BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 22/06 Verk374ndet am: 5. M344rz 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1361 Abs. 1 a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zun344chst regelm344337ig nur noch in dem Umfang zu ber374cksichtigen, wie er sich als an-gemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem 366rtlichen Wohnungsmarkt f374r eine dem ehelichen Lebensstandard entspre-chende kleinere Wohnung zahlen m374sste. Ist eine Wiederherstellung der ehe-lichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtsh344ngig ist oder die Ehegatten die verm366gensrechtli-chen Folgen ihrer Ehe abschlie337end geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grunds344tzlichen Ber374cksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr ge-rechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879). b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grunds344tzlich die mit dem Eigen-tumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigent374mer nur in H366-he der Differenz g374nstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditra-ten kann aber dann nicht mehr ber374cksichtigt werden, wenn der andere Ehe-gatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Verm366gensbildung profitiert und daher eine einseitige Verm366gensbildung zu Lasten des Unter-haltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen G374terstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159). BGH, Urteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - OLG D374sseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin zu 1 regelt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt f374r die Zeit ab April 2005. 1 Sie hatten 1984 die Ehe geschlossen, aus der am 2. August 1985 der Sohn C. und am 11. August 1987 der Sohn S. hervorgegangen sind. Am 27. Dezember 2004 trennten sich die Parteien, und die Kl344gerin zog gemein-sam mit dem seinerzeit 17 Jahre alten Sohn S. aus der im h344lftigen Miteigen-tum der Parteien stehenden Ehewohnung aus. Zuvor hatten die Ehegatten am 2 - 3 - 17. Dezember 2004 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem die Kl344-gerin ihre ideelle Miteigentumsh344lfte an dem Hausgrundst374ck auf den Beklag-ten 374bertrug. Von der vereinbarten Gegenleistung in H366he von 75.000 200 entfie-len (richtig) rund 7.500 200 auf den Zugewinnausgleich und der Rest auf den 374-bertragenen Verkehrswert abz374glich der vom Beklagten 374bernommenen Belas-tungen. Au337erdem vereinbarten die Parteien G374tertrennung und verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich. Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeink374nfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf monatlich 3.256,49 200 belaufen. Der bei ihm wohnende vollj344hrige Sohn C. erh344lt eine Ausbildungsverg374tung, die sich vor Abzug ausbildungsbedingter Mehrkosten in der Zeit bis Juli 2005 auf monatlich 408 200 belief und ab August 2005 485,77 200 betr344gt. F374r den verblei-benden Barunterhaltsbedarf kommt allein der Beklagte auf. Daneben schuldet er dem bei der Kl344gerin wohnenden inzwischen ebenfalls vollj344hrigen Sohn S. Barunterhalt, der sich seit April 2005 auf monatlich 406 200 (483 200 - 77 200 h344lftiges Kindergeld) bel344uft. 3 Die 1955 geborene Kl344gerin ist im Umfang von 28 Wochenstunden im B374ro ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten erwerbst344tig und erzielt aus dieser Teilzeitt344tigkeit ein monatliches Nettoeinkommen, das sich abz374glich berufsbedingter Aufwendungen auf rund 953 200 bel344uft. 4 Der Beklagte zahlt an die Kl344gerin monatlichen Trennungsunterhalt in H366he von 257,80 200. Das Amtsgericht hat ihn verurteilt, 374ber diesen freiwillig ge-zahlten Betrag hinaus monatlich weitere 516,20 200 (insgesamt 774 200) zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abge344n-dert und den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin 374ber die freiwillig gezahlten 257,80 200 hinaus monatlichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter H366he, zuletzt ab 5 - 4 - Oktober 2005 in H366he von 367,43 200 (insgesamt 625,23 200) zu zahlen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er Klageabwei-sung begehrt, soweit das Berufungsgericht ihn f374r die Zeit ab April 2005 zu Un-terhaltsleistungen verurteilt hat, die den freiwillig geleisteten Betrag von monat-lich 257,80 200 um mehr als 142,20 200 (insgesamt 400 200) 374bersteigen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zun344chst dessen Barunterhalt f374r die beiden Kinder abgesetzt. Von dem Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Sohnes