BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 22/09 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gr366ning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. Dezember 2008 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des die Priorit344ten niederl344ndi-scher Patentanmeldungen vom 18. Juli 1991 und vom 6. April 1992 in An-spruch nehmenden, am 13. Juli 1992 angemeldeten und in der Verfahrens-sprache Englisch erteilten europ344ischen Patents 594 791 (Streitpatents). Das Streitpatent umfasst 20 Patentanspr374che, von denen die nebengeordneten Pa-tentanspr374che 1 und 6 lauten: 1 "1. Method for opening a slaughtered animal comprising the follow-ing steps: (1) providing a slaughtered animal; (2) suspending the animal from the hind legs; - 3 - (3) arranging a cut only in the belly wall close to the hind legs substantially in the plane of symmetry of the animal; (4) continuing this cut in substantially vertical downward direc-tion; (5) holding the intestines clear of the belly wall during step (4); (6) tensioning the belly wall during step (4) by pushing the belly wall outward; (7) continuing the cut after step (4) to cut through the midriff; (8) continuing the cut after step (6) to cut through the breast bone. 6. Apparatus for opening a slaughtered animal suspended from the hind legs with a method as claimed in any of the preceding claims, said apparatus comprising: a knife borne by a structure (57) displaceable relative to the animal in a substantially vertical plane by means of guide and drive means and having a cutting edge oriented such that the slaughtered animal can be opened therewith by being cut into during relative displacement of the knife; and a pin extending in the plane of the knife beyond the cutting edge thereof, said pin having a guide surface and extending into the slaughtered animal during operation; in which the guide surface is adapted for directing toward the belly wall and can slide along the inner surface of the belly wall of a slaughtered animal during opening of that animal and which pin holds the intestines clear of the belly wall, the relative posi-tioning of the guide surface and the knife being such that the guide surface is adapted to press the belly wall towards and be-yond the cutting edge of the knife; and actuating means for displacing the pin; characterized in that the actuating means are adapted such as to allow displacement of the pin relative to said structure (57) bearing the knife." - 4 - 2 Mit Entscheidung vom 19. September 2002 hat die Einspruchsabteilung des Europ344ischen Patentamts den Einspruch gegen das Streitpatent zur374ck-gewiesen. 3 Mit der Patentnichtigkeitsklage macht die Kl344gerin mangelnde Patentf344-higkeit des Gegenstands des Streitpatents sowie eine unzul344ssige Erweiterung gegen374ber den Ursprungsunterlagen geltend. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise mit der Ma337gabe verteidigt, dass Patentanspruch 20 in Patentan-spruch 6 eingef374gt wird. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r die Bundesrepu-blik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Ab-weisung der Nichtigkeitsklage erstrebt. 6 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum 326ff-nen eines Schlachttieres. 8 1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift sind aus dem Stand der Technik Verfahren bekannt, bei denen das geschlachtete Tier an den Hinter-l344ufen aufgeh344ngt und die Bauchwand m366glichst in der Symmetrieebene des Tieres nahe den Hinterl344ufen durchschnitten wird. Der Schnitt werde in vertika-ler Richtung nach unten fortgef374hrt, wobei die Eingeweide von der Bauchwand 9 - 5 - fern- bzw. freigehalten w374rden. Problematisch sei dabei, dass durch das 326ff-nen bzw. Aufschneiden des geschlachteten Tieres die Eingeweide bzw. inne-ren Organe des Schlachttieres besch344digt werden k366nnen. 10 Davon ausgehend liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, ein Ver-fahren und eine Vorrichtung anzugeben, mit denen das Risiko einer Besch344di-gung der