ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 22/18 Verkündet am: 6. Dezember 2018 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 23 Abs. 1 Haben die Parteien in einem schriftlichen Darlehensvertrag eine Gerichtsstand s- vereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Darl e hensverhältnis geschlossen, erfasst diese Gerichtsstandsvereinbarung regelmäßig auch Recht s- streitigkeiten, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung des Darlehensve r- trags mündlich vereinbarten Fortsetzung des Darlehensverhältnisses zu unverä n- derten Bedingungen entspringen. Brüssel - I - VO Art. 22 Nr. 1 Eine Klage, die persönliche Ansprüche des Sicherungsgebers hinsichtlich der Rückgewähr von dinglichen Sicherheiten betrifft, ist keine Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstan d hat. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die R ichter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018, berichtigt durch Beschlüsse vom 26. Februar, 13. März und 22. März 20 18, wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien am 25. März 1994 g e- schlossene Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist. Im Ü brigen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 auf die Revision des Kl ä- gers aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Dänemark lebende Beklagte schloss mit seinem Vater, dem Kl ä- ger, am 1. Juni 1999 zwei Darlehensverträge. Nach dem " Darlehensvertrag I " überließ der Kläger den aus einem Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 14. Oktober 1998 f olgenden Betrag von 840.000 DM dem Beklagten als Darl e- 1 - 3 - hen mit 7 v om Hundert Zinsen ab 1. September 1998. Ab 1. September 1998 sollte der Beklagte monatliche Teilbeträge von 8.000 DM bezahlen. Gemäß Nr. 4 des Darlehensvertrags I bestellte der Beklagte an de n ihm gehörenden Grundstücken und in H . , Dänemark, zugunsten des Klägers Gesamtgrundpfandrechte ( " Ejerpantebrev " ) in Höhe von 2.650.000 DKR und 850.000 DKR, die als Sicherhei t für die A n- sprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag I dienten. Nach dem " Darl e- hensvertrag II " bestätigte der Beklagte dem Kläger, einen Betriebsmittelkredit in sechs Teilzahlungen zwischen Januar 1998 und Januar 1999 in einer Gesam t- höhe von 515.000 DM erhalten zu haben , und verpflichtete sich, hierauf Zinsen in Höhe von 7 v om Hundert ab Erhalt der jeweiligen Teilbeträge zu zahlen. Ab 1. April 1999 sollte der Beklagte monatliche Teilbeträge von 4.500 DM beza h- len. Gemäß Nr. 5 des Darlehensvertrags II bes tellte der Beklagte an seinen Grundstücken , und in T . , Dänemark, zugun s- ten des Klägers Gesamtgrundpfandrechte ( " Ejerpantebrev " ) in Höhe von z u- sammen 1,8 Mio. DKR, die als Sicherheit für die Ansprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag II dienten. Beide Darlehensverträge enthielten in Nr. 6 folgende Klausel: " Für Abschluß, Wirksamkeit und Rückabwicklung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird beide Part eien sind Vollkaufleute Hamburg vereinbart. " Nachdem der Beklagte die monatlichen Zahlungen nicht erbrachte, kü n- digte der Kläger mit Schreiben vom 22. M ärz 2000 die Darlehensverträge fris t- los wegen Zahlungsverzugs und forderte den Beklagten auf, die geschuldeten Beträge bis spätestens 10. April 2000 zu bezahlen . Die Parteien verständigten sich anschließend darauf, die Darlehensverträge fortzusetzen. 2 3 - 4 - Der Beklagte geriet mit den Darlehensraten erneut in Rückstand. Im Jahr 2011 erhob der Kläger gege n den Beklagten vor einem Gericht in Dänemark Klage und machte Ansprüche aus den Darlehensverträgen geltend. Der Bekla g- te wandte ein, dass sich die Parteien in den Darlehensverträgen auf deutsches Recht und Hamburg als Gerichtsstand geeinigt hätten. Weiter erhob der B e- kla g te a m 22. November 2012 vor dem Gericht in Sonderborg, Dänemark, Kl a- ge gegen den Kläger. Er beantragte, den Kläger zu verurteilen, anzuerkennen, dass es zwischen den Parteien keine wirtschaftlichen Forderungen gebe und der Kläger deshalb z ur Herausgabe der " Ejerpantebreve " verpflichtet sei. Der Kläger nahm seine Klage daraufhin zurück. Das Gericht in Sonderborg wies die K lage des Beklagten mit Urteil vom 1. August 2013 hinsichtlich der Frage, dass es zwischen den Parteien keine wirtschaftli chen Forderungen gebe, als unz u- lässig ab, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Hamburgs getroffen worden sei . Mit seiner am 13. