BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld-ner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pf344ndbarer Gegenst344nde voraussichtlich erfolglosen - Pf344ndungsversuchs einen Scheck 374ber den geforderten Betrag 374bergibt. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2007 wird auf Kosten des beklagten Landes zur374ckge-wiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.257,20 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt als Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfech-tung das beklagte Land auf Erstattung verschiedener Zahlungen in Anspruch, welche die Schuldnerin, 374ber deren Verm366gen am 9. Juli 2004 das Insolvenz-verfahren er366ffnet wurde, im Jahr 2003 zur Begleichung von Lohnsteuerr374ck-st344nden nach Vollstreckungsank374ndigungen an das zust344ndige Finanzamt er-bracht hat. Die Klage hatte in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Vor-satzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO in vollem Umfang Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das be-klagte Land mit der Beschwerde. Es ist der Ansicht, bei allen Zahlungen fehle 1 - 3 - es an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin. Die Sache habe in-soweit grunds344tzliche Bedeutung. II. Die Beschwerde ist statthaft und zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). 2 Die ma337geblichen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtspre-chung des Senats gekl344rt. Erlangt ein Gl344ubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der f374r eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (247247 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der Schuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grunds344tzlich eine eigene Rechtshandlung des Schuldners vor. Ausnahmsweise kann es in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn jede M366g-lichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGHZ 155, 75, 79 f; 162, 143, 151 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 f). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. 3 - 4 - 1. In f374nf F344llen (am 28. Januar, 20. Februar, 25. April, 5. Juli und 16. Oktober 2003) erbrachte die Schuldnerin jeweils Zahlungen, nachdem das Finanzamt ihr eine entsprechende Vollstreckungsank374ndigung 374bersandt hatte. Vollstreckungsma337nahmen hatten noch nicht begonnen. Zahlungen in diesem Stadium erf374llen zweifelsfrei die Voraussetzungen einer Rechtshandlung des Schuldners. 4 2. Am 20. August 2003 wurde die Schuldnerin, nachdem wegen erneuter Steuerr374ckst344nde eine Vollstreckung angek374ndigt worden war, von einem Voll-ziehungsbeamten des Finanzamts aufgesucht. Diesem 374bergab sie einen Scheck in H366he des ausstehenden Betrags, der von der bezogenen Bank ein-gel366st wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts w344re ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten mangels pf344ndbarer Gegenst344nde voraussichtlich erfolglos gewesen. Auch in diesem Fall liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Sie konnte sich frei ent-scheiden, einen - voraussichtlich vergeblichen - Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten 374ber sich ergehen zu lassen und anschlie337end weitere Ma337nahmen abzuwarten oder die Gl344ubigerin durch Hingabe eines Schecks zu befriedigen. 5 3. Am 24. Dezember 2003 374berlie337 die Schuldnerin dem Finanzamt ei-nen Scheck 374ber die Steuerr374ckst344nde aus den Monaten September, Oktober und November 2003. Zuvor hatte die Gl344ubigerin ein Bankkonto der Schuldne-rin wegen der r374ckst344ndigen Steuer f374r den Monat September gepf344ndet. Der 374bergebene Scheck war nicht auf dieses Konto, sondern auf ein Gesch344ftskon-to der Schuldnerin bei einer anderen Bank gezogen. Die Gl344ubigerin hat des-halb Befriedigung nicht durch die ausgebrachte Pf344ndung, sondern durch die 6 - 5 - selbstbestimmte Leistung der Schuldnerin erlangt. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin ist auch in diesem Fall gegeben. Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 47/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 183/06 -
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