C. sei dessen um ausbildungs-bedingte Mehrkosten reduzierte Ausbildungsverg374tung abzuziehen. F374r den weiteren - inzwischen ebenfalls vollj344hrigen - Sohn S. seien die im Unterhalts-rechtsstreit begehrten Unterhaltszahlungen abzusetzen, da sich rechnerisch unabh344ngig davon, ob das Kindergeld beim Vollj344hrigenunterhalt nur zur H344lfte oder in voller H366he in Abzug zu bringen sei, ein h366herer Tabellenbetrag ergebe. Dem Beklagten sei au337erdem ein Wohnvorteil zuzurechnen, bei dessen Be- 7 - 5 - messung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die tats344chli-chen Gegebenheiten nach der 334bertragung des ideellen Miteigentumsanteils der Kl344gerin auf den Beklagten abzustellen sei. Von dem vollen Wohnvorteil des Beklagten seien auch die Belastungen aus dem Erwerb des Miteigentums-anteils abzusetzen. Um eine einseitige Verm366gensbildung zu Lasten der Kl344ge-rin zu vermeiden, m374ssten die Tilgungsanteile der Darlehensbelastung aller-dings unber374cksichtigt bleiben. Jedenfalls in diesem Fall gebe es keinen Grund, von diesem an sich "ehernen bisherigen Grundsatz" abzuweichen. Die Kl344gerin partizipiere insoweit nicht mehr an der einseitigen Verm366gensbildung durch den Beklagten. Denn beide Parteien h344tten mit Abschluss und Vollzug des notariel-len Vertrages die endg374ltige Trennung eingeleitet und die Scheidung auch und vor allem in g374terrechtlicher Sicht vorbereitet. Eine Teilhabe des einen Ehepart-ners am Verm366gen des anderen sei mit der Vereinbarung ausdr374cklich ausge-schlossen worden. Im Wege der hier gebotenen wertenden Betrachtung k366nne es nicht gebilligt werden, die Kl344gerin diese einseitige Verm366gensbildung im Wege einer Bedarfsreduzierung mitfinanzieren zu lassen. Damit versch366be sich das Gef344lle der Nutzungsvorteile, welche w344hrend des Zusammenlebens gleichm344337ig bei beiden Ehepartnern gelegen h344tten, eindeutig und einseitig zu Lasten der Kl344gerin. Eine eindeutig unwirtschaftliche Vorgehensweise scheide nur dann aus, wenn die Tilgungsanteile insgesamt au337er Betracht bleiben. Im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse bestehe auch kein Anlass, die Tilgungsanteile als zus344tzliche Altersvorsorge zu ber374cksichtigen. Die Kl344gerin sei angesichts ihres Alters von 50 Jahren und der 15-j344hrigen "Familienpause" auch mit einer vollschichtigen T344tigkeit nicht in der Lage, ein h366heres Einkommen zu erzielen, als sie gegenw344rtig aus ihrer Teil-zeitt344tigkeit erhalte. Allerdings sei ihr nach einer 334bergangszeit, die nach Voll-j344hrigkeit des j374ngsten Sohns Ende August 2005 ende, eine Nebent344tigkeit zu-mutbar. Daraus k366nne sie bei zehn Wochenstunden und einem Stundenlohn 8 - 6 - von 6 200 ein zus344tzliches Einkommen in H366he von monatlich netto 260 200 erzie-len. Der aufgrund des Ehevertrages an die Kl344gerin geleistete Betrag in H366he von 75.000 200 entfalle mit einem Teilbetrag von 7.500 200 auf den Zugewinnaus-gleich. Dieser Teilbetrag sei in H366he von 2.500 200 finanziert worden, weswegen die daraus erzielbaren Zinsen nicht ehepr344gend und deswegen in vollem Um-fang auf den sonstigen Unterhaltsbedarf anzurechnen seien. Zinsen aus dem Restbetrag seien hingegen als ehepr344gendes Einkommen mit monatlich 181,98 200 zu ber374cksichtigen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 II. Die Bemessung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Eink374nfte steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. 10 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem bereinigten Er-werbseinkommen des Beklagten in H366he von 3.256,49 200 die Gebrauchsvorteile (247 100 BGB) f374r die Nutzung des gesamten Reihenhauses hinzugerechnet und davon - vorbehaltlich einer zus344tzlichen Altersvorsorge - lediglich die Zinsleis-tungen f374r die zur Finanzierung aufgenommenen Kredite abgesetzt. Nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats ist der Wert solcher Nutzungsvorteile den sonstigen Eink374nften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigenden Belastungen 374bersteigt (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.). 11 - 7 - a) Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten den Wohnwert des gesamten Reihenhauses ber374cksichtigt, weil er bereits zu Beginn der Trennungszeit den ideellen Miteigentumsanteil der Kl344gerin erworben hatte. 