BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 22/10 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Dezember 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. M344rz 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger (nachfolgend: Kl344gerseite), mit Wohnsitz in Deutschland (Kl344-ger zu 1, zu 3 und zu 4) bzw. 326sterreich (Kl344ger zu 2), verlangen von der Be-klagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadens-ersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgesch344ften an US-amerikanischen B366rsen. 1 - 3 - Die der New Yorker B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie 374ber eine Online-Plattform den Zugang zur Ausf374hrung von Wertpapiergesch344ften an B366rsen in den USA er-m366glicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht h344tten. Die Vermittler k366nnen die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System der Beklag-ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 Zwei dieser Vermittler sind die B L. S. GmbH (im Folgenden: BLS) mit Sitz in D. und die P. AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die jeweils 374ber eine deutsche auf-sichtsrechtliche Erlaubnis als selbstst344ndiger Finanzdienstleister verf374gten. Der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und BLS bzw. P. liegt ein Ver-rechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte gepr374ft, ob BLS bzw. P. 374ber eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verf374gten und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anh344ngig waren. Nach den Regelungen des Verrech-nungsabkommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, f374r die vom Ver-mittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hier374ber die in Auf-trag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle aufsichts- und privatrechtli-chen Pflichten zur Information der Kunden werden durch das Verrechnungsab-kommen dem Vermittler 374bertragen, der f374r jede fahrl344ssige, unlautere, betr374-gerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines seiner Mit-arbeiter oder Agenten allein verantwortlich sein soll. Die Beklagte soll den Kun-den die vom Vermittler angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Betr344gen ihre eigene Verg374tung abziehen. 3 Die Kl344gerseite schloss nach vorausgegangener Werbung mit der in D. ans344ssigen B. & K. GmbH (im Folgenden: B.), die 4 - 4 - sowohl zu BLS als auch zu P. in Gesch344ftsbeziehung stand, jeweils einen for-mularm344337igen Gesch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Besorgung und Vermitt-lung von Termingesch344ften. Darin verpflichtete sich B. unter anderem zur Ver-mittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten. Sie lie337 sich f374r ihre T344tig-keit in erheblichem Umfang sowohl fixe Geb374hren als auch t344tigkeitsabh344ngige Geb374hren versprechen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges unterzeichnete die Kl344gerseite am 31. Juli 2002 (Kl344ger zu 1), 8. Januar 2002 (Kl344ger zu 2), 6. M344rz 2003 (Kl344ger zu 3) bzw. 12. Oktober 2001 (Kl344ger zu 4) jeweils ein ihr vorgelegtes englischsprachiges Vertragsformular der Be-klagten ("Option Agreement and Approval Form"), das in Ziffer 15 seiner Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enth344lt. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag nicht. 5 Im Anschluss daran er366ffnete die Beklagte f374r die Kl344gerseite jeweils ein Transaktionskonto, auf das der Kl344ger zu 1) 9.000 200, der Kl344ger zu 2) 60.445,18 200, der Kl344ger zu 3) 44.900 200 und der Kl344ger zu 4) 72.810 200 einzahlte. Nach Ende der Gesch344ftsbeziehung erhielt die Kl344gerseite 297,08 200 (Kl344ger zu 1), 56,66 200 (Kl344ger zu 2), 3.597,81 200 (Kl344ger zu 3) und 13.346,12 200 (Kl344ger zu 4) zur374ck. Der Differenzbetrag in H366he von 8.702,92 200 (Kl344ger zu 1), 60.388,52 200 (Kl344ger zu 2), 41.302,19 200 (Kl344ger zu 3) und 59.463,88 200 (Kl344ger zu 4) jeweils zuz374glich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in H366he von 412,64 200 (Kl344ger zu 1), 988,61 200 (Kl344ger zu 2), 858,98 200 (Kl344ger zu 3) und 2.028,36 200 (Kl344ger zu 4) wird mit den vorliegenden Klagen geltend gemacht, wobei das Zahlungsbegehren ausschlie337lich auf deliktische Schadensersatzan-spr374che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung gest374tzt wird. Die Beklagte ist dem in der Sache ent-gegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zust344ndigkeit deut- 6 - 5 - scher Gerichte ger374gt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Gesch344fts-bedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzul344ssigkeit der Klagen geltend gemacht. Ferner begehrt sie von der Kl344gerseite hilfsweise f374r den Fall des Ob-siegens widerklagend Ersatz von 693,50 200 (Kl344ger zu 1), 1.704,50 200 (Kl344ger zu 2), 1.481 200 (Kl344ger zu 3) und 1.704,50 200 (Kl344ger zu 4) vorgerichtlicher Kosten. 7 Das Landgericht hat die Klagen und die Widerklagen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerseite hat das Berufungsgericht die Beklagte im Wesent-lichen antragsgem344337 verurteilt und 374ber die Anschlussberufung der Beklagten keine Entscheidung getroffen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs- und Hilfswiderklagebegeh-ren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Klagen seien zul344ssig. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folge aus 247 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei bez374glich aller Kl344ger nach 247 37h WpHG unwirk-sam, weil keiner der Kl344ger Kaufmann sei. 10 - 6 - Die Klagen seien auch begr374ndet. Die Entscheidung 374ber deliktische An-spr374che richte sich gem344337 Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gem344337 den danach anwendbaren 247247 826, 830 BGB habe die Kl344gerseite gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. B. habe als gewerbliche Vermitt-lerin von Terminoptionen die Kl344gerseite vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Denn sie habe die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r gewerbliche Vermittler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinn-chance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. 