BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/01 vom 21. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33 (= 70.805,60 DM) festgesetzt. Gründe: Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Kl ä - gers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie beträgt 70.805,60 DM. Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzuse t - zen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Ford e - - 3 - rungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1). Fr die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klgers zum Zei t - punkt der letzten mndlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berec h - nen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen der Forderungen des Klgers aus dem Versumnisurteil des Landgerichts Dsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren erga n - genen Kostenfestsetzungsbeschluû des Landgerichts Dsseldorf vom 11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berec h - nung: Urteil vom 13. August 1999: 62.928,38 DM 4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998: 5.506,85 DM 4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit 16. Dezember 1998: 1.319,05 DM Kostenfestsetzungsbeschluû vom 11. Januar 2000: 988,90 DM 4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999: 62,42 DM Summe: 70.805,60 DM Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daû eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene Grundstck in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat ange- - 4 - nommen, daû das Grundstck nicht annhernd wertausschpfend belastet war und die Zwangsversteigerung einen deutlich ber die Verbindlichkeiten der be- treibenden Glubiger hinausgehenden Erls erbracht htte. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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