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die monatlichen Ratenzahlungsbeträge aus beiden Dar l e- hensverträgen aus der Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 306.775,20 DM) geltend. Weiter begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, dem Beklagten die " Eje r- pantebreve " herauszugeben , und dass dem Beklagten kein Zins - und Sch a- densersatzanspruch wegen widerrechtlich zurückgehalt ener " Ejerpantebreve " gegen den Kläger zustehe. Schließlich beantragt der Kläger festzustellen, dass ein zwischen den Parteien am 25. März 1994 abgeschlossener Erb - und Pflich t- teilsverzichtsvertrag wirksam sei. 4 5 - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgege ben. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der Darlehensanspr ü- che und der negativen Feststellungsklage als unzulässig, hinsichtlich des Pflichtteilsverzichtsvertrags als unbegründet abgewiesen. Mit seiner vom Ber u- f ungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise zulässig; soweit sie zulässig ist, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Zahlungsantrags und der negativen Feststellungsklage zu Ansprüchen auf Herausgabe der Pfandbriefe und Schadensersatzansprüchen fehle es an der internationalen Zuständigkeit. Die Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 hätten zwar eine schrif t- liche Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, jedoch habe der Kläger diese Ve r- träge mit Schreiben vom 22. März 2000 fristlos gekündigt. Es habe ein Künd i- gungsrecht bestanden, so dass die fristlose Kündigung die Darlehensverträge mit sofortiger Wirkung beendet habe. Im Streitfall seien mündlich neue Verträge zustande gekommen, zu den Bedingungen der früheren, gekündigten Darlehensverträge. Zwar könne der 6 7 8 9 - 6 - Eintrit t der Rechtsfolgen einer wirksam gewordenen Kündigung durch einve r- ständliche Vereinbarung aufgehoben oder beseitigt werden. Da das Vertrag s- verhältnis durch die Kündigung bereits beendet gewesen sei, scheide eine Fortsetzung des Vertragsverhältnis ses aus. E s komme nur ein Neuabschluss in Betracht, für den ein etwaiges Formerfordernis erneut gelte. Für die Vereinb a- rung einer internationalen Zuständigkeit bestehe gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aF ein Schriftformerfordernis oder das Erfordernis schriftliche r Best ä- tigung. Dies sei nicht eingehalten. Die vom Kläger erfolglos in Dänemark erhobene frühere Klage stehe der Ablehnung der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Diese habe die alten schriftlich abgeschlossenen Verträge betroffen. Es komme auch nicht d a- rauf an, dass die Kündigung eines Vertrags nicht die den Vertrag betreffende Zuständigkeitsvereinbarung erfasse, weil dies nichts darüber aussage, wie es sich mit der Zuständigkeitsvereinbarung für einen nachfolgend abgeschloss e- nen neuen Vertr ag verhalte. Damit bestehe eine Zuständigkeit für die Anspr ü- che aus dem Darlehensvertrag gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF am Wohnsitz des Beklagten in Dänemark und hinsichtlich der Feststellungsklage gemäß Art. 22 EuGVVO aF am Ort der Belegenheit der Grundstü cke in Dänemark. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit des Erb - und Pflich t- teilsverzichtsvertrags vom 25. März 1994 sei zulässig. Es liege eine rügelose Einlassung vor. Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet, weil der Kl ä- ger sein en Enkelkindern weder einen Gesellschaftsanteil an der noch zu grü n- denden Gesellschaft verschafft noch diesen einen Betrag in Höhe von 77.700 DM gezahlt habe. Damit sei der Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrag nach Nummer 1 des Vertrags unwirksam geworden . 10 11 - 7 - II. Die Revision ist nur teilweise zulässig. 1. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger die Fes t- ste l lung begehrt, dass der zwischen den Parteien am 25. März 1994 geschlo s- sene Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam i st. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich dieses Feststellungsbegehrens nicht zugelassen. Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei und deutlich, dass die Zulassung der Revision nicht au f die Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrags erstreckt werden sollte. Das Ber u- fungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der wirksamen internationalen Gerichtsstandsvereinbaru ng von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese Frage stellt sich hinsichtlich der Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrags nicht, weil das Ber u- fungsgericht insoweit die Voraussetzungen einer rügelosen Einlassung bejah t hat. Im übrigen haben die Parteien insoweit auch keine Gerichtsstandsverei n- barung behauptet. Andere Gründe, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision auch hinsichtlich der Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erb - und Pflichtteilsverzich tsvertrags veranlasst haben