BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 222/06 Verk374ndet am: 29. Mai 2008 Preu337, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F. Hat der f374r die Lohnbuchhaltung zust344ndige Steuerberater einen nicht versiche-rungspflichtigen Gesch344ftsf374hrer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versi-cherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit f374r ihn die monatli-che Abf374hrung von Sozialversicherungsbeitr344gen veranlasst, beginnt die Verj344hrung sp344testens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2006 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, ihre Steuerberaterin, wegen fehlerhafter Abf374hrung von Beitr344gen zur Bundesanstalt f374r Arbeit in Anspruch. 1 Die Kl344gerin betreibt ein Reiseb374ro. Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer sind S. und F. Z. . Die verklagte Steuerberaterin war seit 1991 mit der Kl344gerin im Dauermandat verbunden. Sie f374hrte auch die Lohnbuchhaltung aus. Daneben war sie st344ndig in privaten Steuerangelegenheiten f374r die Gesell-schafter und Gesch344ftsf374hrer t344tig. 2 Aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 30. April 1984 hielten S. Z. 49 % und F. Z. 51 % der Gesch344ftsanteile. Die Beklagte meldete S. Z. f374r die Zeit ab 1. Mai 1984 als sozialversicherungspflichtige Arbeit-nehmerin der Kl344gerin und veranlasste die Abf374hrung der Beitr344ge zur Arbeits- 3 - 3 - losenversicherung. Sie erteilte keine Hinweise zur Frage der Sozialversiche-rungspflicht der Gesch344ftsf374hrerin. Nachdem die LVA Brandenburg bei der Kl344gerin im Zuge einer Betriebs-pr374fung mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 festgestellt hatte, dass die Ge-sch344ftsf374hrerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung einzu-ordnen sei, beantragte die Kl344gerin am 2. Juni 2004 die R374ckerstattung der ge-zahlten Beitr344ge zur Arbeitslosenversicherung bei der Agentur f374r Arbeit. Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 stellte diese fest, dass seit 1. Mai 1984 die Bei-tr344ge zu Unrecht entrichtet worden seien; wegen der Beitr344ge bis zum 30. November 1999 in H366he von 18.441,86 200 berief sie sich auf Verj344hrung. Die sp344ter abgef374hrten Beitr344ge erstattete sie. Der Widerspruch gegen den ableh-nenden Bescheid wurde am 23. Mai 2005 zur374ckgewiesen. 4 Die Kl344gerin meint, die Beklagte habe sie auf die fehlende Versiche-rungspflicht oder auf eine insoweit erforderliche Rechtsberatung hinweisen m374ssen und dadurch ihre Pflicht aus dem Steuerberatervertrag schuldhaft ver-letzt. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie wegen Verj344hrung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Klageforde-rung zutreffend als verj344hrt angesehen. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Klageforderung sei nach 247 68 StBerG verj344hrt. Der Schadensersatzanspruch sei im Mai 1984 mit Anmeldung der Gesch344ftsf374hrerin der Kl344gerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitneh-merin bei der Einzugsstelle f374r die Sozialversicherungsbeitr344ge entstanden. 8 Der entstandene Schaden sei als einheitliches Ganzes aufzufassen, f374r den eine einheitliche Verj344hrungsfrist zu laufen begonnen habe, als der erste Schaden entstanden sei. Dies sei mit der Zahlung des ersten Sozialversiche-rungsbeitrages, welche sp344testens am 10. Juni 1984 f374r Mai 1984 erfolgt sei, der Fall gewesen. Damals habe nicht lediglich ein Schadensrisiko bestanden. Deshalb sei nicht auf den Bescheid abzustellen, in dem die LVA die fehlende Sozialversicherungspflicht der Gesch344ftsf374hrerin festgestellt habe. Diese habe vielmehr von Anfang an nicht bestanden. Durch eine R374ckzahlung der zu Un-recht abgef374hrten Sozialversicherungsbeitr344ge habe lediglich der bereits einge-tretene Schaden wieder beseitigt werden k366nnen. Deshalb habe die Ermes-sensentscheidung der Bundesagentur f374r Arbeit hinsichtlich der Erhebung der Verj344hrungseinrede keinen Einfluss auf den Lauf der Verj344hrung gehabt. 9 Auf eine sekund344re Pflichtverletzung der Beklagten komme es nicht an. Die Beklagte habe erst nach Eintritt der Prim344rverj344hrung Kenntnis von ihrer 10 - 5 - Pflichtverletzung erlangt, n344mlich durch den Bescheid vom 16. Oktober 2003. Zuvor habe sie den Fehler nicht erkennen k366nnen und m374ssen, zumal Be-triebspr374fungen in den Jahren 1996 und 1999 keinerlei Beanstandungen erge-ben h344tten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. Die dagegen er-hobenen R374gen der Revision greifen nicht durch. 11 1. Das Berufungsgericht hat auf die Verj344hrung die mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehobene Vorschrift des 247 68 StBerG angewendet. Dies ist zutreffend, weil die Verj344hrung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten ist (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1, 3 EGBGB). 12 2. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin mit der Anmeldung der T344tigkeit der Ge-sch344ftsf374hrerin bei der Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtige T344tigkeit, sp344testens mit Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages am 10. Juni 1984, entstanden ist, und dass damit die Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG zu laufen begonnen hatte. Die von der Revision hiergegen erhobenen R374gen grei-fen nicht durch. 