BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 22/08 vom 16. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er-folg hat (247 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begr374ndung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 4. Mai 2009 Bezug (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschlie337lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Kl344gerin zu tra-gen. Da die Anschlussrevision infolge des Zur374ckweisungsbe-schlusses 374ber die Revision ihre Wirkung verliert (247 554 Abs. 4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach 247 552a ZPO grunds344tzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert dem Anschlussrevisionsf374hrer aufzuerlegen (vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff.; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verh344ltnis zu dem der Anschlussrevision geringf374gig ist und die Revision keine h366heren Kosten veranlasst hat, sind der Kl344gerin die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337- - 3 - lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (247 92 Abs. 2 Nr. 1, 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Revisionsverfahren betr344gt 27.989,26 200, wovon 27.689,26 200 auf die Anschlussrevision und 300 200 auf die Revision entfallen. Joeres M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2006 - 2 O 661/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 352/06 -
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