BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/06 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 31. Ok-tober 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, nur dann einen Schaden im Rechtssinne, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des An-walts Leistungen erhalten h344tte. Die Behauptung des beklagten Anwalts, die verlorene Forderung w344re uneinbringbar gewesen, stellt das Bestreiten eines in Geld zu ersetzenden Schadens dar. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die 2 - 3 - Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist daher der klagende Mandant (BGH, Urt. v. 19. September 1985 226 IX ZR 138/84, ZIP 1985, 1503, 1505; v. 18. Mai 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2219; v. 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM 2006, 2055, 2057). Gleiches gilt dann, wenn eine Forderung zu sp344t tituliert worden ist. Trotz der Beweiserleichterungen des 247 287 ZPO hat der klagende Mandant die Verm366gensgegenst344nde zu bezeichnen, in die er gegebenenfalls h344tte vollstrecken k366nnen, und zu beweisen, dass die Vollstreckung wahr-scheinlich Erfolg gehabt h344tte; denn anderenfalls w374rde er mit dem von seinem Anwalt zu leistenden Schadensersatz einen Vorteil erlangen, den er ohne des-sen Fehler unter keinen Umst344nden erhalten h344tte. - 4 - Ob der Vortrag der Kl344gerin ausreichte und die ihr obliegenden Beweise gef374hrt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Tatrichter zu beantworten ist. Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin wurden nicht verletzt. Von einer weite-ren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2002 - 8 O 526/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.10.2006 - 3 U 107/02 -
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