BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/12 vom 20. Juni 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93; UmwG § 133 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung bete i- ligten Rechtsträger s geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Loh mann, den Richter G rupp und die Richterin Möhring a m 20. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revision s- ve r fahren wird abgelehnt. Gründe: Di e beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschri ft des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entspr e chend auf den hier in Rede stehenden Fall ei ner Haftung nach § 133 UmwG ang e- wandt werden . Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden G e- sellschafters einer Personengesellschaft voraus , die a llen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig z ugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine So n- dermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Au s- nahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. N o- vember 2008 IX Z B 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf - oder Abspaltung oder eine Aus gli e- derung an (§ 123 U mwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Glä u- biger des übertragenden Rechtstr ä gers . 1 - 3 - Die vom Kläge r aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwe n- dung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Pr o- zes s kostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden we r den, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemitte l ten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsachever fahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Au s- legungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt we r- den, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden k ö nn en (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer G e- sel l schaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertr a gen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die 2 - 4 - Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg ha t, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhan d- lung durch einen (einstimmigen) Beschluss en t schieden werden. Kayser RiBGH Raebel ist im Lo h mann Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 12.08.2011 - 4 O 223/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 7 U 172/11 -
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