BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 220/99 Verkündet am: 5. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 535 a.F., 536 a.F., 157 D Zur ergänzenden Auslegung eines Mietvertrages dahin, daß der Mieter anstelle der Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn dieser das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßna h - men zerstört würden (im Anschluß an BGHZ 77, 301; 92, 363). BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 7. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der fiktiven Reparatur- und Instandsetzungskosten fr das Gebude V. Str a ûe/ E. in K. abg e wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsve r - fahrens, an das Oberlandesgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit ihrer Klage hat die Klgerin Ersatz fiktiver und tatschlich entstand e - ner Kosten fr Reparatur- und Instandsetzungsmaûnahmen an einem Gebude nach Bee n digung eines gewerblichen Mietverhltnisses verlangt. Am 29. April 1966 hatte die Klgerin mit einer Rechtsvorgngerin der Beklagten einen Mietvertrag ber die R. in K . geschlossen. Im Ja h - re 1996 trat die Beklagte auf Mieterseite mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Das Mietverhltnis endete am 31. Oktober 1997, da die B e - - 3 - klagte eine ihr eingerumte Option auf Verlngerung des Mietverhltnisses nicht au s bte. In der Folgezeit lieû die Klgerin einen Teil der Rumlichkeiten umba u - en, um sie danach wieder zu vermieten. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte auf Ersatz von wegen des Umbaus tatschlich nicht angefallenen Instandsetzungskosten in Hhe von 1.030.053,10 DM zuzglich Zinsen in A n - spruch genommen. Daneben hat sie Ersatz tatschlich entstandener Instan d - setzungskosten von 18.302,08 DM - ebenfalls zuzglich Zinsen - verlangt. Be i - de Ansprche hat sie darauf gesttzt, daû die Beklagte nach § 2 des Mietve r - trages zur Vornahme von Instandsetzungsmaûnahmen verpflichtet gewesen sei. Die betreffende B e stimmung lautet insoweit: "Alle Instandsetzungen und anfallenden Reparaturen in den Mietrumen und am Dach des Mietobjektes sowie am Anschluûgleis, soweit es von der Mieterin genutzt wird, gehen ausschlieûlich zu Lasten der Mieterin. Die Reparaturen sind sach- und fachgerecht auszufhren. Auch die K o - sten fr die Beseitigung der Verstopfungen in den Abfluûleitungen, b e - sonders der Toiletten, hat die Mieterin zu tragen. Die Mieterin kann ke i - nerlei Anspruch wegen Erstattung der Reparaturkosten geltend m a - chen..." Die Klgerin hat die Auffassung vertreten, die Instandsetzungsverpflic h - tung habe sich hinsichtlich der umgebauten Rumlichkeiten in einen Gelda n - spruch umgewandelt, da eine Nachholung der Arbeiten wegen des Umbaus nicht mehr mglich sei. § 2 des Mietvertrages sei wirksam; die Bestimmung enthalte insbesondere keine unangemessene Regelung, weil die Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung bei der Kalkulation des Mietzinses berc k - sichtigt worden sei. Die Beklagte hat demgegenber geltend gemacht, § 2 des Mietvertrages sei unwirksam, weil die Instandsetzungs- und Reparaturpflicht mangels inhaltlicher oder betragsmûiger Begrenzung der auszufhrenden A r - beiten fr die Mieterin vollkommen unberschaubar gewesen sei und deren - 4 - Gegenleistung in einem unangemessenen Verhltnis zu der Leistung der Kl - gerin stehe. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil a b - gendert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision hat die Klgerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Klage wegen der fiktiven R e - paratur- und Instandsetzungskosten abgewiesen worden ist; im brigen hat er die Annahme der Revision abg e lehnt. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesg e - richt. 