11 Die Beklagte habe sich an dieser vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344di-gung der Kl344ger objektiv beteiligt, indem sie B. 374ber BLS bzw. P. den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet habe. Sie habe zumindest bedingt vors344tzlich gehandelt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdr344ngen-den Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von B. vermittelten Auftr344ge der Kl344gerseite zu deren Nachteil 374ber ihr Online-System ausf374hren lassen. Die Gefahr, dass B. ihre gesch344ftliche 334berlegenheit gegen374ber den Kl344gern in sittenwidriger Weise missbrauche, habe f374r die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgesch344ften mit hohen Geb374hrenaufschl344gen auf die Optionspr344mie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein m374ssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Geb374hren den Vermittlern einen hohen Anreiz geboten h344tten, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zu missbrauchen. 12 - 7 - II. 13 Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann die Zul344ssigkeit der Klage des Kl344gers zu 2) und im 334brigen mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung die vors344tzliche Teilnahme der Beklagten an einer vors344tzli-chen sittenwidrigen Sch344digung der Kl344gerseite nicht bejaht werden. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zul344ssigkeit der Klagen der Kl344ger zu 1), zu 3) und zu 4) ausgegangen. 14 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337geblichen Vortrag der Kl344gerseite ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 der hier anwendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). Dies gilt auch in Bezug auf den in 326sterreich wohnenden Kl344ger zu 2), weil der Hauptt344ter in Deutschland gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 15 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung steht in Bezug auf die Kl344ger zu 1), zu 3) und zu 4) auch die durch die Beklagte erhobene Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. Hinsichtlich des Kl344gers zu 2) fehlen insofern die erforderlichen Feststellungen. 16 aa) Hinsichtlich der Kl344ger zu 1) und zu 3) ist die in Ziffer 15 der Ge-sch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich 17 - 8 - hierbei st374tzt, nach 247 37h WpHG unverbindlich, weil sie nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kaufleute sind. Hinsichtlich des Kl344gers zu 4) ist diese Vorschrift aber entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts zeitlich noch nicht anwendbar. Sie ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getre-ten. Der Kl344ger zu 4) hat das Vertragsformular der Beklagten zur Kontoer366ff-nung bereits am 12. Oktober 2001 unterzeichnet. bb) Im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 2), der seinen gew366hnlichen Aufenthalt in 326sterreich hat, ist 247 37h WpHG nur anwendbar, wenn er Deutscher ist (vgl. KK-WpHG/Hirte, 247 37h Rn. 34 mwN). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Auch zu einer eventuellen Formunwirksamkeit der Schiedsklausel nach 366sterreichischem Recht als dem Recht des gew366hnlichen Aufenthaltsstaates des Kl344gers zu 2) (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 29) hat das Berufungsgericht keine Feststel-lungen getroffen. Mangels erforderlicher Feststellungen ist daher revisionsrecht-lich zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Klage des Kl344gers zu 2) unzul344ssig ist. 18 cc) Im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 4) ist die Schiedsklausel wegen Form-m344ngeln nicht wirksam. 19 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der Beklagten ver-wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begr374ndet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II UN334 nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN). 20 (2) Schlie337lich gen374gt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif-ten des deutschen Rechts (247 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier 374ber den Meistbeg374nstigungsgrundsatz (Art. VII UN334) er366ffnet ist. 21 - 9 - Wie der Senat bereits zu vergleichbaren Schiedsklauseln entschieden hat, f374hren die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kol-lisionsfall berufenen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts bei Verbrauchervertr344gen im Sinne von Art. 29 EGBGB aF aufgrund der besonde-ren Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF zur Ma337geblichkeit der Formvorschriften des deutschen Rechts (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 24, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 26 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 29). 22 Bei dem Kontof374hrungsvertrag, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, weil Bank- und B366rsengesch344fte, die der Pflege des eigenen Verm366gens dienen, grunds344tzlich nicht als berufli-che oder gewerbliche T344tigkeit gelten (vgl. u.a. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86; vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34 sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 27 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 30, jeweils mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen bindenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kl344ger zu 4) auch als Verbraucher gehandelt. 23 Die Voraussetzungen der danach hier anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonenden - Formvorschrift des 247 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erf374llt. Die Schiedsabrede befindet sich nicht in einer separaten Urkunde und ist auch nicht eigenh344ndig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wor-den. 24 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den Klagen der Kl344ger zu 1), zu 3) und zu 4) aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen wegen 25 - 10 - Teilnahme der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 830, 826 BGB) stattgegeben. 26 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsge-richt seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. u.a. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff.). 27 b) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht auch entsprechend der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86 mwN) eine Haftung von B. wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der vermittelten Gesch344fte bejaht (vgl. u.a. auch Senatsurteile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 31 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 34). Allerdings kann mit der von ihm gegebenen Begr374ndung eine deliktische Teilnehmerhaftung der Beklagten in Bezug auf diese Aufkl344rungspflichtverletzung nicht bejaht werden (vgl. u.a. Senatsurteile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 32 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 35). