BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/12 vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28 . Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 26 . Ziv ilsenats des Kammergerichts vom 8. August 201 2 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulas sungsb e- schwerde wird auf 23 .325,69 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde is t un zulässig , weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten U r- teils durch einen beim Bundesgerichtshof zuge lassenen Rechtsanwalt begrü n- det worden ist ( § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). D ie Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht ist der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwalts zwang verfassungsrechtlich u n- bedenkl ich. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwä l- ten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und 1 2 - 3 - rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt a ußerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugut e- kommt. Du rch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende B e- schränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der M öglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b , 78c ZPO auch zumutbar (BVerfGE 74, 78 , 93 ; BVerfG, DTZ 1992, 183 , 184 ; NJW 1993, 3192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm - ZPO/Touss aint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 78 Rn. 2). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2010 - 7 O 10/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - 26 U 20/11 -
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