BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.871,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem gegeben, wenn einem Ge-richt bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Ge-richte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Eine derartige Wiederho- 2 - 3 - lungs- oder Nachahmungsgefahr kann sich auch unabh344ngig von den Darle-gungen in der Nichtzulassungsbeschwerde aus der rechtlichen Begr374ndung des angefochtenen Urteils ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Begr374ndung sich verallgemeinern l344sst und eine nicht unerhebliche Zahl k374nftiger Sachver-halte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation 374bertragen werden kann (BGHZ 159, 135, 139 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt, weil die Begr374ndung des angefochtenen Urteils von den besonderen Umst344n-den des Einzelfalls gepr344gt ist und nicht verallgemeinert werden kann. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 19.12.2001 - 8 O 66/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 U 84/02 -
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