inneren Organe vermieden oder jedenfalls verringert wird. 2. Zur L366sung dieses Problems lehrt Patentanspruch 1 ein Verfahren zum 326ffnen eines geschlachteten Tieres mit den folgenden Schritten: 11 (1) Zuf374hren des Tieres; (2) Aufh344ngen des Tieres an den Hinterl344ufen; (3) Anordnen eines Schnitts nur in der Bauchwand nahe den Hin-terl344ufen und im Wesentlichen in der Symmetrieebene des Tieres; (4) Fortf374hren dieses Schnitts in im Wesentlichen vertikaler Rich-tung nach unten; wobei w344hrend dieses Schnitts (5) die Eingeweide von der Bauchwand freigehalten werden (holding the intestines clear of the belly wall) und (6) die Bauchwand durch Dr374cken nach au337en gedehnt wird; (7) Fortf374hrung des Schnitts zum Durchschneiden des Zwerch-fells; (8) Fortf374hrung des Schnitts zum Durchschneiden des Brust-beins. Patentanspruch 6 gibt zur L366sung des Problems eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 12 (A) Die Vorrichtung ist geeignet zum 326ffnen eines an den Hinter-l344ufen (52) aufgeh344ngten, geschlachteten Tieres (53) gem344337 den Verfahrensschritten 1 bis 8 und umfasst: (B) ein von einem Aufbau getragenes Messer (58), das - 6 - (a) relativ zu dem Tier mittels F374hrungs- und Antriebsein-richtungen in einer im Wesentlichen vertikalen Ebene versetzbar ist, und (b) eine Schneidkante aufweist, die derart orientiert ist, dass das geschlachtete Tier damit ge366ffnet werden kann, in-dem w344hrend des Versatzes in das Tier hinein geschnit-ten wird; (C) einen Dorn (66), der sich in der Ebene des Messers (58) 374ber dessen Schneidkante erstreckt, wobei (a) der Dorn eine F374hrungsfl344che (67) hat und sich w344hrend des 326ffnungsvorgangs in das geschlachtete Tier er-streckt, (b) die F374hrungsfl344che f374r eine Ausrichtung auf die Bauch-wand und ein Gleiten entlang ihrer inneren Oberfl344che ausgelegt ist, (c) der Dorn die Eingeweide von der Bauchwand freih344lt und (d) F374hrungsfl344che und Messer so zueinander positioniert sind, dass die F374hrungsfl344che dazu ausgelegt ist, die Bauchwand in Richtung und 374ber die Schneidkante des Messers zu dr374cken; (D) Bet344tigungsmittel zum Versetzen des Dorns; (a) wobei die Bet344tigungsmittel daf374r ausgelegt sind, einen Versatz des Dorns gegen374ber dem das Messer tragen-den Aufbau (57) zu gestatten. 13 Eine dem Patentanspruch 6 entsprechende Vorrichtung wird in der Pa-tentschrift wie folgt zeichnerisch dargestellt: - 7 - 14 II. Das Patentgericht hat die Patentf344higkeit des Gegenstands der Pa-tentanspr374che 1 und 6 verneint und dies im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 15 Es k366nne dahingestellt bleiben, ob die Gegenst344nde der Patentanspr374-che 1 und 6 neu seien, sie beruhten jedenfalls nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. - 8 - 16 Aus der sowjetischen Patentschrift 599 780 (K12) sei dem Fachmann, einem Ingenieur der Lebensmitteltechnik oder Maschinenbauingenieur mit langj344hriger Erfahrung in der Bereitstellung von Schlacht- und Fleischverarbei-tungsanlagen, ein Verfahren bekannt, bei dem entsprechend der Darstellung in der nebenstehenden Figur 1 einer L344ngszerlegungsanlage ein an den Hinterl344ufen aufgeh344ngter Tierk366rper zugef374hrt werde. Es werde ein mittiger Schnitt in die Bauchwand ausgef374hrt, der nach unten bis zum Zwerchfell und Brustbein fortgef374hrt werde. Das Zerschneiden der Bauchh366hle sol-le dabei ohne Besch344digung der Eingeweide erfolgen, weshalb zu deren Schutz eine federgelagerte Ellipse (Platte) in die Bauchh366hle eingef374hrt werde. Damit seien die Merkmale 1 bis 5, 7 und 8 des Patentanspruchs 1 beschrieben. Nicht beschrieben und auch den Figuren der Entgegenhaltung nicht zwingend zu entnehmen sei, dass die Platte durch Dr374cken der Bauchwand nach au337en zu einem Dehnen der Bauchwand f374hre (Merkmal 6). - 9 - 17 Um eine Besch344digung der Eingeweide noch sicherer zu vermeiden, habe der Fachmann die australische Auslegeschrift 31 317/84 (K4) heranzie-hen und dieser ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum 