BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/08 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 61 K366nnen die Verg374tung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenz-masse nicht oder nicht voll erf374llt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierf374r dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hat-te. InsO 247 60 Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung f374r Ausfallanspr374che des mit der Verwaltung eines massezugeh366rigen Grundst374cks beauftragten Zwangs-verwalters. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08 - LG Neuruppin AG Perleberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29. Oktober 2008 verk374ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. August 2000 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der E. GmbH. In diesem Verfahren zeigte er am 22. Dezember 2003 Masseunzul344nglichkeit an. Diese Anzeige wurde am 14. Januar 2004 366ffentlich bekannt gemacht. Am 21. Juli 2004 bean-tragte er aufgrund einer zugunsten der Masse eingetragenen Grundschuld, die den Anspruch auf Einzahlung des halben Stammkapitals der Schuldnerin si-cherte, die Anordnung der Zwangsverwaltung 374ber ein dem Gesellschafter R. E. geh366rendes Grundst374ck, das dieser mit seiner Familie be-wohnte. Mit Anordnungsbeschluss vom 23. August 2004 bestellte das Amtsge-richt Neuruppin den Kl344ger zum Zwangsverwalter. Nach vergeblichen Aufforde-rungen, eine Kostendeckungszusage f374r eine Geb344ude- sowie eine Haus- und Grundbesitzerversicherung abzugeben, nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 9. September 2004 den Zwangsverwaltungsantrag zur374ck. Einnahmen aus der Zwangsverwaltung, aus denen der Kl344ger seinen Verg374tungsanspruch h344tte befriedigen k366nnen, gab es nicht. Der Kl344ger forderte den Beklagten auf, die festgesetzte Verg374tung aus der Masse zu bezahlen. Dieser weigerte sich unter Hinweis auf die bestehende Masseunzul344nglichkeit. Mit der Klage verlangt der Kl344ger vom Beklagten pers366nlich Begleichung seines Verg374tungs- und Ausla-genersatzanspruchs. In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Be-klagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach 247247 60, 61 InsO noch nach 247 826 BGB auf Schadensersatz. Eine Haftung kom-me insbesondere nicht aus 247 61 InsO in Betracht. Diese Vorschrift sch374tze Massegl344ubiger, die aufgrund einer Unternehmensfortf374hrung das Verm366gen der Masse mehrten oder dieser sonst einen Vorteil verschafften. Es erscheine zweifelhaft, ob die aus der T344tigkeit eines Zwangsverwalters der Masse zuflie- 4 - 4 - 337enden Vorteile allein ausreichten, um ihn mit Personen gleichzusetzen, die vertragliche Gesch344ftsbeziehungen mit einem insolventen Unternehmen unter-hielten. Der Zwangsverwalter sei aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht mit einem Vertragspartner zu vergleichen. Er erhalte sein Amt durch das Gericht und handele frei von der Einflussnahme der Vollstreckungsbeteiligten. Ent-scheidend sei, dass er hinsichtlich seiner Verg374tung bereits einen hinreichen-den gesetzlichen Schutz genie337e. Er sei erm344chtigt, den Kostenaufwand f374r seine Verg374tung direkt aus den Nutzungen des Grundst374cks zu bestreiten. Reichten diese nicht aus, k366nne er die Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Gl344ubiger herbeif374hren, dem andernfalls die Verfahrenseinstellung drohe. Eines weitergehenden Schutzes durch R374ckgriff auf den Insolvenzver-walter pers366nlich bei erlittenem Ausfallschaden bed374rfe es nicht. Soweit es eine L374cke bei der Deckung seines Anspruchs auf Mindestverg374tung im Fall der Masseinsuffizienz geben k366nne, sei dies hinzunehmen. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Obwohl es sich bei dem Zwangsverwalterverg374tungsanspruch des Kl344gers nach Uneinbringlichkeit aus der verwalteten Masse um eine Massever-bindlichkeit handelt (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, ZIP 2004, 1521), scheidet ein Anspruch nach 247 61 InsO aus. 6 Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Unanwendbarkeit des 247 61 InsO auf den Anspruch des Kl344gers ausgegangen. Die Vorschrift gew344hrt Mas-segl344ubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenz-verwalters begr374ndet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erf374llt 7 - 5 - werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Grundge-danke der Regelung ist es, die Interessen von Massegl344ubigern zu sch374tzen, die aufgrund einer Unternehmensfortf374hrung mit der Masse in Kontakt gekom-men sind und deren Verm366gen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil ver-schafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129; BGHZ 161, 236, 239 f). Mit der Vorschrift sollen Unternehmensfortf374hrungen erleichtert werden. Die Bereit-schaft, der Masse 204Kredit223 zu gew344hren, soll dadurch erh366ht werden, dass das Ausfallrisiko der Gl344ubiger durch eine pers366nliche Haftung des Verwalters ge-mindert wird. Entsprechend diesem Zweck betrifft 247 61 InsO in erster Linie die Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss, die Erf374l-lungswahl bei Verfahrenser366ffnung beiderseits nicht vollst344ndig erf374llter gegen-seitiger Vertr344ge und die unterlassene K374ndigung von Dauerschuldverh344ltnis-sen. Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erf374llung der von ihm begr374ndeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich nur auf die prim344ren Erf374llungsanspr374che und nicht auf Sekund344ranspr374che (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5). Gesetzliche Schuldverh344ltnisse oder Einstandspflichten der Masse, die nur mittelbar auf einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters beruhen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Die Lage eines auf Antrag des Insolvenzverwalters mit der Zwangsver-waltung eines Grundst374cks betrauten Zwangsverwalters ist nicht mit der eines der genannten Massegl344ubiger gleichzusetzen. Er erwirbt lediglich einen Se-kund344ranspruch auf Ausgleich seiner Verg374tungs- und Auslagenforderung ge-gen die Insolvenzmasse, wenn er aus dem verwalteten Grundst374ck keine Ein-nahmen erzielen kann. Dieser Anspruch ist nur mittelbare Folge der Uneinbring-lichkeit seiner Verg374tung. Unmittelbar begr374ndet der Insolvenzverwalter durch seinen Antrag auf Zwangsverwaltung keinen Anspruch des Zwangsverwalters 8 - 6 - gegen die Insolvenzmasse. Dieser ist zun344chst nur dem Gericht gegen374ber zur sorgf344ltigen Amtsf374hrung verpflichtet. Vertragliche Beziehungen zwischen der Insolvenzmasse und dem Zwangsverwalter, aufgrund derer dieser Leistungen an die Masse zu erbringen haben k366nnte, entstehen nicht. 2. 247 60 InsO begr374ndet ebenfalls keine pers366nliche Haftung des Insol-venzverwalters f374r Verg374tungsanspr374che des Zwangsverwalters. Diese Vor-schrift setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegen374ber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (247 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begr374ndet jedoch keine Verpflich-tung des Insolvenzverwalters, bei Beantragung einer Zwangsverwaltung die Interessen des Zwangsverwalters an der Deckung seines Verg374tungs- und Aus-lagenersatzanspruchs zu ber374cksichtigen. Der Zwangsverwalter ist nicht Betei-ligter des Insolvenzverfahrens. Die Revisionsbegr374ndung f374hrt nichts dazu aus, aufgrund welcher Vorschriften der Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter spezifische Pflichten gegen374ber dem Zwangsverwalter obliegen sollen. Der In-solvenzverwalter bedient sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Ver-fahrens, um Anspr374che der Insolvenzmasse zwangsweise durchzusetzen. In einem solchen Fall trifft den Insolvenzverwalter keine Verpflichtung, das Verfah-ren nur mit R374cksicht auf die Erf374llbarkeit eventueller Kostenerstattungsanspr374-che des Gegners zu f374hren (BGHZ 148, 175, 178 f; 154, 269, 274; 161, 236, 240; BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZInsO 2006, 100, 101 Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 74 ff; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. 247 60 Rn. 45; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 60 Rn. 28; M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247247 60, 61 Rn. 39; Pape in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung Teil 3 Rn. 13, 71 ff; G. Fischer WM 2004, 2185, 2189). Ebenso wie sich der Insolvenzverwalter im Fall der Prozessf374hrung bei unzul344nglicher Masse eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege 9 - 7 - bedient, dessen Betreiben nur in Ausnahmef344llen eine Haftung begr374nden kann, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Sch344digungsvorsatz gef374hrt wird (vgl. BGHZ 36, 18, 20 ff; 95, 10, 19 ff; 154, 268, 273), betreibt der Verwal-ter auch bei einem Antrag auf Zwangsverwaltung nur ein Verfahren, das jeder-mann zug344nglich sein muss. Das durch die M366glichkeit der Vorschussentnah-me begrenzte Ausfallrisiko des Zwangsverwalters kann deshalb eine Haftung des Insolvenzverwalters aufgrund der Inanspruchnahme eines derartigen Ver-fahrens im Fall der Masseunzul344nglichkeit nicht rechtfertigen. Folge w344re an-dernfalls eine unzul344ssige Beschr344nkung der vollstreckungsrechtlichen Hand-lungsm366glichkeiten des Insolvenzverwalters. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 10 C 277/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.10.2008 - 4 S 44/08 -
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