BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/07 Verk374ndet am: 2. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 21. November 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers er-kannt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger weitere 1.438,64 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz auf 1.370,89 200 seit dem 11. April 2006 und auf 67,75 200 seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 1.438,64 200 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. M344rz 2005 am 1. Juli 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. 1 - 3 - GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die M366g-lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgesch344ften teilzunehmen. Sie warb mit j344hrlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die Beklagte erkl344rte am 1. Februar 2002 ihren Beitritt. Tats344chlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten insgesamt Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoausz374ge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden mit-einander vermischt und nur zu einem geringen Teil, sp344ter 374berhaupt nicht mehr, in Termingesch344ften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" f374r Aus- und R374ckzahlun-gen an Altkunden. Die Beklagte leistete im Jahr 2002 eine Einlage von 10.000 200 und ein Agio von 700 200. Sie erhielt am 13. April 2004 eine Auszahlung in H366he von 12.119,01 200. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-renzbetrag zwischen der an die Beklagte geleisteten Auszahlung und ihrer Ein-lage (2.119,01 200) zuz374glich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensge-b374hr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (135,34 200), jeweils zuz374glich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers f374hrte zu einer Verurteilung in H366he von 815,71 200. Mit seiner zugelassenen Re-vision verfolgt der Kl344ger sein Begehren in vollem Umfang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur vollst344ndigen Verurtei-lung der Beklagten. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kl344ger stehe ein Anspruch aus 247 134 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, aus Termingesch344ften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv ohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Etwaige tats344chlich er-zielte Gewinne seien so gering gewesen, dass sie im Rahmen einer Gesamtbe-trachtung nicht von Bedeutung seien. Die Beklagte sei jedoch trotz des gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so zu stellen, als k366nne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf R374ckzahlung des Agio und des entgangenen Gewinns aus einer vers344umten anderweitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe der Bundesge-richtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall 374bertragbar. 4 II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand. 5 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-venzverwalter k366nne die Auszahlung von in 204Schneeballsystemen223 erzielten Scheingewinnen durch den sp344teren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-liche Leistung nach 247 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgef374hrt hat (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember 6 - 5 - 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f, zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach 247 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang get344tigten Anlagen erzielten Gewinne seien geringf374gig ge-wesen und durch die Verwaltungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszah-lungen an die Anleger vollumf344nglich in Form eines "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von ihr nicht angegriffen. 2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als k366nne sie mit ihrem gegen die Schuldnerin begr374ndeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden R374ckge-w344hranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gest374tzt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-doch nicht fortzuf374hren ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 7). Das j374ngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gr374nde wird verwiesen. Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-nung - durch 247 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht g344be und sich bereits vor Insolvenzer366ffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen374bergestanden h344tten, w344re eine wirksame Aufrechnung we-gen 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). 7 - 6 - Der Normzweck des 247 814 BGB fordert auch aus anderen Gr374nden als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-schr344nkung des aus 247 143 Abs. 1 InsO folgenden R374ckgew344hranspruchs. Auf die Ausf374hrungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). 8 3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 9 a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (247 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Berufungsgericht hat die tats344chlichen Voraussetzun-gen einer Entreicherung verneint; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag der Beklagten 374bergangen worden sei. 10 Zu Unrecht meint die Beklagte, sie sei nicht bereichert, weil ihr in H366he der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zuge-standen habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuld-nerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverh344ltnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Schuldnerin zu verde-cken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19). 11 Soweit die Beklagte meint, sie d374rfe die Einlage als Aufwand f374r den Er-werb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, 374bersieht sie, dass die Einlage be-reits bei der Berechnung der Klageforderung ber374cksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf. 12 - 7 - b) Treu und Glauben (247 242 BGB) stehen dem R374ckgew344hranspruch nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegen374ber anderen ge-t344uschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-ber 2008, aaO Rn. 21). 13 III. 1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 14 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten H366he ab der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB, 247 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Er366ffnung begehrt werden, ist f374r 15 - 8 - den Zinsbeginn jener ma337geblich (247 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-rung auf Ersatz der au337ergerichtlich angefallenen Anwaltsgeb374hren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begr374ndet. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 29.03.2007 - C 237/06 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2007 - 2 S 58/07 -
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