12 13 Zwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, wenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung ver344u337ert wird. An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseink374nften aus dem Erl366s ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen k366nnten. Das gilt im Grund-satz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte ver344u337ert wird, sondern ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen 374bertr344gt. Auch in ei-nem solchen Fall tritt f374r den ver344u337ernden Ehegatten der Zins aus dem Erl366s als Surrogat an die Stelle der fr374heren Nutzungsvorteile seines Miteigentums-anteils. F374r den 374bernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grunds344tzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in H366he des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden Belas-tungen, einschlie337lich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsan-teils des anderen Ehegatten (Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1820 f.). b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Beru-fungsgericht den Nutzungsvorteil des Beklagten hier nach dem gutachtlich er-mittelten vollen Wohnwert von monatlich 858 200 bemessen. 14 Zwar kommt der Wohnwert nach dem Auszug eines Ehegatten zun344chst nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleiben-de Ehegatte nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats noch nicht gehalten ist, die Wohnung sofort anderweit zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit 15 - 8 - nur noch in einer H366he in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten dar-stellt. Der Gebrauchswert der - f374r den die Wohnung weiter nutzenden Ehegat-ten an sich zu gro337en - Wohnung ist deswegen regelm344337ig danach zu bestim-men, welchen Mietzins er auf dem 366rtlichen Wohnungsmarkt f374r eine dem ehe-lichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen m374sste (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Der volle Wohnwert kommt deswegen regelm344337ig erst dann zum Tra-gen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensge-meinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegat-ten eine Verwertung zugemutet werden kann, etwa mit Zustellung des Schei-dungsantrags. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungs-gericht allerdings davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Ber374ck-sichtigung des vollen Wohnwerts schon seit der Trennung der Parteien gerecht-fertigt ist. Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt f374r die Zeit ab April 2005. Schon zuvor hatten sie mit der Trennung im Dezember 2004 einen nota-riellen Ehevertrag geschlossen und darin ihre verm366gensrechtlichen Anspr374che einschlie337lich der Auseinandersetzung des Miteigentums und der Ausgleichs-anspr374che abschlie337end geregelt. In einem solchen Fall steht der Gesichts-punkt der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Ber374ck-sichtigung des vollen Wohnwerts nicht mehr entgegen. Das Berufungsgericht durfte dem Beklagten, der das Alleineigentum an dem Reihenhaus erworben hat, deswegen den sich daraus ergebenden vollen Wohnwert zurechnen. 16 c) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind von dem Wohnwert die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigen-t374mer nur in H366he der Differenz g374nstiger lebt als ein Mieter. Der Vorteil des 17 - 9 - mietfreien Wohnens ist w344hrend der Ehezeit sowohl durch die verbrauchsunab-h344ngigen Kosten als auch durch die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen geschm344lert. Selbst wenn mit der Tilgung der Kredite stets eine Verm366gensbil-dung verbunden ist, steht dies zun344chst einer Schm344lerung des Wohnvorteils durch die tats344chlich geleisteten Zahlungen nicht entgegen, weil regelm344337ig auch der andere Ehegatte 374ber den Zugewinnausgleich von der Verm366gensbil-dung profitiert. Erst wenn dies ausgeschlossen ist, betreibt der Eigent374mer mit der Til-gung seiner Kredite eine Verm366gensbildung zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten. Dies hat den Senat in der Vergangenheit veranlasst, zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zu differenzieren. Weil f374r die Trennungszeit wegen des sich erst aus der Zu-stellung des Scheidungsantrags ergebenden Endstichtags zun344chst noch ein Zugewinnausgleich stattfindet, hat der Senat im Rahmen des Trennungsunter-halts grunds344tzlich neben den verbrauchsunabh344ngigen Grundst374ckskosten und den Zinsbelastungen auch die Tilgungsleistungen des Grundst374ckseigen-t374mers ber374cksichtigt (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f. m.w.N.). Demgegen374ber wird der Wertzuwachs f374r das im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Darle-henstilgung im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht mehr ausgeglichen und kommt nur noch dem Eigent374mer allein zugute. Nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Senats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grunds344tzlich nicht mehr zu ber374cksichtigen, weil er zur einseitigen Verm366gensbildung eines Ehegatten f374hrt (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f.). Sp344testens dann sind dem objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen neben den verbrauchsunabh344ngigen 18 - 10 - Kosten grunds344tzlich nur noch die Zahlungen f374r den Zinsaufwand gegen374ber zu stellen. 