BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 22/12 Verkündet am: 22. November 2012 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1, § 144 Abs. 1 a) In der Insolvenz des Leistungsmittlers kann die Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgl äubiger g e genüber dem Forderungsgläubiger angefochten werden, wenn dem Forderungsgläubiger dieser Vorsatz bekannt war. b) Durch die erfolgreiche Anfechtung gegen den Gläubiger lebt dessen Ford e- rung gegen den Leistungsschuldner wieder auf, auch wenn dieser im Drei - Personen - Verhältnis mit dem Insolvenzschuldner nicht identisch ist. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012 du rch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin beschäftigte Arbeitnehmer, von denen ein Teil bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert war. Die Schuldnerin entrichtete deren Beitr äge unmittelbar an die Beklagte zusammen mit de n Be i- tr ägen für ihre dort pflichtversicherten Beschäftigten. Sämtliche Beiträge wurden von der Schuldnerin ab November 2004 nicht mehr gezahlt, was die Beklagte im Dezember 2005 veranlasste, gegen die Schuldne rin Insolvenzantrag zu ste l- len. Am 1. Februar 2006 überwies die Schuldnerin daraufhin die rückständigen Beiträge an die Beklagte, wovon 6.519,96 e- len. Die Beklagte erklärte ihren Insolvenzantrag für erledigt. Auf Antrag einer anderen gesetzlichen Krankenkasse vom 5. April 2006 eröffnete das Amtsgericht am 2. Mai 2006 das Ins olvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. 1 2 - 3 - Die Beklagte gewährte nach entsprechender Aufforderung die am 1. Februar 2006 abgeführten Beiträge der pflichtversicherten Beschäftigten an die Inso l- venzmass e der Schuldnerin zurück. Die Rückgewähr der gleichzeitig überwi e- senen Beiträge für die freiwillig Versicherten lehnte sie ab. Die deswegen erh o- bene Klage des Insolvenzverwalters hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugel assenen Revision verfolgt die Beklagte i h- ren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch als Fall der Insolvenza n- fechtung im Drei - Personen - Verhältnis behandelt. Anders als bei pflichtvers i- cherten Arbeitnehmern schulde der Arbeitgeber die Beiträge freiwillig Versiche r- ter zu den gesetzlichen Versicherungen gegen Krankheit und Pflegebedürfti g- keit nach § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie § 59 Abs. 4 Satz 1, § 60 Abs. 1 SGB XI nicht selber. Die Schuldnerin habe somit durch Überwe i- sung dieser Beiträge als Leistungs mittlerin ihrer freiwillig versicherten Beschä f- tigten gehandelt. Die Beklagte sei insoweit nicht Insolvenzgläubigerin und nicht der besonderen Insolv enzanfechtung unterworfen . Sie sei zur Rückgewähr der Beiträge freiwillig Versicherter an den Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin aber hier nach § 133 Abs. 1 InsO verpflichtet, weil ihr deren Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, bei Eingang der Über weisung vom 1. Februar 2006 bekannt 3 4 - 4 - gewesen sei. Die Folgen für das Beitragsschuldverhältnis seien kein Grund, die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegenüber der Beklagten einzuschränken. II. Demgegenüber rügt die Revision, d em Gläubiger dürfe das I nsolvenzris i- ko eines Leistungsmittlers nicht zugemutet werden. Dies habe der Bundesg e- richtshof zwar bisher nur für die besondere Insolvenzanfechtung entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, NZI 2004, 374, 375 m. Anm. Huber), müsse aber auch für die Vorsatzanfechtung gelten . Auch bei der Doppelinsolvenz von Leistungsschuldner und Zahlungsmittler - hier Arbeitne h- mern und Arbeitgeber - gehe die Insolvenzanfechtung des Leistenden der des Leistungsmittlers vor (unter Berufung auf BGH, Ur teil vom 16. November 2007 - IX ZR 1 9 4/04, BGHZ 174, 228 Rn. 34 ff - zur Schenkungsanfechtung ). Zumi n- dest dürfe die Beklagte in der Interessenabwägung keinem doppelten Inso l- venzrisiko ausgesetzt werden . Selbst wenn die Beitragsgläubigerin eine doppe l- te In anspruchnahme im Streitfall