BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/11 vom 6. Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer am 6. Februar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 25.442,38 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler ni cht e r- sichtlich. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterric h- tet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubig er befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befried ig ungsmöglichkeit a n- 1 2 3 - 3 - derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN ; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, U r- teil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 16 f; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 25; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens une ntbehrliche Gegenlei s tung erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungst ä tigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erhebl i chen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesg e- richt dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruc h über 4.640 e- billigt hat. Im Blick auf die Anforderungen an den N achweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrech t- sprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 4 5 - 4 - Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Obe r- landesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2010 - 17 O 51/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 18 U 99/10 -
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