1. Das Berufungsgericht hat Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der unter § 2 des Mietvertrages getroffenen Regelung geuûert, weil die ohne Ei n - schrnkung bertragene Instandsetzungsverpflichtung von dem gesetzlichen Leitbild eines Mietvertrages in so schwerwiegender Weise abweiche, daû dem Mieter die ihn benachteiligende Regelung nach den Grundstzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden knne. Deshalb sei die Abrede jedenfalls nach ihrem weitgehenden Wortlaut im Zweifel als unwirksam anzusehen. Etwas anderes knne allenfalls dann gelten, wenn es im Wege der Vertragsauslegung mglich sei, die bernommene Instandsetzungsverpflichtung zu konkretisieren und auf das zumutbare Maû zu beschrnken, etwa auf solche Instandsetzu n - - 5 - gen, die durch konkreten Gebrauch der Mietsache notwendig wrden und durch Personen und Ereignisse hervorgerufen wrden, die dem Verantwortungsb e - reich des Mieters zuzurechnen seien. Letztlich hat das Berufungsgericht die Frage der Wirksamkeit der getroffenen Regelung aber dahinstehen lassen, weil ein Anspruch der Klgerin bereits aus anderen Grnden nicht b e stehe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgefhrt: Hinsichtlich der fiktiven K o - sten der Instandsetzungen berufe sich die Klgerin allein auf die Rechtspr e - chung zu unterlassenen Schnheitsreparaturen, fr die wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit im Falle des Umbaus der Mietsache bei Vertragsende fiktiver K o - stenersatz verlangt werden knne. Ein solcher Geldersatzanspruch bestehe im vorliegenden Fall aber nicht, weil eine vergleichbare Sach-, Rechts- und Inte r - essenlage bei der hier in Rede stehenden Instandsetzungsverpflichtung nicht gegeben sei. Tragender Grund der von der Klgerin herangezogenen Rech t - sprechung sei die Erwgung, daû die Übernahme der in periodischen Abst n - den auszufhrenden Schnheitsreparaturen regelmûig einen Teil der vom Mieter fr die Gebrauchsberlassung zu erbringenden Gegenleistung darstelle. Diese Annahme sei aufgrund der Kalkulierbarkeit der wegen der Regelmûi g - keit von Schnheitsreparaturen jedenfalls im wesentlichen einzuschtzenden Kosten gerechtfertigt. Anders verhalte es sich dagegen hinsichtlich der Instan d - setzungsverpflichtung. Diese mache keine regelmûig wiederkehrenden Au f - wendungen erforderlich, sondern verlange bei dem Auftreten vom Mngeln b e - stimmte Reparaturmaûnahmen, was zur Folge habe, daû weder die einzelnen Maûnahmen noch die dafr anfallenden Kosten im voraus zu bestimmen seien. Weiterhin fehle es vorliegend an einer mit der Verpflichtung zur Durchfhrung von Schnheitsreparaturen vergleichbaren Interessenlage. Whrend letztere regelmûig erst bei Vertragsende Bedeutung erlangten, andererseits aber auch nach einem Umbau notwendig seien, fhrten unterlassene Instandsetzungsa r - beiten in aller Regel zu Mngeln der Mietsache und wirkten sich deshalb schon - 6 - whrend der Vertragslaufzeit aus, whrend im Fall eines Umbaus vor einer Neuvermietung eine Nachholung der Mngelbeseitigung durch Instandsetzung nicht mehr in Betracht komme. Bei dieser Sach- und Interessenlage knne aber ein mutmaûlicher Wille der Vertragsparteien, dem Vermieter dennoch die fikt i - ven Kosten der Instandsetzungsmaûnahmen zukommen zu lassen, nicht ang e - nommen werden. Andernfalls erhielte dieser einen Geldausgleich fr Maûna h - men, dem anders als bei den an umgestalteten Rumen nachzuholenden Schnheitsreparaturen kein tatschlicher Aufwand gegenberstehe. Abgesehen davon sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daû der Mieter bei Rckgabe der Mietsache nicht verpflichtet sei, durch Rckbau den vertragsgemûen Zustand wieder herzustellen, wenn dieser wegen a n - schlieûender Umbauarbeiten des Vermieters alsbald wieder beseitigt werde; insoweit stehe dem Vermieter auch kein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Die Interessenlage der Mietvertragsparteien bei unterlassenen Instandsetzung s - maûnahmen sei aber derjenigen bei einem unterlassenen Rckbau sehr viel nher und hnlicher als der bei unterlassenen Schnheitsreparaturen, was ebenfalls einem Geldausgleich entgege n stehe. 2. Diese Ausfhrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachpr fung stand. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s - gericht allerdings angenommen, daû ein Anspruch der Klgerin aus § 326 BGB a.F. nicht in Betracht kommt, weil die Klgerin die Beklagte nach Beendigung des Mietverhltnisses unstreitig nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandr o - hung zur Leistung aufgefordert, sondern nach dem erfolgten Umbau sogleich Zahlung ve r langt hat. - 7 - b) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû sich ein Anspruch der Klgerin auf Geldersatz fr die von der Beklagten g e - schuldeten Reparatur- und Instandsetzungsmaûnahmen im Wege der erg n - zenden Vertragsauslegung ergeben kann. Nach der Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs kommt ein Anspruch auf Geldersatz in Fllen in Betracht, in denen ein Mieter bei Auszug die ihm obliegenden Schnheitsreparaturen nicht ausfhrt, weil der Vermieter die Mietrume anschlieûend umbauen will und deshalb auch an einer Sachleistung des Mieters nicht mehr interessiert ist, und wenn der Mietvertrag fr diesen Fall keine ausdrckliche Regelung enthlt. Bei dieser Sachlage wre es zum einen widersinnig, den zum Umbau entschloss e - nen Vermieter an dem Anspruch auf Erfllung der von dem Mieter vertraglich bernommenen Verpflichtung zur Ausfhrung von Schnheitsreparaturen fes t - zuhalten, obwohl bei Erfllung dieser Pflicht das Geschaffene alsbald wieder zerstrt wrde. Zum anderen wrde es regelmûig in Widerspruch zu dem I n - halt des Mietvertrages stehen, den Mieter von seiner Verpflichtung zu befreien, ohne daû er hierfr einen Ausgleich entrichten mûte. Denn die im Vertrag bernommene Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schnheitsrepar a - turen stellt sich im Regelfall als Teil des Entgelts dar, das er als Gegenleistung fr die Leistung des Vermieters zu entrichten hat. Insofern ist deshalb von einer Hauptpflicht des Mieters und nicht nur von einer Nebenpflicht auszugehen. D a - her entspricht es nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dem mutmaûl i - chen Willen der Vertragsparteien, dem Vermieter anstelle des wirtschaftlich sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchfhrung von Schnheitsreparaturen einen entsprechenden Geldanspruch zu geben (BGHZ 77, 301, 304 f.; 92, 363, 369 ff.). c) Auch im vorliegenden Fall enthlt der Mietvertrag, in den die Beklagte eingetreten ist, keine ausdrckliche Abrede darber, ob die Klgerin, falls bei Beendigung des Mietverhltnisses fllige Instandsetzungs- und Reparaturma û - - 8 - nahmen nicht ausgefhrt sind, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschd i - gung hat, wenn sie die Mietsache umbaut und durch den Umbau etwaige I n - standsetzungs- und Reparaturmaûnahmen wieder zerstrt wrden. Das Ber u - fungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die hier gegebene Fallg e - staltung sei mit derjenigen, die der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegt, nicht vergleichbar, und hat deshalb eine ergnzende Vertragsauslegung abgelehnt. Dabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie darauf gesttzt, daû die aus der Instandsetzungs- und Reparaturverpflichtung folgende Bel a - stung im voraus nicht zu kalkulieren sei und deshalb nicht als Teil des Mietzi n - ses angesehen werden k n ne. d) Hiergegen erhebt die Revision folgenden Einwand: Die Klgerin habe vorgetragen, daû zu Beginn der 80er Jahre bei Verhandlungen ber die Hhe des Mietzinses ein Gutachten zugrunde gelegt worden sei, das einen Abschlag von 35 % gegenber der ermittelten Vergleichsmiete vorgesehen habe, unter anderem gerade weil der Mieterin smtliche Instandsetzungen und Reparaturen in den Mietrumen oblegen htten. Das Berufungsgericht habe diesen Vortrag zwar im Tatbestand erwhnt, bei der Auslegung des Vertrages aber nur allg e - mein auf die - seines Erachtens fehlende - Kalkulierbarkeit von Instandse t - zungsmaûnahmen abgestellt, ohne auf die konkrete Situation der Vertragspa r - teien einz u gehen. Diese Rge erweist sich als berechtigt. Sie hat zur Folge, daû die vorg e - nommene Auslegung keinen Bestand h a ben kann. e) Die tatrichterliche Auslegung bindet das Revisionsgericht unter and e - rem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsgrun d - stze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist, ( stnd.