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 28 1. Die rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen allerdings die Annahme, dass B. die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt hat, indem sie ihnen von vornher-ein chancenlose B366rsentermin- und Optionsgesch344fte vermittelte (vgl. u.a. auch Senatsurteile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 20 ff., 29 - 11 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 29 ff., XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 34 ff. und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 37 ff.). 30 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen im Ergebnis auch die Annahme einer objektiven Teilnahmehandlung der Beklagten zu dieser Haupttat (vgl. u.a. auch Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50 sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 29, XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 38, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 39 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 42). 3. Hingegen h344lt die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die sub-jektiven Voraussetzungen des 247 830 BGB bejaht hat, rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 31 a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell hat, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). 32 Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu-r374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In 33 - 12 - diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler bei gleichzeitiger Haftungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Gesch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu-374ben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Gesch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest be-dingt vors344tzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 sowie vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Geb374hren und Aufschl344gen hatte, die die Kl344ger an B. zu entrichten hatten. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kannte und damit wusste, dass f374r B. aufgrund hoher Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz be-stand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angef374hrte allgemeine Kenntnis der Beklagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenh344ngen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgesch344ften mit hohen Aufschl344gen auf die Optionspr344mie sowie das Unterlassen eigener Schutzma337nahmen rechtfer-tigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach deutschem Recht sittenwidrigen Gesch344ftsmodells, wie es in den zwischen den 34 - 13 - Kl344gern und B. zustande gekommenen Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen doku-mentiert ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 54). IV. 35 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht nach gegebenenfalls erg344nzendem Vortrag der Parteien die Feststellungen zur Staatsb374rgerschaft des Kl344gers zu 2) bzw. dem gegebenenfalls auf die Schiedsklausel anwendbaren 366sterrei-chischen Recht nachzuholen haben. 36 Zur Begr374ndetheit der Klagen kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung der Kl344ger durch B. gem344337 247 826 BGB, und einer objektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. Das Berufungsgericht wird aber unter Ber374cksichtigung der Rechtspre-chung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 38 ff. sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 31 ff. und - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 40 ff.) und insoweit gegebenenfalls erg344nzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu den sub-jektiven Voraussetzungen einer Teilnahme der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung der Kl344ger durch B. gem344337 247247 826, 830 BGB zu tref-fen haben. 37 - 14 - Einer vors344tzlichen Teilnahme steht vorliegend nicht entgegen, dass die Vermittlung chancenloser Terminoptionsgesch344fte und die Anweisung der ein-zelnen Kauf- und Verkaufsorders f374r den Anleger nicht 374ber den Vermittler - hier BLS bzw. P. - selbst (dazu Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern 374ber einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Untervermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von 247 830 BGB setzt weder eine kommunikative Verst344ndigung von Hauptt344ter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausf374hrung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29, jeweils mwN); ausreichend ist vielmehr jede bewusste F366rde-rung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der ho-hen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Pr374fung seines Ge-sch344ftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu sei-nem Online-System er366ffnet und ihm gleichzeitig ausdr374cklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkann-ten Gefahr ab und nimmt damit die Sch344digung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Gesch344ftsmodell billigend in Kauf. Die durch den Broker gegen374ber dem Vermittler ausgesprochene Gestattung, im Rahmen sei-nes unkontrolliert gebliebenen Gesch344ftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, sondern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr (vgl. u.a. Senatsurteile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 33, XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 42, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 48 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 51). 38 Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte der Kl344gerseite schadensersatzpflichtig ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass ein etwaiger Schadensersatz- 39 - 15 - anspruch entgegen der Ansicht der Revision gem344337 der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht verj344hrt ist (vgl. u.a. Senatsurteile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 51 ff. und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 58 ff.). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 O 158/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.12.2009 - I-6 U 9/09 -
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