19 In Fortf374hrung dieser Rechtsprechung muss der Tilgungsanteil der Kre-ditraten stets dann unber374cksichtigt bleiben, wenn die damit einher gehende Verm366gensbildung zu einer einseitigen Belastung des Unterhaltsberechtigten f374hren w374rde, weil dieser von der mit der Tilgung einhergehenden Verm366gens-bildung nicht mehr profitiert. Das wird regelm344337ig der Fall sein, wenn bereits ein Scheidungsantrag rechtsh344ngig ist und ein k374nftiger Verm366genszuwachs we-gen des Endstichtags nach den 247247 1376 Abs. 2, 1384 BGB nicht mehr ausge-glichen wird. Gleiches gilt aber auch dann, wenn die Ehegatten G374tertrennung vereinbart haben und der Verm366genszuwachs eines Ehegatten aus diesem Grund nicht (mehr) ausgeglichen wird. F374r die Ber374cksichtigung des Tilgungs-anteils kommt es deswegen allein darauf an, ob der andere Ehegatte im kon-kreten Einzelfall (noch) von der Verm366gensbildung profitiert. Ist das nicht (mehr) der Fall, muss der Tilgungsanteil grunds344tzlich als einseitige Verm366gensbildung zu Lasten der Unterhaltsanspr374che des anderen Ehegatten unber374cksichtigt bleiben (vgl. auch FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kapitel Rdn. 52 c). Im Einklang damit ist das Berufungsgericht hier zu Recht davon ausge-gangen, dass wegen der ehevertraglich vereinbarten G374tertrennung grunds344tz-lich nur die verbrauchsunabh344ngigen Kosten und die Zinsbelastungen den Wohnwert reduzieren. Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen die Til-gung der Kredite nicht mehr bei der Bemessung des nach den Lebensverh344lt-nissen angemessenen Unterhalts im Sinne von 247 1361 BGB ber374cksichtigt. 20 d) Abweichend von der Rechtsprechung des Senats und ohne n344here Begr374ndung hat das Berufungsgericht den Tilgungsanteil der Kredite allerdings 21 - 11 - auch unter dem Gesichtspunkt der zus344tzlichen Altersvorsorge unber374cksichtigt gelassen. 22 Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der prim344ren Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen f374r eine zus344tzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, f374r das Alter zus344tzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich f374r jeden, auch f374r den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gew344hrleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleicherma337en dem Unterhalts-pflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zus344tzlich Vorsorge-aufwand zu betreiben und beiden die M366glichkeit er366ffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einflie337en zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrecht-lich unerheblich, ob sich der Erwerbst344tige f374r eine Direktversicherung oder ei-ne anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschul-dung des Familienheims weiteres Verm366gen mit dem Ziel einer sp344ter miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zus344tzlichen Altersvorsorge ber374cksichtigungsf344hig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821). Zur H366he hat der Senat in Anlehnung an den H366chstf366rdersatz der sog. "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zus344tzliche Altersvorsorge angesehen (5 % beim Elternunterhalt). Nur soweit tats344chlich erbrachte Leistungen der Altersvorsorge dar374ber hinausgehen, m374ssen sie als einseitige Verm366gensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten unber374cksichtigt bleiben. 23 - 12 - Nach dieser Rechtsprechung h344tte das Berufungsgericht dem Beklagten - ausgehend von dem festgestellten Jahresbruttoeinkommen in H366he von 59.895,22 200 - eine zus344tzliche Altersvorsorge in H366he von rund 200 200 monatlich zubilligen m374ssen. In dieser H366he h344tte es zus344tzlich auch die Tilgungsleistun-gen des Beklagten als besondere Form der privaten Altersvorsorge bei der Un-terhaltsbemessung ber374cksichtigen m374ssen. 24 2. Auch das unterhaltsrelevante Einkommen der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. 