BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/05 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.053,19 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht kl344rungsbed374rftig, son-dern von 247 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn 1 - 3 - eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 O 3394/04 (450) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 11 U 74/05 -
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