könnten, sind nicht ersich t- lich. Eine solche Teilzulassung ist wirksam, weil es sich bei der Feststellung s- klage über die Wirksamkeit des Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrags und den 12 13 14 - 8 - übrigen mit der Klage verfolgten Ansprüchen um unterschiedliche Streitgege n- stände handelt, über die in tatsächlicher Hinsicht unabhängig voneinander en t- schieden werden kann. 2. Im Ü brigen ist die Revision zulässig, insbesondere rechtzeitig begrü n- det worden. Soweit der Kläger (nur) beantragt hat , die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, liegt eine offensichtliche Falschb e- zeichnung vor. Aus den Gesamtumständen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger zugleich eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision bea n- tragt hat. Die Revisionsbegründung ist innerhalb der verlängerten Frist eing e- gangen. III. Soweit die Revision zulässig ist, hält die Entscheidung des Berufungsg e- richts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der Darle hensforderungen als auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklage zulässig. 1. Die deutschen Gerichte sind für die Zahlungsklage hinsichtlich der Darlehensansprüche international zuständig. a) Dies richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerke n- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (for t- an: EuGVVO aF), weil das gerichtliche Verfahren im Jahr 2012 und damit nach dem 1. März 2 002 (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF) und vor dem 10. Januar 2015 15 16 17 18 - 9 - eingeleitet worden ist (Art. 6 6 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ). Diese Bestimmungen gelten im Streitfall auch im Verhältnis zu Dänemark (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des A b- kommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich D ä- nemark üb er die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 , ABl. EU 2005 L 299/62). b ) Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 23 EuGVVO aF zuständig. Die internationale Zuständigkeit für die Zahlungsklage hinsichtlich rückständiger Darlehensraten aus den Jahren 2009 bis 2012 ergibt sich aus der von den Pa r- teien in den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 jeweils getroffenen Gericht s- standsvereinbarung. aa) D ie Gericht sstandsvereinbarung in den beiden Darlehensverträgen ist wirksam , insbesondere formgerecht abgeschlossen . Die s richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF. Zwar ist diese Bestimmung gemäß Art. 76 EuGVVO aF erst am 1. März 2002 in Kraft getreten. Gleichwohl erfasst sie grundsätzlich auch vor dem 1. März 2002 abgeschlossene Gerichtsstandsve r- einbarungen (vgl. EuGH, RIW 1980, 285 , 286 ; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 60; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Au fl., Art. 66 Brüssel - Ia - VO Rn. 5 ff). Die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF sind erfüllt. Die Vereinb a- rung bezieht sich auf künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmt b e- zeichneten Rechtsverhältnis. Die Parteien haben vereinbart, dass die Ger ichte 19 20 21 - 10 - in Hamburg über die aus Abschluss, Wirksamkeit und Rückabwicklung der Da r- lehensverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen. Diese Vereinbarung ist formwirksam, weil sie schriftlich geschlossen worden ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO aF). Dies stellen die Parteien auch nicht in Frage. b b) Weder die vom Kläger mit Schreiben vom 22. März 2000 ausgespr o- chene Kündigung der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 noch die anschli e- ßende Einigung der Parteien, die Darlehensvert räge unverändert fortzusetzen, beeinfluss en die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Dass die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung mit der auf die Kündigung folgenden Einigung geändert hätten, hat keine der Parteien behauptet. D ie Kündigung des materiell - rechtlichen Vertrags führt nicht dazu, dass die in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung über die internationale Zustä n- digkeit außer Kraft tritt. Insoweit ist zunächst zwischen einer Gerichtsstandsve r- einbarung und den materielle n Bestimmungen des Vertrages, in den diese Ve r- einbarung eingefügt ist, zu unterscheiden (EuGH, WM 1997, 1549 Rn. 24 ). Selbst wenn geltend gemacht wird, dass der Vertrag, in dem eine gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbaru ng enthalten ist, unwirksam sei, bleibt das Gericht eines Vertragsstaates, das in dieser Vereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, grundsätzlich für die von dieser Gerichtsstandsvereinbarung erfassten Streitigkeiten