BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung sei nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig, weil die Beklagte die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht- 2 - 3 - bare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bez374glich der tatbestandlichen Voraus-setzungen einer Gl344ubigerbenachteiligung und der Inkongruenz. 1. Bei der Pr374fung, ob die Erlangung einer Aufrechnungsm366glichkeit die Gl344ubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt, sind die Folgen der Aufrech-nung einzubeziehen, weil 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Masse gerade vor dem durch die Aufrechnung entstehenden Verm366gensverlust sch374tzen will. Die Gut-schriften, welche der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzan-spruch erm366glichten, f374hrten zu einer Schm344lerung der Insolvenzmasse. Mit Erteilung der Gutschriften erlosch der Anspruch gegen die Beklagte auf die Gutschrift; der Anspruch aus den Gutschriften war der Aufrechnung durch die Beklagte ausgesetzt. Dieser Nachteil wurde dadurch, dass in H366he der Auf-rechnung auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten erlosch, nicht aus-geglichen, weil diese Forderung lediglich mit der Insolvenzquote zu bedienen gewesen w344re. 3 2. Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, macht der Senat auch bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend der gesetzlichen Regelung in 247 131 Abs. 1 InsO davon abh344ngig, ob der Insolvenzgl344ubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Auf-rechnungsm366glichkeit hatte (BGHZ 147, 233, 240). Eine Ausnahme hat er f374r den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem Sollstand eines Kontokor-rentkontos innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Ver-rechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist kongruent, wenn sie vertragsgem344337 unter Einhaltung der f374r die Kontokorrent-beziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher H366he gebucht werden (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 15. November 2007 4 - 4 - - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer au337erhalb des Kontokorrents stehenden Forderung liegen diese Voraussetzun-gen nicht vor. Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zu-sammenhang nicht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 O 465/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.01.2008 - 17 U 406/06 -
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