326ffnen von Schlacht-tieren entnehmen k366nnen, der die gleiche Aufgabe zugrunde liege. Bei dem beschriebenen Verfahren werde das Tier an den Vorderbeinen aufgeh344ngt. Der vertikale Schnitt beginne zwischen den Vorderbeinen. F374r den Schutz der Inne-reien sei ein Dorn vorgesehen, der Druck auf die Bauchwand von innen nach au337en aus374be, wobei gleichzeitig die Bauch-wand gedehnt werde. Der Druck sei dabei sogar so stark, dass der Dorn am Ende des 326ffnungsvorgangs die K366rper-h366hle des Schlachttieres durchbreche, was in den Figu-ren 15 (nebenstehend) und 16 der Entgegenhaltung anschau-lich dargestellt werde. Damit werde Merkmal 6 verwirklicht. Der Fachmann habe damit ausgehend von der K12 in der K4 eine Anregung zur L366sung der Aufgabe des Streitpatents erhalten. Hierf374r sei es ohne Bedeutung, dass nach der K4 das Schlachttier an den Vorderbeinen aufgeh344ngt werde. Auch bei einer solchen Aufh344ngung m374sse eine Verletzung der Eingeweide vermieden werden, die auch dann nach unten s344nken und gegen die Bauchwand dr374ck-ten. - 10 - 18 Mit entsprechenden Erw344gungen hat das Patentgericht auch die in Pa-tentanspruch 6 beschriebene Vorrichtung f374r nahegelegt erachtet. 19 III. Dies h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren stand. 20 Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 fehlt, wie das Patentgericht zu Recht erkannt hat, die Patentf344higkeit. Insofern kann offen bleiben, ob die Leh-re des Anspruchs neu war. Jedenfalls war sie durch den Stand der Technik nahegelegt. 1. Mit dem Patentgericht ist ein Ingenieur der Lebensmitteltechnik oder ein Maschinenbauingenieur mit langj344hriger Erfahrung in der Bereitstellung von Schlacht- und Fleischverarbeitungsanlagen der f374r die Lehre des Streitpatents relevante Fachmann. 21 2. Mit der Entgegenhaltung K12 geh366rte ein Verfahren zum Stand der Technik, das jedenfalls s344mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 mit Aus-nahme des Merkmals 6 (Dehnung der Bauchwand) umfasst. Hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 (Tierzuf374hrung, Aufh344ngung, erstes Einschneiden und Fort-f374hren des Schnittes) wird dies auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Die Beklagte zieht weiterhin nicht in Zweifel, dass in der K12 auch das Durch-schneiden des Zwerchfells und des Brustbeins als Fortf374hrung des Schnittes durch das Tier beschrieben wird (Merkmale 7 und 8). 22 Auch das Merkmal 5 (Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand) wird in der K12 beschrieben. Die darin dargestellte Platte (19) hat die Funktion, die Eingeweide w344hrend des Aufschneidens der Bauchwand von dem Schneidmesser fernzuhalten. Die Entgegenhaltung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, beim Aufschneiden der Bauchh366hle eine Besch344digung der In-nereien zu vermeiden. Dazu wird die Platte (19) als "Einrichtung zum Einge-weideschutz" bzw. "Abgrenzungsvorrichtung der Innereien" verwendet. Unter 23 - 11 - Mitwirkung der R374ckstellfeder (18) gelangt die Platte in die Bauchh366hle und bildet zur Abgrenzung der Innereien einen sicheren Schutz vor Besch344digun-gen durch das Schneidelement (22) beim Durchgang durch die Bauchh366hle. Damit wird den Anforderungen des Merkmals 5 (holding the intestines clear of the belly wall) gen374gt. Im 334brigen sieht die Entgegenhaltung zus344tzlich vor, Druckluft in die Bauchh366hle einzublasen, um ein Luftkissen zwischen Bauch-fellgewebe und Eingeweiden zu bilden. Auch dies tr344gt dazu bei, die Eingewei-de von der Bauchwand fernzuhalten. 3. Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es f374r den Fachmann nahegelegen, w344hrend des Schnittes nach Verfahrensschritt 4 nicht nur die Eingeweide von der Bauchwand freizuhalten, sondern auch die Bauchwand durch Dr374cken nach au337en zu dehnen. 