ausschließlich zuständig (vgl. EuGH, aaO Rn. 29 f, 32 ). Die Gerichtsstandsvereinbarung soll gerade im Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag gelten. Daher bleibt i nsb e- sondere eine Gerichtsstandsvereinbarung auch nach der Kündigung oder B e- endigung eines schuldrechtlichen Vertrags wirksa m , selbst wenn sie in der gle i- 22 23 - 11 - chen Urkunde enthalten ist (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 40) . Dies gilt auch im Streitfall. cc) Das Berufungsgericht übersieht rechtsfehlerhaft, dass die Gericht s- standsvereinbarung in den Darlehensve rträgen vom 1. Juni 1999 auch den Streitfall ergreift. S ie gilt auch für solche Rückzahlungsansprüche, die sich da r- aus ergeben, dass die Parteien d as mit den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 eingegangene Darlehensverhältnis nach einer Kündigung aufgrund einer neuen mündlichen Vereinbarung unverändert fortsetzen (vgl. auch Cour de Cassation, arrêt du 5 avril 2016, ECLI:FR:CCASS:2016:CO00322; arrêt du 18 janvier 2017, ECLI:FR:CCASS:2017:C100081 ) . (1) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsv ereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (Rauscher/Mankowski , Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl. , Art. 25 Brüssel - Ia - VO Rn. 164, 208; vgl. auch EuGH, ZIP 1992, 472, 475 ). Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zu ständigkeit ist Sach e des nationalen Gerichts ( EuGH, aaO ; WM 1997, 1549 Rn. 31 ; ZIP 2015, 2043 Rn. 67 ). Sie richtet sich, wenn sie wie im vorliegenden Fall Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für di e- sen Vertrag geltenden Rech t , soweit Art. 23 EuGVVO aF keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, Urteil vom 21. November 1996 IX ZR 264/95, ZIP 1996, 2184, 2188 mwN, insoweit in BGHZ 134, 127 nicht abgedruckt ; ebenso Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 83 , 149 ). Das jeweilige Auslegungser gebnis ist daraufhin zu überprüfen, ob es nach den Maßstäben des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF hinreichend bestimmt ist (Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 164). Mithin unterliegt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung deu t- schem Recht. Die Parteien haben nach Nr. 6 de r Darlehensvertr äge deutsches 24 25 26 - 12 - Recht gewählt . Diese Rechtswahl ist wirksam ( Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 gültigen Fassung ). Maßgebend für die Auslegung ist de s- halb der wirkliche Wille der Parteien, so wie Treu und Glauben e s mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§§ 133, 157 BGB). Geboten ist dabei insbeso n- dere eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 VIII ZR 352/13, WM 2015, 692 Rn. 27 mwN; vom 14. N o- vember 2017 VII Z R 65/14, NJW 2018, 391 Rn. 22 mwN). (2) Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, nachdem das Berufungsgericht eine entsprechende Auslegung unterlassen hat und keine we i teren Feststellungen zu erwarten sind. (a) Danach erfasst die Gericht sstandsvereinbarung vom 1. Juni 1999 auch Rechtsstreitigkeiten, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 mündlich vereinbarten Fortsetzung der Darlehensverhältnisse zu unveränderten Bedingungen entspringen. Die G e- richtsstandsvereinbarung ist Teil der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999. D a- bei regelt Nr. 6 der Darlehens verträge unmittelbar vorausgehend, dass " für A b- schlu ss , Wirksamkeit und Rückabwicklung dieses Vertrages " deutsches Recht gilt. D iese Rechtswahlklausel erstreckt sich umfassend auf alle Rechtsfragen, die sich auf da s Darlehensverhältnis beziehen. Hierzu zähl t auch die mündlich vereinbarte Fortsetzung des Darlehensvertrags zu unveränderten Bedingun gen . Im gleichen umfassenden Sinn ist die daran anschließe nde Gerichtsstandsve r- einbarung in Nr. 6 des jeweiligen Darlehensvertrags zu verstehen. Weder die Gerichtsstandsklausel noch die Rechtswahl noch die übrigen Bestimmungen der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 enthalten einen A n- haltspunkt, dass der Wil le der Parteien darauf gerichtet war, die Gericht s- 27 28 29 - 13 - standsvereinbarung auf materiell - rechtliche Ansprüche zu beschränken, die in den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 selbst begründet sind . Im Gegenteil zielt die Gerichtsstandsklausel auf eine möglichst um fassende Regelung für mögliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Hingabe, Rückzahlung und Abwicklung der Darlehen. Damit entspricht es nach dem Grundsatz der beide r- seits interessengerechten Auslegung den Vorstellungen der Parteien bei A b- schluss des ur sprünglichen Darlehensvertrags , dass jedenfalls