BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/07 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin wurde in einer Arzthaftungssache au337ergerichtlich durch die Rechtsanw344lte Q. und Kollegen vertreten. Die Beklagte erteilte als Rechtsschutzversicherer der Kl344gerin f374r diese Angelegenheit Deckungsschutz. Die Rechtsanw344lte Q. und Kollegen traten ihren Verg374tungsanspruch an die C. GmbH ab. Diese GmbH l344sst ihre Forderungen durch die D. AG einziehen. 1 - 3 - Die Kl344gerin unterzeichnete im April 2006 eine ihr von den Rechtsanw344l-ten Q. und Kollegen vorgelegte Zustimmungserkl344rung folgenden In-halts: 2 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollm344chtige und beauftra-ge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollm344chtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsanspr374che aus dem Mandatsverh344lt-nis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. F374r den Fall der Gel-tendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Gegner bevoll-m344chtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechts-anwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei ent-stehen f374r mich keine Aufw344nde oder Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-derungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-organisation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge geh366rt werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverst344ndniserkl344rung habe ich erhalten." Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- 3 - 4 - folgt die Kl344gerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 3.251,12 200 bezifferten Forderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanw344lten Q. und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Verg374tungsanspr374che von Rechts-anw344lten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Dagegen r374gt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat habe in Ansehung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; Glauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B. - 1.08). Der Senat hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-grund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese Auslegung st374tzt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in 5 - 5 - den Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-tungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-rung es in ihrer Entwurfsbegr374ndung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit des 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-dr374cklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-lichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige L374cke ent-h344lt. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst f374r ein Inkrafttreten der Neufassung des gesamten 247 49b Abs. 4 BRAO zum 18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle R374ckhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die R374ckwirkung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 k366nne ih-rerseits verfassungsrechtlich unzul344ssig sein, sind unbegr374ndet. Sch374tzenswer-tes Vertrauen in die Verfassungsm344337igkeit der umstrittenen Altregelung be-stand f374r die Mandanten nicht; f374r die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-reichender Schutz aus 247 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die Neuregelung schr344nkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-zesvorbehalts nicht st344rker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf 247 402 BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufkl344-rungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitsl374cken r374ckwirkend zu schlie337en (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht r374ckwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gl344ubiger gem344337 247 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure- 6 - 6 - gelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines r374ckwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-rung nach 247 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung f374r die Abtretbarkeit von Verg374tungsanspr374chen der gesetzlich zur Verschwie-genheit verpflichteten Berufsangeh366rigen. W344re dies anders, h344tten solche An-spr374che auch nicht gepf344ndet werden k366nnen, was die Rechtsprechung schon fr374her als zul344ssig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-l374cken auszuf374llen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 auch nur f374r die Angeh366rigen anwaltlicher Verrechnungs-stellen begr374ndet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Verg374tungsanspr374-che an andere Empf344nger zu hindern. Die von der Kl344gerin unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 in-haltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits darge-stellten Gr374nden zu bejahen. Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zur374ckverweisung der Sache. 7 II. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO). 8 1. Die Einwendung der Beklagten aus 247 2 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 ist unbegr374ndet. Die Kl344gerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen 9 - 7 - Geb374hrenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes 344ndert sich nichts, wenn der Anspruch, dem die Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. Der nicht ganz klare Sachvortrag der Kl344gerin, wann sie eine Berechnung der Rechtsanw344lte Q. und Kollegen gem344337 247 10 Abs. 1 RVG erhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf ihre Leistungsfreiheit gem344337 247 15 Abs. 2 ARB 75. Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrl344ssiger Obliegenheits-verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die vorgerichtlich vers344umte Vorla-ge der anwaltlichen Geb374hrenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt kei-nen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehabt hat. 10 Die Beklagte ist auch nicht wegen vors344tzlicher Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Vorsatzvermutung widerlegt ist. Es fehlen schon Anhaltspunkte daf374r, dass dem Kl344ger die objektiv verletzte Vorlageobliegenheit des 247 15 Abs. 1 Buchst. e) ARB 75 in ihrem Kern 374ber-haupt bewusst war. Ohne dieses Bewusstsein scheidet ein entsprechender Ver-letzungsvorsatz aus. Im 334brigen fehlt es an einem erheblichen Verschulden des Kl344gers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447, 448 unter 2. b). Nach allgemeiner Erfah-rung will sich kein vern374nftiger Rechtsschutzversicherter durch die vors344tzliche Nichterf374llung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Geb374hrenbe-rechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 832 unter II. 2.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 6 Rn. 76). 11 - 8 - Dieser von der Rechtsprechung f374r versicherte Haftpflichtrisiken entwickelte Gedanke gilt auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Sp344testens nach Vorlage des Schreibens der Rechtsanw344lte Q. und Kollegen vom 13. April 2006 an die Beklagte in erster Instanz besitzt diese alle zur Pr374fung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesonde-re kann sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanw344lte, wie es mangels Zu-stimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gem344337 247 14 RVG selbst ausge374bt hatten. Die Rechtsanw344lte Q. und Kollegen haben mit dem Schreiben vom 13. April 2006 die Verantwortung f374r die entsprechenden Ans344tze in der Abrechnung der D. AG vom 16. Februar 2006 374bernommen. 12 2. Der Freistellungsanspruch der Kl344gerin ist auch f344llig. Nachdem die Kl344gerin das Begr374ndungsschreiben ihrer Rechtsanw344lte vom 13. April 2006 an die Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrech-nungsstelle vom 16. Februar 2006 in den Rechtsstreit eingef374hrt hat, steht fest, dass sie oder ihre auch insoweit zust344ndigen Prozessbevollm344chtigten sp344tes-tens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden anwaltlichen Berech-nung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach 247 10 Abs. 1 RVG geschul-dete Berechnung nicht pers366nlich erstellen und unterzeichnen. Es gen374gt, wenn aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier dem Schreiben von 13. April 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung f374r eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Dritten tragen will (vgl. OLG M374nchen MDR 1962, 63 f). 13 - 9 - 3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Gesch344fts-wert zutreffe und sich die 2,0-fache Gesch344ftsgeb374hr von 2.862 200 nach den Umst344nden der anwaltlichen T344tigkeit im Rahmen des gesetzlichen Billigkeits-ermessens bewege. Die Kl344gerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Diese Streitpunkte bed374rfen zun344chst der bisher fehlenden tatrichterlichen Pr374fung, zu welcher die wiederer366ffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet. 14 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2007 - 461 C 10919/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2007 - 13 S 22/07 -
Full & Egal Universal Law Academy