24 Das Anliegen, die Bauchwand von den Eingeweiden insbesondere durch einen Dorn oder eine Platte freizuhalten, entspricht dem grunds344tzlichen Bestreben des Fachmanns, die Eingeweide von dem Schneidmittel fernzuhal-ten, um eine sch344digende Wirkung des Schneidvorgangs auf die Eingeweide zu vermeiden. Dem Fachmann ist allgemein bekannt, dass er ein Fernhalten im w366rtlichen Sinne insbesondere durch eine r344umliche Distanz zwischen dem Schneidmittel und den Eingeweiden erzielen und so die Gefahr einer Sch344di-gung vermeiden kann. Er wei337 auch, dass die Bauchwand dehnbar und damit ihre Lage zu den Eingeweiden in gewissem Ma337e flexibel ist, um eine r344umli-che Distanz zu den Eingeweiden zu schaffen. 25 Mit diesem Blickwinkel und Vorverst344ndnis erkennt der Fachmann in der Entgegenhaltung K4 die Anregung, die Bauchwand zu dehnen, um den Schneidvorgang von den zu sch374tzenden Eingeweiden fernzuhalten. Die Ent-gegenhaltung K4 beschreibt gleichfalls ein Verfahren zur Schlachtvieh366ffnung und spricht ebenfalls ausdr374cklich das Problem an, dass es auch einem erfah- 26 - 12 - renen Schlachter passieren k366nne, dass er versehentlich die d374nne Pansen-wand anschneide (S. 2 Z. 18 bis 23 = 334bersetzung Anlage K4a S. 1 Z. 21 bis 23). Wie die K12 verwendet deshalb die K4 eine Abschirmung (shield) in Ges-talt eines Dorns (pin 14), der die Klinge von den Eingeweiden abschirmt (shields the saw from cutting the paunch, S. 7 Z. 4/5 = Anlage K4a S. 4 Z. 34 bis S. 5 Z. 1). Dass der Dorn dabei von innen gegen die Bauchwand dr374ckt und sie damit dehnt, verdeutlicht die nachfolgende Beschreibung, gem344337 der der Druck auf die Bauchwand erh366ht werde, bis der Dorn aus dem Bauchraum herausbreche und den Schlachtk366rper freigebe (205 the force of the pin 14 on the abdominal wall increases until the pin breaks out of the body cavity and automatically clears the carcass, S. 7 Z. 5 bis 9 = Anlage K4a S. 5 Z. 1 bis 3). Dementsprechend verf344hrt auch die in K4 beschriebene zweite Ausf374hrungs-form, bei der zus344tzlich Gleitst374cke (skids 17) von au337en gegen den Bauch dr374cken. Gerade dieses von au337en Dr374cken setzt voraus, dass gleichzeitig durch den Dorn (14) ein Gegendruck von innen erzeugt wird, der ein Dr374cken der Bauchwand auf die Eingeweide vermeidet, und so bewirkt, dass die Bauchwand (etwas) gedehnt und damit ein pr344ziser Schnitt beg374nstigt wird. Ein solches Dehnen der Bauchwand durch Dr374cken nach au337en war ohne Weiteres auch bei dem Verfahren nach der K12 sinnvoll, um dem Bestre-ben des Fachmanns entgegen zu kommen, die Eingeweide an der Schnittstelle zuverl344ssig von der Bauchwand fernzuhalten. Dass die K4 ein Verfahren dar-stellt, bei dem die geschlachteten Tiere nicht an den Hinterl344ufen, sondern an den Vorderl344ufen aufgeh344ngt werden, hat das Patentgericht zutreffend nicht als ein Hindernis f374r die 334bertragung der dort beschriebenen Behandlung der Bauchwand auf die K12 gesehen, die unabh344ngig von der Aufh344ngung und der aus dieser folgenden Schnittrichtung ihre Wirkung erzielt. 27 4. Ebenso hat das Patentgericht zu Recht die Patentf344higkeit des Pa-tentanspruchs 6 verneint. Soweit die Berufung dagegen vorbringt, aus der Pa- 28 - 13 - tentf344higkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 folge auch die Patentf344-higkeit der Vorrichtung gem344337 Patentanspruch 6, f374hrt vielmehr das Nahelie-gen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 aus dem Stand der Technik zu-gleich auch zu einem Naheliegen der in Patentanspruch 6 definierten Vorrich-tung aus dem in den Entgegenhaltungen K12 und K4 beschriebenen Stand der Technik. 5. Auch die Gegenst344nde der verteidigten Unteranspr374che lassen kei-nen erfinderischen Gehalt erkennen. Ein solcher wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht gesondert geltend gemacht. Es handelt sich durchgehend um naheliegende Erg344nzungen zu den Patentanspr374chen 1 und 6. 29 - 14 - 30 IV. Die Kostenfolge beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit 247 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Richter am Bundesgerichtshof Bacher Gr366ning kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.12.2008 - 3 Ni 40/07 (EU) -
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