25 a) Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der nicht erwerbst344tige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Er-werbst344tigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen pers366nli-chen Verh344ltnissen, insbesondere wegen seiner fr374heren Erwerbst344tigkeit unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen beider Ehegatten erwartet werden kann (247 1361 Abs. 2 BGB). Diese ge-gen374ber der Regelung in 247 1574 BGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt deutlich schw344chere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verh344ltnisse f374r die Dauer der Trennungszeit sch374tzen. Im Hinblick auf den Sinn der Tren-nungszeit und die sich langsam abschw344chenden Folgen der ehelichen Le-bensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu ber374cksichtigen. W344hrend einem im Zeitpunkt der Trennung l344ngere Zeit nicht erwerbst344tig ge-wesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsoblie-genheit trifft, n344hern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zu-nehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Ma337st344ben des nachehelichen Unterhalts an (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 351; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). 26 - 13 - Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf eine weitergehende Er-werbsobliegenheit der Kl344gerin f374r die Zeit ab Oktober 2005 angenommen hat, h344lt dies im Ansatz der revisionsrechtlichen Pr374fung stand. Beide Kinder waren jetzt vollj344hrig und die Erwerbsobliegenheit hatte schon mit Abschluss des Ehe-vertrages und die dadurch verfestigte Trennung zunehmend an Bedeutung ge-wonnen. 27 b) Zur H366he ist das Berufungsgericht f374r die Zeit ab Oktober 2005 von dem gegenw344rtigen Einkommen der Kl344gerin aus ihrer Teilzeitt344tigkeit ausge-gangen und hat dem lediglich ein fiktives Einkommen aus einer "Geringverdie-nert344tigkeit" hinzugerechnet. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 28 Denn das Berufungsurteil l344sst eine Begr374ndung f374r seine These vermis-sen, die Kl344gerin k366nne auch aus einer vollschichtigen Berufst344tigkeit kein h366-heres Einkommen erzielen, als sie gegenw344rtig mit monatlich 1.000 200 netto aus ihrer Teilzeitt344tigkeit auf der Grundlage von 28 Wochenstunden erh344lt. Zwar steigen mit einem h366heren Bruttoeinkommen regelm344337ig auch die gesetzlichen Abgaben und Steuern. Gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, dass die Kl344gerin im Falle einer Vollzeitt344tigkeit in ihrem gegenw344rtig ausge374bten Beruf in Folge eines deutlich h366heren Bruttoeinkommens auch netto monatlich h366here Ein-k374nfte zur Verf374gung h344tte. Ob sie sich in hinreichender Weise um eine ent-sprechende Vollzeitt344tigkeit bem374ht hat oder ob die 334bernahme einer solchen Vollzeitt344tigkeit aus anderen Gr374nden ausscheidet, was einer Ber374cksichtigung fiktiver Eink374nfte aus einer Vollzeitt344tigkeit im gegenw344rtig ausge374bten Beruf entgegenst374nde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 29 Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht deswegen un-erheblich, weil es der Kl344gerin stattdessen ein Nebeneinkommen aus Gering- 30 - 14 - verdienert344tigkeit im Umfang von 10 Wochenstunden zugerechnet hat. Denn dabei hat das Berufungsgericht nicht auf den gegenw344rtig ausge374bten Beruf der Kl344gerin abgestellt und ihr deswegen nur ein deutlich geringeres Nettoein-kommen von 6 200 st374ndlich zugerechnet. Die Kl344gerin ist aber nicht zur Aufnah-me irgendeiner Berufst344tigkeit, sondern zur Aus374bung einer nach 247 1361 Abs. 2 BGB angemessenen Berufst344tigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus ei-ner schon ausge374bten T344tigkeit ergeben kann (vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286). III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen der Parteien nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Bemessung des unterhalts-relevanten Einkommens der Kl344gerin f374r die Zeit ab Oktober 2005 erfordert wei-tere tatrichterliche Feststellungen, die der Senat nicht treffen kann. 31 IV. Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats zu einem geringeren Unterhaltsanspruch der Kl344gerin gelangt, wird es auch zu pr374fen haben, ob dem Rechtsmittel des Beklagten aus anderen Gr374nden der Erfolg versagt bleiben muss. 32 - 15 - 1. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsre-levanten Einkommen des Beklagten den f374r die beiden (inzwischen) vollj344hrigen Kinder geschuldeten Barunterhalt abgesetzt. Dabei hat es allerdings den Unter-haltsanspruch beider Kinder unzutreffend ermittelt. 