13 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass ein Schaden (erst) dann entstanden ist, wenn sich die Verm366genslage des Betrof-fenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegen374ber seinem fr374heren Ver- 14 - 6 - m366gensstand objektiv verschlechtert hat. Daf374r gen374gt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die H366he noch nicht beziffert werden k366nnen. Es muss nicht feststehen, dass eine Verm366genseinbu337e bestehen bleibt und damit endg374ltig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZR 102/05, Rn. 2 n.V.). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden f374hrt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verj344hrungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). Unkenntnis des Schadens und des Ersatzanspruchs hindern den Verj344hrungsbeginn nach 247 68 StBerG nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). b) Bei dem Anspruch des Sozialversicherungstr344gers gegen den Arbeit-geber auf Zahlung von Sozialversicherungsbeitr344gen handelt es sich - wie bei der Erf374llung eines Steuertatbestandes (247 38 AO) - um eine abstrakte gesetzli-che Abgabenschuld (vgl. 247 22 Abs. 1 SGB IV). Sie bedarf allerdings f374r den Re-gelfall - anders als die Steuererhebung nach den 247247 218, 155 AO - keines Fest-stellungsbescheides, weil Grund und H366he der Beitragspflicht von dem Arbeit-geber leicht festgestellt werden k366nnen (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192). Der Arbeitgeber hat selbst344ndig die entsprechen-den Meldungen an die Einzugsstelle zu erstatten und den Gesamtsozialversi-cherungsbeitrag an diese abzuf374hren (vgl. 247 28a, 247 28e SGB IV; zum entspre-chenden fr374heren, mehrfach ge344nderten Recht vgl. Seewald in Kasseler Kom-mentar zum Sozialversicherungsrecht, vor 247 28a SGB IV Rn. 2 ff; Hauck/Haines/Sehnert, SGB IV, Vorbemerkung zu den 247247 28a bis 28r Rn. 1 ff). 15 - 7 - c) Regelm344337ig beginnt die Verj344hrung des vertraglichen Ersatzanspru-ches gegen den Steuerberater zwar erst mit der Bekanntgabe eines schadens-begr374ndenden Steuerbescheides; auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 389; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, Rn. 14). 16 Diese Rechtsprechung hat der Senat 374bertragen auf die F344lle, in denen nicht erf374llte Beitragsanspr374che zur Sozialversicherung durch die Einzugsstel-len (247 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder die pr374fungspflichtigen Renten-versicherungstr344ger (247 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) zur Durchsetzung gegen den Arbeitgeber mit Bescheid festgesetzt werden. In diesen F344llen bestehen vor Erlass der Bescheide, mit denen noch zu zahlende Beitr344ge festgesetzt wer-den, 344hnliche Unsicherheiten wie vor der belastenden Konkretisierung eines Steuerschuldverh344ltnisses durch Steuerbescheid (BGH, Urt. v. 23. September 2004 aaO). 17 Solche Ungewissheit hinsichtlich des entstandenen Schadens bestand im vorliegenden Fall aber nicht. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass auch im Falle bereits abgef374hrter Sozialversicherungsbeitr344ge Unsicherheiten bestehen oder eintreten k366nnen, ob die zurunde liegenden Anspr374che berechtigt waren. Dies betrifft aber die Frage, ob der bereits eingetretene Schaden sp344ter wieder entf344llt. Dies ist, wie oben ausgef374hrt, f374r den Beginn der Verj344hrung unerheb-lich (vgl. auch BGHZ 114, 150, 152 f). 18 Bei der vergleichbaren Selbstveranlagung zur Umsatzsteuer beginnt die Verj344hrung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 19 - 8 - - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). F374r den Fall der Meldung sozialversi-cherungspflichtiger Arbeitnehmer und der entsprechenden Abf374hrung von Sozi-alversicherungsbeitr344gen muss entsprechendes gelten mit der Ma337gabe, dass die Verj344hrung jedenfalls mit der ersten Beitragszahlung beginnt. d) Ein erster Schaden der Kl344gerin ist sp344testens mit Zahlung des ersten Beitrages an den Sozialversicherungstr344ger entstanden. Darin lag f374r das Ver-m366gen der Schuldnerin nicht lediglich ein risikobegr374ndender Umstand. Viel-mehr war damit bereits eine reale Minderung des Verm366gens der Kl344gerin ein-getreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, weil die Beklagte die Gesch344ftsf374hrerin f374r die Kl344gerin als sozialversicherungspflichtig gemeldet hat und sie sodann fortlau-fend als sozialversicherungspflichtig gef374hrt wurde mit der Folge entsprechen-der monatlicher Beitragszahlung. Dies ist zutreffend und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. 20 Da die Verj344hrungsfrist demgem344337 sp344testens am 10. Juni 1984 zu lau-fen begonnen hat, ist sie am 10. Juni 1987 abgelaufen. 21 3. Die Kl344gerin macht nicht geltend, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt Veranlassung gehabt habe zu 374berpr374fen, ob sie durch einen Fehler die Kl344gerin gesch344digt hat. Ein Sekund344ranspruch kommt deshalb nicht in Be-tracht (vgl. hierzu im Einzelnen BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391; BGH, Teilurteil v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02 n.V.). 22 - 9 - Ein Sekund344ranspruch w344re im 334brigen nach weiteren drei Jahren eben-falls verj344hrt, also am 10. Juni 1990, und damit lange vor Klageeinreichung am 13. Oktober 2005. 23 Ganter Gehrlein Vill Frau RiBGH Lohmann Fischer ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Ganter Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.02.2006 - 12 O 449/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 6 U 23/06 -
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