sämtliche Stre i- tigkeiten bis zur endgültigen Rückzahlung der Darlehensvaluta von der G e- richtsstandsklausel erfasst werden, soweit es sich dabei um Streitigkeiten ha n- delt, die in der Sache dem ursprünglichen D arlehensvertrag entspringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach einer Kündigung eine Fortsetzung des Darlehensvertrags zu unveränderten Bedingungen vereinbart wird. Ob e t- was anderes gilt, wenn die Parteien das ursprüngliche Darlehensverhältnis vol l- ständig neu regeln, kann dahinstehen. Hierfür spricht weiter, dass bei einer Gerichtsstandsvereinbarung das Vertragsstatut regelt, welche Anforderungen an eine Verlängerung befristeter Verträge zu stellen sind (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zi vilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel - Ia - VO Rn. 148), auch wenn d ies die Reichweite der auf den befristeten Vertrag bezogenen Gerichtsstandsvereinb a- rung erweitert . Demgemäß bleiben die Parteien auch ohne Einhaltung der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aF vorgesehenen Schriftform an die ursprün g- lich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn für diese eine en t- sprechende Einigung der Parteien in der durch Art. 23 EuGVVO aF vorgeseh e- nen Form feststeht und das anwendbare Recht ein e Verlängerung des u r- sprünglichen Vertrags ohne Einhaltung der dafür ausdrücklich vorgesehenen Schriftform zulässt (EuGH , NJW 1987, 2155). Für eine im Anschluss an eine Kündigung mündlich vereinbarte Fortsetzung des ursprünglichen Vertrags zu 30 - 14 - unveränderten Bedingungen gilt nichts anderes, sofern wie im Streitfall diese Vereinbarung formfrei getroffen werden kann. Das Schriftformerfordernis des Art. 23 EuGVVO aF soll gewährleisten, dass eine Einigung über den Gericht s- stand zwischen den Parteien tatsächli ch feststeht (EuGH, ZIP 1997, 475 Rn. 17; ZIP 1999, 1184 Rn. 19; EuZW 2013, 316 Rn. 28 ). Eine solche Wi l- lenseinigung besteht im Streitfall. Dem steht nicht entgegen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung damit auch Ansprüche erfasst, die sich erst aus dem m ündlich im Anschluss an die Kündigung neu abgeschlossenen Darlehensvertrag ergeben. Eine Gericht s- standsvereinbarung stellt eine selbständige Abrede dar, die nicht gleichzeitig mit dem Hauptvertrag geschlossen sein muss, sondern vor oder nach dem Haupt vertrag geschlossen werden kann (Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 81). Damit kann sie auch Ansprüche erfassen, die erst nach ihrem Abschluss en t- stehen. ( b ) Dieses Verständnis der Gerichtsstandsklausel ist hinreichend b e- stimmt. Dies ist nach autonomen Maßst äben des Art. 23 EuGVVO aF zu en t- scheiden. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung ist als autonomer Begriff anzusehen (EuGH, ZIP 1992, 472, 473 ; RIW 2004, 289 Rn. 51 ) . Die Gericht s- standsvereinbarung soll nur auf solche Rechtsstreitigkeiten angewandt w e rd en , die ihren Ursprung in dem Re chtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Ve r- einbarung getroffen wurde ( EuGH, ZIP 1992, 472, 474 ; ZIP 2015, 2043 Rn. 68; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 69). Es soll vermi eden werden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für sämtliche Recht s streitigkeiten b e- gründet wird, die sich eventuell aus beliebigen Beziehungen mit ihrem Ve r- tragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer ande ren Beziehung als derj e- 31 32 - 15 - nigen haben, anlässlich derer die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde (EuGH, aaO). An die Bestimmtheit der erfassten Rechtsverhältnisse sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen (Rauscher/Mankowski, Europäisches Ziv i l- prozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel - Ia - VO Rn. 165). Wenn die Vereinbarung auch für andere Streitigkeiten als das ursprüngliche Vertragsve r- hältnis wirksam sein soll , ist zu beachten, dass das diesen anderen Streitigke i- ten zugrunde lieg ende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Einigung über die Z u- ständigkeit nach Art und Gegenstand bereits hinreichend bestimmbar sein muss; zu bestehen braucht es zu dieser Zeit noch nicht (Kropholler/von Hein, aaO Rn. 70 ; Rauscher/Mankowski, aaO ). Es genügt, wenn nach dem Inhalt der Gericht s standsklausel der Wille der Parteien feststeht, für möglichst alle A n- sprüche au s einem Rechtsverhältnis eine Ge richtsstandskonzentration zu e r- zwingen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall auch bei der vom Senat v org e- nommenen Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt. Denn diese b e- trifft nur die bestimmten Recht s streitigkeiten, die aus den ursprünglichen Darl e- hensverhältnissen oder deren Abwicklung folgen. Sie haben dabei stets ihren Ursprung in der Beziehun g zwischen den Parteien, die zum Abschluss der G e- richtsstandsvereinbarung vom 1. Juni 1999 geführt ha t . Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall die Fortsetzung des gekündigten Darlehensverhältni s- ses zu unveränderten Bedingungen vereinbart wird. (3) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1998 (XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 ff). Diese Entscheidung betrifft Formvorschriften, die auf den materiell - rechtlichen 33 34 35 - 16 - Vertrag anzuwenden sind. Daru m geht es im Streitfall nicht. Ein Darlehensve r- trag ist vielmehr grundsätzlich formfrei. Die Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien weder gekündigt noch aufgehoben , so dass die hierfür geltenden Formvorschriften ebenfalls nicht betroffen sind. 2. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage zum Fehlen einer He r- ausgabepflicht und zum Fehlen von Schadensersatzansprüchen sind die deu t- schen Gerichte ebenfalls gemäß Art. 23 EuGVVO aF international zuständig. Auch diese Ansprüche werden von der Geri chtsstandsvereinbarung in den be i- den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 erfasst. a) Dies folgt ebenfalls aus der Auslegung der Gerichtsstandsvereinb a- rung. Zu den aus den Darlehensverhältnissen entspringenden Rechtsstreitigke i- ten zählt auch der Strei t darüber, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Rückg a- be der nach Nr. 4 des Darlehensvertrags I und nach Nr. 5 des Darlehensve r- trags II vom ihm als Sicherheit gestellten " Ejerpantebreve " zusteht und ob der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er e ine bestehende Rüc k- gabepflicht nicht oder verspätet erfüllt. Dieser Streit hat seinen Ursprung in den ursprünglichen Darlehensverträgen, selbst wenn deren Regelungen nunmehr erst aufgrund der mündlichen Einigung unverändert fortgelten. b) Zu Unrecht m eint das Berufungsgericht, dass sich die Zuständigkeit für die negative Feststellungklage hinsichtlich einer Herausgabepflicht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aF richte. Danach sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben , die Gerichte des Mitgliedsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wäre insoweit gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO aF ausgeschlossen, weil sie die 36 37 38 - 17 - Zuständigkeit eines aufgrund des Art. 22 EuGVVO aF ausschließlich zuständ i- gen Gerichts abbedingen würde. Die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aF sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unb e- weglichen Sache n zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf g e- richtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung ve r- bundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, RIW 2006, 624 Rn. 30). Es genügt nicht, dass ein solches Recht von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr a uf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme nicht auf ein persönl i- ches Recht gestützt sein (BGH, Urteil vom 4. August 2004 XII ZR 28/01, RIW 2004, 783 , 784; vom 18. Juli 2008 V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 8 mwN ). Daran fehlt es. Die Klage betrifft die Frage, ob dem Beklagten insbesondere aus de n Darlehensverträgen und de n hinsichtlich der " Ejerpantebreve " insoweit abgeschlossenen Sicherungsabrede n persönliche Ansprüche gegen de n Kl ä- ger auf Rückgabe der " Ejerpantebreve " zustehen. c) Damit kann dahinstehen, ob was das Berufungsgericht nicht erörtert die Zuständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich der Feststellungsklage nicht schon daraus folgt, dass mit der Abweisung d er Feststellungsklage des Bekla g- ten durch das dänische Gericht im Verhältnis der Parteien zueinander recht s- kräftig feststeht, dass deutsche Gerichte zuständig sind. 39 40 - 18 - 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den G e- richtshof der Europäis chen Union ist im Streitfall nicht erforderlich . Die Frage, wie die Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen ist, ist eine Frage des Einze l- falls. O b die tatsächlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Streitfall den Maßstäben des Art. 23 EuGVVO aF entspr icht , kann anhand der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs abschließend und zweifelsfrei geklärt werden. IV . Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Ansprüche be stehen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 1 5 .1 0 .2015 - 326 O 269/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2018 - 2 U 26/15 - 41 42
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