BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/04 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 10. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.718,75 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs abgewichen, indem es f374r den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu erbringenden Nachweis der Kausalit344t zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach 247 286 ZPO gefordert hat, statt eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit nach 247 287 ZPO ausreichen zu lassen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). Da es jedoch nach Anh366rung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung 2 - 3 - gem344337 247 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht 374berwiegende Wahrscheinlichkeit f374r die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine "vern374nftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006, aaO). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.12.2002 - 2 O 364/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.10.2004 - 11 U 17/03 -
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