BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/04 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.511,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Kl344gerin 374bergangen. Die Kl344gerin hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die P. GmbH die verfahrensgegenst344ndlichen Forderungen an die Beklagte abgetreten hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Abtretung sei er- 2 - 3 - folgt, beruht aber, wie die Bezugnahme auf das in einem Parallelverfahren er-gangene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg und die dort erw344hnte Se-natsentscheidung BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1519 zeigt, ersichtlich auf der - in der Senatsentscheidung angesprochenen - Erw344gung, dass die Beteiligten, auch wenn eine Zustimmung des weiteren Ver-tragspartners nicht erfolgen sollte, im Innenverh344ltnis jedenfalls einen 334bergang der vertraglichen Verg374tungsanspr374che wollten. Diese Schlussfolgerung konnte das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Prozessstoff hinsichtlich der von der Stadt an die Beklagte entrichteten Monatsverg374tungen, die zudem durch ent-sprechende Rechnungsstellungen belegt wurden, im Rahmen zul344ssiger tatrich-terlicher W374rdigung herleiten. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 20.01.2003 - 9 O 229/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 U 26/03 -
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