nicht habe befürchten müssen, so trage sie mit der Verurteilung durch die Vorinstanzen das Durchsetzungsrisiko ihrer nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebenden Beitragsansprüche . Die Deckung s- anfechtung des Insolvenz verwalters ric hte sich nur gegen den Insolvenzgläub i- ger, der die mittelbare Zuwendung erhalten habe (unter Berufung auf BGH, U r- teil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, WM 2012, 999 Rn. 9, zVb in BGHZ). Dafür s pr e- che ferner, dass die zur Auslegung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörterten Fallabwandlungen des Weges der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Ei n- zugsstelle auch eine Leistungskette v om Arbeitgeber über den Arbeitnehmer 5 - 5 - behandelt und als Folge dessen die Anfechtbarkeit der Leistung nur gegenüber dem Arbeitnehmer angenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 15). Außerdem seien die tatbestan dlichen Voraussetzungen des vom Ber u- fungsgericht zuerkannten Anspruchs der Vorsatzanfechtung zu verneinen. So könne die Kenntnis des Anfechtungsgegners ausgeschlossen sein, wenn sie von der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen abhänge . Bei der Vorsatzanfec h- tung gegen den Leistungsmittler seien an dessen Kenntnis vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 20 f), was hier entsprechend gelten müsse. Danach fehle es an der Ke nntnis der Beklagten. Das Berufungsgericht habe nicht von der Inkongruenz der auf den Insolvenzantrag der Beklagten ei n- gegangenen Beiträge für pflichtversicherte Beschäftigte der späteren Inso l- venzschuldnerin auf den erkannten Gläubigerbenachteiligungsvors atz bei Za h- lung der Beiträge von freiwillig Versicherten schließen dürfe n . Überdies sei der Straftatbestand des § 266a StGB i nsoweit nicht einschlägig und habe deshalb keine Drucksituation für die Schuldnerin begrün det . III. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch. 1. Die Tilgung einer fremden Schuld kann dem Gläubiger gegenüber nach § 133 Abs. 1 InsO und § 134 InsO anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 7 ff) . In so lchen Fällen ist die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters in der bisher ergangenen 6 7 8 - 6 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gescheitert, wenn die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Leistungsmittlers nicht fes t- gestellt werden konn te (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 16; vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 19). Das sind tatsächliche Gründe des Einzelfalls. Tilgt ein später insolventer Lei s- tungsmittler fremde Schulden, ist die Vorsatz anfechtung sein es Insolvenzve r- walters gegen den Gläubiger möglich, ohne dass die Gesetzessystematik oder eine Interessenabwägung dem entgegensteh t (Henckel, ZIP 2004, 1671, 1673 f; Huber, ZInsO 2010, 977, 978; B u rchard, Die Insolvenzanfechtung im Dreieck, 2009 , S. 282 ; wohl anders Jaeger/Henckel, InsO, § 144 Rn. 11 aE ). a) Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2009 (aaO) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. An der Stelle, auf welche sich die Revision bezieht, hat der Senat den fik tiven Fall einer Leistungskette erö r- tert. Hier handelt es sich jedoch um eine mittelbare Zuwendung. Denn durch ein und dieselbe Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin ist sowohl die Beitrag s- schuld ihrer freiwillig versicherten Beschäftigten nach den Vorsc hriften des SGB V (§ 250 Abs. 2, § 251 Abs. 1 Satz 1 - Krankenversicherung) und des SGB XI (§ 59 Abs. 4 Satz 1, § 60 Abs. 1 - Pflegeversicherung) erfüllt worden als auch die Verpflichtung im Deckungsverhältnis zu den Beschäftigten, zu dem nichts Näheres vo rgetragen ist. Der Beklagten war die Drittzahlung auf fremde Schuld als solche bekannt. Soweit an der vom Berufungsgericht angeführten Stelle des Senatsurteils vom 5. November 2009 die Wirkungen des nicht Gesetz gewordenen § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG in d er Fassung von Art. 3 des Gesetzentwurfs der Bunde s- regierung vom 9. März 2006 (BT - Drucks. 