33 34 a) F374r den vollj344hrigen Sohn C. ist es von einem Unterhaltsbedarf nach Einkommensgruppe 11 der bis Ende 2007 geltenden D374sseldorfer Tabelle aus-gegangen. Davon hat es lediglich die um ausbildungsbedingten Mehrbedarf gek374rzte Ausbildungsverg374tung abgesetzt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats schuldet der Beklagte seinem vollj344hrigen Sohn C. allerdings nur Unter-halt in einer H366he, wie er sich nach Abzug der bereinigten Ausbildungsverg374-tung und des vollen Kindergeldes ergibt (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 f. = FamRZ 2006, 99, 101 f.). Auch in H366he des staatlichen Kindergeldes ist der Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Sohnes C. also gedeckt, so dass der Beklagte ihm insoweit keinen Barunterhalt schuldet, den er bei der Berechnung des der Kl344gerin zustehenden Trennungsunterhalts zus344tzlich abziehen k366nnte. b) Auch f374r den weiteren ab August 2005 vollj344hrigen Sohn S. hat das Berufungsgericht insoweit einen zu hohen Unterhaltsbedarf ber374cksichtigt. Denn es hat den Beklagten - rechtskr344ftig - verurteilt, an diesen Sohn ab April 2005 monatlichen Unterhalt in H366he von insgesamt 406 200 zu zahlen. Gleich-wohl hat es vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten nicht nur die-sen Zahlbetrag, sondern einen Tabellenbetrag in H366he von monatlich 483 200 abgesetzt. Auch das ist - f374r die Zeit ab August 2005 - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des f374r vollj344hrige Kinder gezahl-ten Kindergeldes unzutreffend. 35 Das Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den 247247 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich und will die Unterhaltslast im 36 - 16 - Ganzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtern. Wenn es deswegen in voller H366he auf den Barbedarf des vollj344hrigen Kindes anzurech-nen ist (vgl. insoweit 247 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit 1. Januar 2008 gel-tenden Fassung), mindert es insoweit die sich aus den jeweiligen Einkommens-verh344ltnissen ergebende anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern. Dieser Vor-teil flie337t nach der neueren Rechtsprechung des Senats auf die Weise in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein, dass nur noch der tats344chlich geleis-tete Zahlbetrag - und nicht ein um das (anteilige) Kindergeld erh366hter Tabellen-betrag - abgesetzt werden kann. Auch unter Ber374cksichtigung des sich dann ergebenden Ehegattenunterhalts verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Eltern-teil jedenfalls die um seinen Erwerbst344tigenbonus erh366hte H344lfte des Kinder-geldes, w344hrend der andere Elternteil 374ber den Ehegattenunterhalt nur in gerin-gem Umfang von der Entlastung durch das Kindergeld profitiert. Auch wenn die Eltern anteilig f374r den Barunterhalt ihres vollj344hrigen Kindes haften, f374hrt die Ber374cksichtigung des Zahlbetrages im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur zu einem h344lftigen Ausgleich der Entlastung. Denn mit dem Ehegattenunterhalt wird dann nur die Differenz der unmittelbaren Entlastung beider barun-terhaltspflichtigen Elternteile h344lftig ausgeglichen (zur Ber374cksichtigung des Zahlbetrages bei dem um das h344lftige Kindergeld geminderten Barunterhalt an minderj344hrige Kinder vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 199; Scholz FamRZ 2007, 2221, 2224; Dose FamRZ 2007, 1289, 1292 f.; Gerhard FamRZ 2007, 945, 948). 2. Schlie337lich hat das Berufungsgericht die dem Einkommen der Kl344gerin hinzuzurechnenden Zinsertr344ge unzutreffend ermittelt. Denn es hat den von der Kl344gerin als Gegenleistung aus dem notariellen Ehevertrag erhaltenen Geldbe-trag in H366he von 75.000 200 in einen als Surrogat des fr374heren Miteigentums ehepr344genden und einen als Zugewinnausgleich nicht ehepr344genden Anteil aufgegliedert. Auch das h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. 37 - 17 - Denn der Senat hat inzwischen entschieden, dass auch die Ertr344ge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Verm366gen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu ber374cksichtigen sind, wenn sie zuvor als Ertr344ge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Le-bensverh344ltnisse der Parteien bestimmt haben (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1536). Diese Rechtssprechung wird das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Sache zu beachten haben. 38 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 27 F 7/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005 - II-7 UF 107/05 -
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