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/89 - NJW -RR 1990, 455 unter 2). Die - 9 - genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle fr die Auslegung erheblichen Umstnde umfassend wrdigt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weil der von der Revision ang e - fhrte Umstand unbercksichtigt geblieben ist. Hierbei handelt es sich um einen fr die Entscheidung erheblichen G e - sichtspunkt. Wenn nmlich die sich aus § 2 des Mietvertrages ergebende Ve r - pflichtung der Mieterin bei der Bemessung des Mietzinses bercksichtigt wo r - den ist, so stellt sie sich auch als ein Teil des Entgelts dar, das als Gegenle i - stung fr die Leistung der Vermieterin zu entrichten war. Ob und inwieweit di e - ser Teil der Mieterleistung zuverlssig kalkulierbar war, ist fr diese Beurteilung nicht maûgebend. Vielmehr handelt es sich insofern um ein Risiko der die Ve r - pflichtung bernehmenden Partei, die - bei entsprechend hherem Mietzins - etwa auch das Risiko zu tragen htte, daû der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktblichen Mietzinses abweicht. Dieses typische Vertragsrisiko trgt grundstzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - unter 3 a, zur Ve r - ffentlichung vorgesehen). Daû die Instandsetzungs- und Reparaturverpflichtung der Mieterin bei der damaligen Bemessung des Mietzinses bercksichtigt worden ist, ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Danach hat die Beklagte ledi g - lich bestritten, daû die betreffende Verpflichtung in angemessener Weise in die Mietzinskalkulation eingeflossen ist. Deshalb ist davon auszugehen, daû die in § 2 des Mietvertrages geregelte Verpflichtung der Mieterin ebenso wie diejenige zur Durchfhrung von Schnheitsreparaturen ein Teil des von dieser zu erbri n - ge n den Entgelts sein sollte. - 10 - 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig (§ 563 ZPO a.F.). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vorliegende Fallgestaltung sei derjenigen einer aufgrund Umbaus sinnlos gewordenen Rckbauverpflic h - tung hnlicher als derjenigen bei unterlassenen Schnheitsreparaturen, ist vor dem Hintergrund einer vereinbarten Gegenleistung der Mieterin nicht gerech t - fertigt. Fr den Fall eines nicht mehr durchfhrbaren Rckbaus ist eine zur A n - nahme eines Anspruchs auf Geldersatz fhrende ergnzende Vertragsausl e - gung gerade deshalb abgelehnt worden, weil die Rckbauverpflichtung keine Gegenleistung fr den aus der Vertragsbeendigung folgenden Rckgabea n - spruch des Ve r mieters darstellt (BGHZ 96, 141, 145 f.). b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die im vorliege n - den Fall bestehende Interessenlage der Parteien knne mit derjenigen bei u m - baubedingt unterbliebenen Schnheitsreparaturen nicht verglichen werden, hat es ebenfalls erhebliche Gesichtspunkte nicht bercksichtigt. Es trifft bereits nicht allgemein zu, daû Schnheitsreparaturen whrend der Vertragslaufzeit im Verhltnis der Vertragsparteien zueinander regelmûig nahezu ohne Bede u - tung sind. Das gilt nur dann, wenn aus deren Unterlassen nicht bereits Schden an der Substanz der Mietsache entstanden sind (BGHZ 111, 301, 306). Ebensowenig kann der Auffassung gefolgt werden, daû sich die Intere s - senlage der Vertragsparteien bei Beendigung des Mietverhltnisses ausschla g - gebend unterscheidet, je nach dem, ob wegen eines Umbaus Schnheitsrep a - raturen oder Instandsetzungsarbeiten nicht durchgefhrt werden. Bei unterbli e - benen Schnheitsreparaturen zielt die zu einem Anspruch auf Geldersatz f h - rende ergnzende Vertragsauslegung darauf ab, den Vermieter bei der B e - grndung eines neuen Mietverhltnisses mit einem nachfolgenden Mieter der - 11 - Notwendigkeit zu entheben, solche Reparaturen auf seine eigenen Kosten vo r - nehmen lassen zu mssen, geht also letztlich dahin, den Mieter an der Wiede r - herstellung eines vermietbaren Zustandes finanziell in einer Weise zu beteil i - gen, wie sie ohne den Umbau