dieser die nachtr344gliche Anmeldung des Rechtsgrundes f374r unzul344ssig er-achtet und deshalb ihre Aufnahme in die Tabelle abgelehnt hat. 11 a) Die Auffassung des Beklagten war unrichtig, wie bereits das Beru-fungsgericht zutreffend erkannt hat. Die Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. M344rz 2001 hat zum Vorschlag des 247 174 Abs. 2 InsO angemerkt, das Privi-leg des Gl344ubigers einer Forderung aus vors344tzlich unerlaubter Handlung ge-m344337 247 302 Nr. 1 InsO n.F. lasse sich "verfahrenstechnisch" wie ein Konkursvor-recht alten Rechts behandeln (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Daraus geht hervor, dass der Rechtsgrund des vors344tzlichen Delikts entsprechend 247 142 Abs.2 KO auch f374r eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachtr344glich be-ansprucht und mit einer 304nderungsanmeldung gem344337 247 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingef374hrt werden kann. Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des 247 178 Abs. 3 InsO schlie337e eine solche Nachholung aus (z.B. M374nch-Komm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 174 Rn. 10 a.E.; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 175 Rn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg ZInsO 2005, 107 f; AG M374nster, 12 - 9 - Beschl. v. 1. M344rz 2004 - 77 IK 35/01, bei juris), ist daher in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen. Pr344klusion und materielle Rechtskraft sind zu unterscheiden. Materiell-rechtskr344ftig kann nichts aberkannt werden, was nicht zuvor rechtsh344ngig war. Das gilt auch f374r eine nicht erhobene Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage zum Anspruchsgrund einer Geldforderung und eine insoweit erweiterte Anmeldung zur Tabelle gem344337 247 174 Abs. 2 InsO, die unterblieben ist. Der Fall liegt nicht anders als bei einer selbst344ndigen Feststellungsklage, die jedenfalls bei entsprechendem Interesse auch dann noch erhoben werden kann, wenn bereits eine Verurteilung des Be-klagten zur Zahlung erfolgt ist oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides ihm gegen374ber der Zahlungsanspruch rechtskr344ftig feststeht (BGHZ 152, 166, 171 f). Hierzu kann neben dem Vollstreckungsprivileg des 247 850f Abs. 2 ZPO in Ausnahmef344llen auch eine drohende Insolvenz des Schuldners mit m366glicher Restschuldbefreiung im Hinblick auf 247 302 Nr. 1 InsO Anlass geben. Ein Recht zur Pr374fung, ob der Gl344ubiger mit nachgeholten Angaben ge-m344337 247 174 Abs. 2 InsO entsprechend 247 178 Abs. 3 InsO ausgeschlossen oder diese Anmeldung nach 247 177 Abs. 1 Satz 3 InsO, wie der Beklagte zun344chst gemeint hat, als unwesentlich zu beurteilen ist, steht dem Insolvenzverwalter au337erhalb der Forderungspr374fung nicht zu. Die insolvenzm344337ige Feststellung des Rechtsgrundes der vors344tzlichen unerlaubten Handlung zu einer angemel-deten Forderung ber374hrt ausschlie337lich rechtliche Interessen des Schuldners, wenn nicht der rechtliche Bestand der angemeldeten Forderung, etwa bei An-spr374chen aus vors344tzlich sittenwidriger Sch344digung, davon abh344ngt. Diese Ab-h344ngigkeit bestand im Streitfall nicht und war hier schon wegen der vorliegen-den rechtskr344ftigen Titel der Kl344gerin auszuschlie337en. Deshalb konnte hier nach den 247 175 Abs. 2, 247 178 Abs. 1 InsO auch nur der Schuldner einer solchen Rechtsgrundanmeldung widersprechen. 13 - 10 - Ein Feststellungsinteresse der Kl344gerin gegen den Beklagten, wie in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zu erw344gen gegeben, l344sst sich freilich aus dieser objektiven Pflichtverletzung nicht herleiten. Sollte mit der Klage die Haftung des Insolvenzverwalters nach 247 60 InsO geltend gemacht werden, h344t-te sie gegen den Beklagten zu 2, den Insolvenzverwalter in Person, durchge-f374hrt und der Antrag anders gefasst werden m374ssen. Au337erdem w374rde in die-sem Streitverh344ltnis angesichts der ungekl344rten Rechtslage das Verschulden des Insolvenzverwalters fehlen. 14 b) Der hier beschrittene Klageweg des 247 179 Abs. 1 InsO kann nach 247 183 Abs. 1 InsO nur zu einer rechtskr344ftigen Entscheidung gegen374ber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgl344ubigern mit anschlie337ender Tabellen-berichtigung gem344337 247 183 Abs. 2 InsO f374hren. Diese Insolvenzbeteiligten sind aber durch den Prozessausgang in ihren Rechten nicht ber374hrt. Der Insolvenz-verwalter ist deshalb schon nicht befugt, au337erhalb seiner Forderungspr374fung den angemeldeten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts, der insoweit in seine Rechtssph344re nicht eingreifen kann, zu bestreiten. Die neu geschaffene M366g-lichkeit, den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts einer angemeldeten Insolvenzfor-derung im Verfahren festzustellen, ver344ndert die vor dem Inkrafttreten des Ge-setzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) gegebenen Parteirollen beim Streit um die Grenzen der Restschuldbefreiung, so wie sie schon nach 247 302 Nr. 1 InsO a.F. bestanden, nicht. Die Feststellung dieses Anspruchsgrundes ber374hrt aus-schlie337lich die Rechtsposition des Schuldners. Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des 247 184 InsO, die auf 247 201 Abs. 2 InsO zuge-schnitten ist, und die Feststellungsklage analog 247 184 Abs. 1 InsO gegen den nach 247 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl. 15 - 11 - v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur au337erhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegen374ber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gem344337 247 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt. An einer streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchs-grundes zur Tabelle gegen374ber dem Insolvenzverwalter gem344337 247 174 Abs. 2, 247 181 InsO kann deshalb ein Interesse des Gl344ubigers nicht bestehen, obwohl der Insolvenzverwalter im Streitfall seine Beurkundungspflicht nach 247 175 Abs. 1 Satz 1 InsO verletzt hat. Demgem344337 ist die Abweisung der Klage in Er-mangelung eines Feststellungsinteresses nach 247 256 Abs. 1 ZPO rechtlich zu-treffend. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.02.2006 - 8 O 250/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2006 - 11 U 48/06 -
Full & Egal Universal Law Academy