ECLI:DE:BGH:2019:040619UXZR22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL X ZR 22/18 Verkündet am: 4 . Juni 2019 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619UXZR22.18.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 6. März 2019 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21 . Dezember 2017 a ufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht eine Aus- gleichszahlung nach A rt. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung. Der Kläger buchte bei einem Reiseunternehmen für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter eine Pauschalreise. Der von der Beklagten durchgeführte Rückflug vo n Faro nach Stuttgart v erzögerte sich um rund 18 Stunden . Grund da für war nach dem Vorbringen der Beklagten ein Reifen- schaden am Flugzeug, der bei m vorangegangenen Flug durch einen metalli- schen Fremdkörper auf der Start - oder Land ebahn verursacht worden se i . Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.200 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt . Die Berufung der Beklagten ist er- folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver folgt die Beklagte ihr en Antrag auf Abw eisung der Klage weiter . De r Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. E ntscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. I. Das Beru fungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschädigung eines Flugzeugreifens d urch einen auf der Start - oder Landebahn liegenden Fremdkörper sei nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen . Ein solches Ereignis liege nicht außerhalb der normalen Betriebstä- tigkeit eines Luftverkehrsunternehmens . Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass das Reinigen der Fahrbahnen den jeweiligen Flughafenbe- 1 2 3 4 5 6 - 4 - treibern obliege und daher von dem Luftverkehrsunternehmen nicht beherrsch- bar sei . II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die getroffenen Feststellun gen tragen nicht die Annahme, dass die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeh t . a) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggast- rechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erhebli- cher Verspätung entgegenstehen können, sind nach der ständigen Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union Umstände, die außerhalb des- sen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Die s sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs - und planmäßige Durchfüh- rung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zu- sammenhang mit ein em den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem techni- schen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Ve rordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luft- verkehrs unternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C549/09, Slg. 2008 I - 11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 Wallentin - H ermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C - 402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil v om 31. Januar 2013 - C - 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 McDo nagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C - 394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C - 257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/ KLM). 7 8 9 - 5 - Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Lu ftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12 . November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21 . August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24 . September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn . 10; Urteil vom 12 . Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11 ; Urteil vom 15 . Januar 2019 X ZR 15/18 , NJW 2019, 1369 Rn. 12 ). Technische Probleme können indessen außergewöhnliche Umstände begründen, soweit sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen sind, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, bei- spielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikati onsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft (BGHZ 194, 258 Rn. 16; NJW 2019, 1369 Rn. 13 ) . Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzu- führen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I - 11061 = NJW 2009, 347 Rn. 27 Wallentin - Hermann/ Alitalia); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11). 10 11 12 - 6 - b) Nach diesen Maßstäben kann ein Reifenschaden an einem Flug- zeug außergewöhnliche Umstände begrün den. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das vorzeitige, sogar unerwartete Auftreten von Mängeln an bestimm- ten Teilen eines konkreten Flugzeugs allerdings ein Vorkommnis, das grund- sätzlich untrennbar mit dem System zu m Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (EuGH, NJW 2015, 3427 Rn. 41 f. - van der Lans/KLM; Urteil vom 4. Mai 2017 C - vice). Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flug- zeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (EuGH, Slg. 2008 I11061 = NJW 2009, 347 Rn. 24 - Wallentin - Hermann/Alitalia; RRa 2015, 1 5 Rn. 19 - Siewert/Condor; NJW 2015, 3427 Rn. 37 und 42 - van der Lans/KLM). Dies gilt grundsätzlich auch für Flugzeugreifen . Dies e sind beim Start und bei der Landung sehr starken Belastungen und daher der ständige n Gefahr von Beschädigung en ausgeset zt . Dies rechtfertigt besonders strenge regelmä- ßige Kontrollen, die in den gängigen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunter- nehmen enthalten sind (EuGH, Urteil vom 4. April 2019 C - 501/17, Rn. 19 - 23 Germanwings GmbH/Pauels) . Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Beschädigung eines Reifens, die ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzu- führen ist , in Ausnahme von diesem Grundsatz nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden angesehen werden kann . Ange- sichts der besonderen Zwänge, denen das Luftfahrtunternehmen beim Start und bei der Landung unterliegt, sowie des Umstands, dass die Instandhaltung des Rollfelds nicht in seine Zuständigkeit fällt, ist dieser Umstand darüber hin- 13 14 15 16 - 7 - aus von ihm nicht tatsä chlich beherrschbar (EuGH, Urteil vom 4. April 2019 C - 501/17, Rn. 24 - 26 Germanwings GmbH/Pauels). bb) Danach kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge- troffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die im Streitfall eingetretene Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Nach dem Vorbringen der Beklagten, das der revisionsrechtlichen Beur- teilung mangels abweichender Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde zu legen ist, beruht die Verspätung auf der Beschädigung eines F lugzeugreifens auf der Start - oder Landebahn. Sofern sich dieses Vorbringen, für das die Dar- legungs - und Beweislast bei der Beklagten liegt ( vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2019 C - 501/17, Rn. 24 Germanwings GmbH/Pauels) , als zutreffend erweist, liegt ei n außergewöhnlicher Umstand vor, der dem geltend gemachten An- spruch auf Ausgleichs zahlung entgegenstehen kann. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Auch wenn ein Reifen des für den Flug v orgesehenen Flugzeugs durch einen Gegenstand auf der Start - oder Landebahn beschädigt wurde, ist ein An- spruch auf Ausgleichs zahlung allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn sich eine erhebliche Verspätung durch zumutbare Maßnahmen nicht hätte vermei- den las sen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist aufgrund der bis- lang getroffenen Feststellungen jedoch ebenfalls nicht möglich. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die von der Beklagten ange- führten Umstände, insbesondere das Ende der Arbeits zeit der Besatzung und das in Stuttgart bestehende Nachtflugverbot , einer Durchführung des Flugs noch am gleichen Tag im Wege standen und ob der Beklagten andere zumut- bare Mittel zur Verfügung standen, um eine erhebliche Verspätung zu vermei- den. 17 18 19 20 21 - 8 - Diesbe zügliche Feststellungen wird das Berufungsgericht in der neu er- öffneten Berufungsinstanz gegebenenfalls nachzuholen haben. Hierbei wird es an der Beklagten liegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen , dass sie alle ih r zur Verfügung stehenden personelle n, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des beschädigten Rei- fens nicht zu einer großen Verspätung des betreffenden Flugs führt ( vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2019 C - 501/17, Rn. 33 Germanwings GmbH/Pauels ). Bacher Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 28.06.2017 - 27 C 2754/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 5 S 186/17 - 22
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