ECLI:DE:BGH:2017:190917BXZR22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 22/17 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richt erin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 und aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 wird hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des landg e- richtlichen Urteils (A uskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheit s- leistung in Höhe von 250.000 Euro einstweilen eingestellt. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 2015 wegen Ve r- letzung der Patentansprüche 1 und 2 des mit Wirkung für die Bund esrepublik Deutschland erteilten e uropäischen Patents 1 209 336 (Klagepatent s ) u.a. zur Au s- kunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung z u- rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte B e- schwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. Juli 2017 (1 Ni 12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner A nsprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Ber u- fungsurteil hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen ge gen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Klägerin tritt diesem Antrag nicht entgegen. 1 - 3 - II. Auf Antrag der Beklagten ist die Zwangsvollstreckung im beantragten U m- fang einstweilen einzustellen. Hat das Patentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt, i st die Zwangsvol l- streckung auch dann in entsprechender Anwendung der §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Verletzungsve r- fahren vom Berufungsgericht bereits entschieden und aufgrund einer Beschwerde gege n die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 7 ff. Kurz - nachrichten). Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 O 5234/14 - OLG München, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 2748/15 - 2 3
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