BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2 20 /11 vom 2 6 . April 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 C; GSB § 1 Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Ba u- handwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfec h tungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - IX ZR 220/11 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2 6 . April 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes gerichts vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen. Der Streitwert wird auf 40.000 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht den von dem Kläg er aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Bau Ford SiG hergelei t e- ten Schadensersatzanspruch mangels Eintritt eines ersatzfähigen Schadens als unbegründet erachtet. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Werden Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten , entfällt ein nach § 823 Abs. 2 BGB i n Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfec h- 1 2 3 - 3 - tungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, WM 2011, 88 Rn. 19 mwN , insoweit in BGHZ 187, 337 nicht abgedruckt). Diese schadensrechtlichen Erwägun gen sind auf den vorli e- genden Sachverhalt , in dem Baugelder nicht an die Bauhandwerker ausgekehrt wurden, ohne weiteres zu über tragen. Danach scheidet ein Schadensersatza n- spruch de r Kläger in aus, weil etw aige von der Schuldnerin an ihn zur Tilgung seiner Bauforderungen be wirkte Z ahlungen nach Verfahrenseröffnung der A n- fechtung unterlegen hätten. b) Die Anfechtung etwaiger an die Klägerin bewirkter Zahlungen wäre nicht - wie die Beschwerde meint - mit R ücksicht auf ein Vorrecht der Klägerin als Baugeldgläubigerin an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) gescheitert. Die von der Schuldnerin eingezogenen Baugelder sind mangels etwaiger fortbestehender Pfändungsbeschränkungen (§ 3 6 Abs. 1 InsO) Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) geworden. Die Baugeldforderungen, denen aufgrund ihrer Zweckbindung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO Pfändungsschutz z u- kam (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 36 Rn. 25), sind im Streitfall durch Zahlung an die spätere Masse erfüllt worden. In dieser Gestaltung sieht das Gesetz ke i- nen weiteren Schutz vor ( O LGR Hamm 2007, 159 f; MünchKomm - InsO/ Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 106; HmbKomm - InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 36 Rn. 17; Heidland, ZInsO 2010, 737, 743). Ist d as Baugeld ausgezahlt und nicht auf e i- nem besonderen Treuhandkonto verbucht, dann ist es der Pfändung durch a n- dere Gläubiger ausgesetzt. Eine solche Pfändung durch Personen, die nicht Baugläubiger sind, ist zwar nicht im Sinne des Schutzanliegens des Geset zes zur Sicherung der Bauforderungen. Der Gesetzgeber hat aber keine Sich e- rungsmöglichkeiten vorgesehen, die anderen Gläubigern des Baugeldempfä n- 4 5 - 4 - gers einen Zugriff auf das Baugeld verwehren können. Es ist vielmehr nach dem Gesetz grundsätzlich allein Sache des Baugeldempfängers, dafür zu so r- gen, dass das Baugeld seiner Zweckbestimmung zugeführt wird (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/86, NJW 1988, 263, 265). Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel a ls Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen (BGH, B e- schluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5). 2 . Die Rügen, welche die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin betre f- fen, sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Si e setzen sich nicht mit der Würd i- gung des Berufungsgerichts auseinander, dass die Forderungen im Blick auf 6 - 5 - den Bautenstand und den Leistungsumfang nicht ausreichend und in schlüss i- ger Weise dargelegt worden sind und zudem nicht dem Ratenzahlungsplan des Vertrages entsprechen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 O 186/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 U 202/10 -
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