16/886 S. 13) angesprochen worden sind (aaO Rn. 16 f) , bezieht sich dies auf die besondere Insolvenzanfechtung 9 10 - 7 - nach den §§ 130, 131 InsO; denn als Anspruchsgrundlage hat das Senatsurteil vom 5. November 2009 nur § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO geprüft (aaO Rn. 7). Der Rechtsstandpunkt der Beklagten findet in dieser Entscheidung keine Stütze. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt . b) Aus der anderweitigen Rechtsprec hung, welche die Revision hera n- zieht, kann sie zu ihren Gunsten nichts herleiten. Eine Doppelinsolvenz von Be i- trag sschuldner und Leistungsmittler liegt nicht vor. Die Beklagte ist infolgede s- sen keiner besonderen Insolvenzanfechtung ausgesetzt, die mit der Anfechtung des Klägers konkurriert. Die Frage eines Vor - und Nachrangs beider Anfec h- tungsverhältnisse stellt sich hier somit nicht (vgl. zum Nachrang der Sche n- kungsanfechtung wegen Tilgung einer nicht mehr vollwertigen Forderung zum Nominalbetrag BGH, Urte il vom 16. November 2007, aaO Rn. 38). In der Inso l- venz des Leistungsschuldners komm t bei mittelbaren Zuwendungen neben de r besondere n Insolvenzanfechtung gegen den Gläubiger die Vorsatzanfechtung in Betracht , die sich auch gegen den angewiesenen oder beau ftragten Lei s- tungsmittler richten kann . Beide Anfechtungsgegner sind dann Gesamtschul d- ner (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 15 ff, 25 f; vom 26. April 2012, aaO Rn. 10, 15). So gesehen spricht nichts dafür, dass in der Insolvenz des Zahlungs mittlers die Vorsatzanfech tung sein es Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger aus systematischen Gründen durch die ebenfalls eröffnete b e- sondere Insolvenzanfechtung gegen den Leistungsschuldner im Valutaverhäl t- nis und Gläubiger im Deckungsverhältnis, hier gegen die von ihrer Beitrag s- schuld befreiten Beschäftigten , gänzlich ausgeschlossen ist. c) Die Interessenabwägung im Drei - P ersonen - V erhältni s führt gleichfalls nicht dazu, die Vorsatzanfechtung gegen den Gläubiger durch den Insolven z- verwalter des Lei stungsmittlers auszuschließen oder zu beschränken. Im A n- 11 12 - 8 - schluss an Kirchhof (MünchKomm - InsO, 2. Aufl., § 144 Rn. 7) nimmt das Ber u- fungsgericht an, nach Rückgewähr der Beiträge freiwillig versicherter Arbei t- nehmer an den Insolvenzverwalter des Arbeitgebers richte sich die Beziehung zwischen der Beklagten und ihren freiwillig Versicherten nach Beitragsrecht. Das trifft zu, setzt aber voraus, dass die zunächst nach § 267 BGB erfüllten Be i- tragsansprüche der Beklagten gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben. Di e- se Vorschrift gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei - Personen - Verhältnis (BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 18/62, BGHZ 38, 44, 48 zu § 39 KO; Kirchhof, aaO; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2011, § 144 Rn. 10 - mit unrichtiger Begründung ; Uhlenbruck/Hirte, InsO , 13. Aufl., § 144 Rn. 6 , Jaeger/ Lent, KO , 8. Aufl., § 39 Rn. 5). Durch die erfolgreiche Anfechtung gegen den Gläubiger lebt dessen Forderung gegen den Leistungsschuldner wieder auf, auch wenn dieser im Drei - Personen - Verhältnis mit dem Insolven z schuldner nicht identisch ist. Die freiwillig versicherten Beschäftigten tragen auf diesem Weg mittelbar ein ähnliches Insolvenzrisiko wie in dem Fall, dass ihnen gegenüber die im D e- ckungsverhältnis erlangte Beitragsbefreiung von dem Inso lvenzverwalter des Arbeitgebers angefochten worden ist . Es kann deshalb gerechtfertigt sein, auch ihre Forderung gegen den Arbeitgeber als Insolvenzforderung entsprechend § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben zu lassen (OLG Karlsruhe, ZIP 2007, 286, 290; Kirch hof, aaO). Das b edarf hier keiner Entscheidung. Zu bedenken ist allerdings, dass die Leistung des Arbeitgebers im D e- ckungsverhältnis unanfechtbar oder nicht mehr anfechtbar sein kann, die e r- langte Beitragsfreiheit