seiner Verpflichtung entsprochen htte. Auch insofern werden nmlich nicht die ohne den Umbau geschuldeten Schnheit s - reparaturen ausgefhrt, sondern solche von verndertem Gegenstand und Umfang (BGHZ 92, aaO, 372 f.). Mit den ursprnglich geschuldeten Instandse t - zungs- und Reparaturmaûnahmen vergleichbare Arbeiten werden aber auch durchgefhrt, wenn etwa nach einem Umbau Neuinstallationen vorgenommen werden. Denn je nach ihrem Umfang knnen die an sich geschuldeten Instan d - setzungsmaûnahmen (etwa der Austausch sanitrer Anlagen) einer Neuinsta l - lation nahezu gleichkommen; zumindest aber ist dies teilweise der Fall, nmlich soweit der betreffende Arbeitsabschnitt der Neuinstallation der Instandse t - zungsmaûnahme entspricht. Dies rechtfertigt es, auch bei unterbliebenen I n - standsetzungsmaûnahmen davon auszugehen, daû der Vertragszweck auch nach der Durchfhrung von Umbauarbeiten noch erreicht werden kann. Von der Interessenlage her besteht insoweit deshalb gleichermaûen Anlaû zu der Pr - fung, ob im Wege der ergnzenden Vertragsauslegung anzunehmen ist, daû der Anspruch des Vermieters auf Naturalherstellung in eine Geldforderung u m - g e wandelt wird. c) Diese ergnzende Vertragsauslegung vorzunehmen, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Nur wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, rumt die nach § 565 Abs. 3 ZPO a.F. bestehende Pflicht zur Sachentsche i - dung dem Revisionsgericht zugleich die zur ergnzenden Vertragsauslegung erforderliche tatrichterliche Kompetenz ein (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219, 1220). Entscheidungsreife ist indessen nicht gegeben. - 12 - d) Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die Frage der Wirksamkeit von § 2 des Mietvertrages offen gela ssen. Hierauf wird es en t - scheidend ankommen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverwe i sen. 4. Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû es im Ra h - men der vorgenannten Prfung, verfehlt ist, auf das "Leitbild" des Mietvertrages abzustellen. Dieser Begriff ist im Recht der Allgemeinen Geschftsbedingungen entwickelt worden und hat nur dort eine sinnvolle Funktion. Dadurch, daû A b - weichungen vom Leitbild eines bestimmten Vertragstyps weitgehend fr u n - wirksam erklrt werden, soll verhindert werden, daû der Verwender der Allg e - meinen Geschftsbedingungen an die Stelle der abgewogenen, die Interessen beider Parteien bercksichtigenden gesetzlichen Regelung eine Bestimmung setzt, die einseitig der Wahrung seiner eigenen Interessen dient. Auf einen ausgehandelten Individualvertrag, wie er hier unstreitig vorliegt, trifft diese Überlegung grundstzlich nicht zu. Hier kann in der Regel davon ausgegangen werden, daû beide Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen in der L a - ge waren, ihre Interessen ausreichend zu wahren (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86 - BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundstze 1). Eine Ind i - vidualvereinbarung kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 138 BGB als unwirksam angesehen werden. Grundstzlich kann ein Mieter durch Individualvereinbarung weitgehend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden, auch wenn dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhngigen Haftung fhrt. Gegen e i - ne solche Abrede bestehen insbesondere keine Bedenken, wenn die Überna h - me der Erhaltungspflicht in die Mietzinskalkulation eingeht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 406; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 7. Aufl. § 548 BGB Rdn. 14; Sternel Mietrecht - 13 - 3. Aufl. II Rdn. 55). Im brigen wird, wie auch bereits vom Berufungsgericht e r - wogen, die Notwendigkeit einer einschrnkenden Auslegung der Regelung zu prfen und ferner zu bercksichtigen sein, daû sich verschiedene Risiken durch Abschluû von Versicherungen, wie sie nach dem Vorbringen der Klgerin b e - standen, kalkulierbarer gestaltet h a ben. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
Full & Egal Universal Law Academy