BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 22/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Januar 2005 durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. August 2006. Gr374nde: 1. Die Kl344ger machen Anspr374che aus einem Luftbef366rderungsvertrag (Charterflug) geltend. Der Kl344ger zu 1 buchte bei der Beklagten f374r sich und seine Familie, die Kl344ger zu 2-5, einen Hin- und R374ckflug von H. nach I. . Der R374ckflug sollte am 10. August 2002 um 1.00 Uhr stattfinden. Die Kl344- ger wurden erst um 10.00 Uhr nach H. bef366rdert. Sie beanspruchen je- weils die Mindestausgleichssumme (je 150,-- 200) nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 374ber eine gemeinsame Re-gelung f374r ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbef366rderung im Linien-flugverkehr, Amtsblatt Nr. L 036 vom 8. Februar 1991, S. 5, die sie zumindest f374r entsprechend anwendbar halten, sowie nach Art. 6 dieser Verordnung je- 1 - 3 - weils 20,-- 200 f374r nichtgelieferte Mahlzeiten und Erfrischungen, insgesamt 200,-- 200 f374r nichterbrachte Hotelleistung und 5,60 200 f374r ein Telefongespr344ch aus dem Wartebereich. Auf die sich hieraus ergebende Gesamtsumme rechnen sie eine vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in H366he von 350,-- 200 an. 2 Das Amtsgericht hat die sich hiernach ergebende Klageforderung abge-wiesen, die Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgen die Kl344ger ihr Zahlungsbegehren weiter. 2. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 3 Die Revision leitet die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisions-gerichts aus der Frage ab, ob die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 374ber eine gemeinsame Regelung f374r ein System von Aus-gleichsleistungen bei Nichtbef366rderung im Linienflugverkehr - im Folgenden: VO Nr. 295/91 - auch auf den vorliegenden Fall (entsprechend) anwendbar ist. Die-ser ist dadurch gekennzeichnet, dass der gebuchte Charterflug erst Stunden sp344ter stattfand. 4 Die VO Nr. 295/91 wurde durch die am 17. Februar 2005 in Kraft getrete-ne Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und Annul-lierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen (im Folgenden: VO Nr. 261/2004) aufgehoben und ersetzt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft somit eine Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Revision nicht mehr gilt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die 334bergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel keine grunds344tzliche Bedeutung 5 - 4 - hat (BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 15/02; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95, ZUM 1996, 898). Anderes gilt nur dann, wenn die Kl344rung f374r einen nicht 374berschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeu-tung ist. Die Revisionskl344ger haben keine Anhaltspunkte f374r eine erhebliche Anzahl von Altf344llen dargetan; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 6 a) Die VO Nr. 295/91, die als Gemeinschaftsrecht unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt und der in ihrem Anwendungsbereich, der sich nach dem Wortlaut bestimmt, Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt (Art. 249 Abs. 2 EGV n.F., Art. 189 Abs. 2 EGV a.F.; BVerfGE 73, 378), beinhaltet nach Art. 1 eine Mindestregelung f374r den Fall, dass Flugg344ste auf einem 374berbuchten Li-nienflug nicht bef366rdert werden, obwohl sie hierf374r einen g374ltigen Flugschein mit best344tigter Buchung vorweisen k366nnen. Eine "Nichtbef366rderung" bzw. ein "Zu-r374ckweisen" i.S. Art. 2 a liegt deshalb nur vor, wenn ein Fluggast oder einzelne Flugg344ste von der Teilnahme an einem durchgef374hrten Flug ausgeschlossen worden sind, weil dessen Kapazit344t beschr344nkt ist. Hier handelt es sich nicht um einen solchen Fall, sondern um einen Fall der Versp344tung oder Annullierung (vgl. zur Abgrenzung Schmied, NJW 2006, 1841, 1842). Der von den Kl344gern gebuchte Flug fand neun Stunden sp344ter und mit einem anderen als dem zu-n344chst vorgesehenen Flugzeug statt. 7 Eine analoge Anwendung der VO Nr. 295/91 auf F344lle der vorliegenden Art kommt nicht in Betracht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem ihrer vorangestellten Begr374ndungserw344gungen soll die VO Nr. 295/91 einen Min-destausgleich gerade f374r die Unzutr344glichkeiten schaffen, die durch 334berbu-chungen entstehen k366nnen. Mit Versp344tung oder Annullierung befassen sich weder die verordneten Regelungen noch die Erw344gungsgr374nde. 8 - 5 - 9 Entgegen der Auffassung der Revision kann etwas anderes auch nicht aus der am 17. Februar 2005, also erst nach dem zu beurteilenden Sachver-halt, in Kraft getretenen und daher hier nicht anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleis-tungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen, Amtsblatt Nr. L 046 vom 17. Februar 2004, S. 1 (im Folgenden: VO Nr. 261/2004) hergeleitet werden. In Erw344gungsgrund 3 dieser Verordnung hat der Verordnungsgeber vielmehr deutlich gemacht, dass Annul-lierungen und Versp344tungen von der 344lteren Verordnung nicht umfasst waren und darin der Grund f374r die Neuregelung lag. Aus Erw344gungsgrund 5 der VO Nr. 261/2004 ergibt sich zudem als Auffassung des Verordnungsgebers, dass die 344ltere Verordnung Nr. 295/91 nicht den Schutz von Flugg344sten im Charter-flugverkehr umfasste. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb Anspr374che aus Art. 4 und 6 der VO Nr. 295/91 verneint. b) Auch eine andere Rechtsgrundlage rechtfertigt die Zahlungsklage nicht. Ein allein in Betracht zu ziehender Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass die Kl344ger einen erstattungsf344higen Schaden nicht darge-legt haben. Pauschale Ausgleichszahlungen - hier 150,-- 200 pro Person - kennen weder das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen, RGBl. 1933 II 1039), das am 10. August 2002 noch anwendbar war, weil das (ersetzende) 334bereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung be-stimmter Vorschriften 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen, BGBl. 2004 II 458) erst sp344ter in Kraft getreten ist, noch das B374rgerliche Gesetzbuch. Auch fiktive Betr344ge f374r 334bernachtung und nicht eingenommene Mahlzeiten sind hiernach nicht erstattungsf344hig. Die Kl344- 10 - 6 - ger k366nnten deshalb allenfalls 5,60 200 Telefonkosten verlangen. Ein derartiger Schaden ist aber durch den au337ergerichtlich gezahlten Betrag von 350,-- 200 be-reits abgegolten. Weitere Verm366genseinbu337en sind nicht geltend gemacht. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 26.05.2004 - 542 C 302/04 - LG Hannover, Entscheidung vom 06.01.2005 - 19 S 56/04 -
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