der Arbeitnehmer aber gleichwohl unte r dem Insolvenzr i- siko ihres Leistungsmittlers steht. Im Ergebnis ebenso wie die angeführte neu e- re Rechtsprechung hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 13 14 - 9 - 1962 (aaO) diesen wirtschaftlichen Nachteil bei Prüfung der besonderen Ko n- kursanfechtun g ausdrücklich als ungerechtfertigt bezeichnet. Dieser Gedanke kommt den Argumenten der Revision nahe. Er ist dennoch auf die hier gegeb e- ne Vorsatzanfechtung nicht übertragbar. De r freiwillig versicherte Arbeitnehmer geh t ein vermeidbares insolvenzrechtlic hes Risiko ein, wenn e r die Abführung der von ih m geschuldeten Beiträge als fre i willig Versicherte r in der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung den Rechtshandlungen des Arbeitgebers überl ässt . Auch die Beklagte als Beitragsgläubigerin ist nicht sch utzbedürftig. Sie trifft nach dem Wiederaufleben ihrer Ansprüche gemäß § 144 Abs. 1 InsO das allgemeine Durchsetzungsrisiko gegenüber den Beitragsschuldne r n, das sie nach der gesetzlichen Regelung zu tragen hat. In Kenntnis des Gläubige r- benachteiligungsvor satzes der Insolvenzschuldnerin musste sie mit de r Anfec h- tungs möglichkeit von vornherein rechnen. Das Berufungsurteil ist deshalb auch in der allgemeinen Interessenabwägung rechtlich nicht zu beanstan den. 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzunge n der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte mit Recht bejaht. a) Die Beiträge der freiwillig Versicherten sind hier in einer Bankü berwe i- sung zusammen mit den Beiträgen der Pflichtversicherten aus einem Guthaben der Insolvenzschu ldnerin beglichen worden. Die Gläubiger der Insolven z- schuldnerin sind daher objektiv durch die Verringerung des auf diese Weise verwendeten Bankguthabens benachteiligt worden. Eine treuhänderische A b- sonderung eines Teils dieses Guthabens für die Beiträge d er freiwillig bei der Beklagten versicherten Beschäftigten hat nicht stattgefunden. Die Revision hat deshalb den Einwand aus den Vorinstanzen, wegen einer Verwaltungstreuhand der Insolvenzschuldnerin seien deren Gläubiger durch die Beitragszahlung nicht be rührt , nicht mehr aufgegriffen. Die Beklagte wusste nach den verfahrens fe h- 15 16 - 10 - lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Insolvenzschuldnerin über eigenes Vermögen verfügt hatte. b) Die Beklagte hat den Vorsatz der Insolvenzschuldnerin, mit der ang e- fochtenen Beitragsüberweisung ihre Gläubiger zu benachteiligen, gekannt. Aus den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. April 2012 (aaO) ist nichts anderes zu entnehmen; denn dort ging es um eine Insolvenz des Leistungsschuldners, nicht eine solche des Leistungsmittlers. Die Beklagte wusste nach dem mehr als ein Jahr angewachsenen Rückstand mit den Beiträgen der pflichtversiche r- ten Arbeitnehmer, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig war. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend die Kenntnis der Beklagten vom Gläubige r- benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin geschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Schluss gerade aus der Nichtzahlung der Bei träge der freiwillig versicherten Arbeitnehmer gezogen werden kann, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, wie die Revision anscheinend meint. Die Beklagte ist in i h- rem Insolvenzantrag selbst von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin au s- gegangen, hat dies durch Tatsachen belegt und kannte den durch den Antrag bewirkten Zahlungsdruck. Die K enntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt nicht voraus, dass dem Anfechtungsgegner auch bewusst war, die Rechtshandlung des Schuldners sei ihm gegenüber anfechtbar. Wenn 17 - 11 - die Beklagte sich darüber in einem Rechtsirrtum befand, den die Revision für unvermeidbar hält, war dies rechtlich unerheblich. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 303 O 83/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2011 - 1 U 175/10 -
Full & Egal Universal Law Academy