BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/09 vom 2 6 . März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter , die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 2 6 . Mä rz 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis zum 3. Mai 2010 Stellung zu nehmen. Gründe: Das Verf ahren des Senates beruht auf § 552a, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 1. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufung s- gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil gegen den Kläger in den Jahren 1 990 bis 1992 zwar Gewe r- besteuerbescheide zu seinen Pachteinkünften aus dem Besitzunternehmen ergangen sind, diese aber nur die Erstattung der ent richteten Gewerbesteue r- vorauszahlungen bestimmten und die Steuerhöhe auf Null festsetzten. Eine Entscheidung de s Bundesgerichtshofes, ob ein Steuerbescheid, welcher die Ve r jährung des Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater nach § 68 StBerG a.F. in Lauf setze, zur Festsetzung einer Steuerschuld führen müsse, liege noch nicht vor. Diese Grundsatzfrage ist nic ht entscheidungserheblich. 1 2 - 3 - En t standen und damit der Verjährung ausgesetzt ist der Ersatzanspruch gegen den steuerlichen Berater im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden k önnen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fernliegenden Möglic h keit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständ i- ger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH , Urt. v. 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138, 139 Rn. 10 ); U n kenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsb e ginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidr i ges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Ve r jährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ aaO). Davon geht auch die Revision des Kl ä- gers [RBB 14] aus. Im Streitfall war eine Vermögenseinbuße des Klägers zunächst eingetr e- ten, weil er für das Veranlagungsjahr 1991 Gewerbesteuervorauszahlungen von 1.472 DM und für das nächste Jahr solche von 5.008 DM geleistet hat. Dieser Schaden durch Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlu n gen ist zwar nicht bestehen geblieben. Dies ist jedoch nach dem oben genannten Grundsatz unerheblich. Ursache der späteren Nichtveranlagung zur Gewerb e- steuer war keine Verneinung dieser Einkunftsart, sondern der Umstand, dass der Kläger in jenen Jahren die Fr eibeträge aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G e- wStG, die 36.000 DM bzw. 48.000 DM betrugen, unterschritten hat. 3 4 - 4 - Mit den Gewerbesteuervorauszahlungen der Jahre 1991/92 war deshalb der erste und für den Verjährungsbeginn der Beraterhaftung genügende Tei l- schade n der Betriebsaufspaltung entstanden, deren Erweiterung und Fortdauer nach 1990 dem Beklagten als Folge mangelhafter Beratung zur Last gelegt wird. Nach dem verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit kommt es, wie die Revisionserwiderung zutreffe nd ausführt, auf den Eintritt der d a nach vorhersehbaren einkommensteuerlichen Spätfolgen durch Entnahme des Pachtgrundstücks oder Aufhebung der Betriebsaufspaltung insoweit nicht mehr an (vgl. BGHZ 114, 150, 152 f; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246 /02, WM 2004, 2034, 2037 unter IV. 1. a; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, Rn. 14). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn sie versucht vergebens, die Gewerblichkeit der Pachteinnahmen des Klägers von der B e- triebsaufspalt ung loszulösen, um damit den Ansatz für einen späteren Verjä h- rungsbeginn zu finden. Ohne den Einfluss der Betriebsaufspaltung wären die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung nur nach § 21 EStG zu versteuern gewesen, nicht nach § 15 EStG. Ein gewerbliches Besitzunte r- nehmen und damit eine Veranlassung zur Festsetzung von Gewerbesteuerv o- rauszahlungen gegen den Kläger hätte es entgegen der von ihm vertretenen 5 6 - 5 - Ansicht ansonsten nicht gegeben (vgl. zur gewerbesteuerlichen Wirkung der Betriebsauf spaltung für das Besitzunternehmen BFHE 103, 440, 442 ff; 116, 277, 279, 283; st. Rspr.). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Hinweis: Die Revision wurde zurückgewiesen. Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 24.04.2008 - 13 RO 6110/06 - O LG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 15 U 3348/08 -
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