BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.979 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 1 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gew344hrung einer Sicherheit f374r eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begr374n-dete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des 247 134 InsO dar. Dabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder 2 - 3 - erst sp344ter vereinbart und/oder gew344hrt wurde (BGHZ 112, 136, 138 f; 137, 267, 282; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1820; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 11). Das Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass jede ohne Siche-rungsabrede gew344hrte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als Sicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabre-de aus. Ob im Einzelfall die Einr344umung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im 334brigen nach den Umst344nden des Einzelfalls zu beurteilen und einer grunds344tzlichen Kl344rung nicht zug344nglich. 3 Die Unentgeltlichkeit im Sinne des 247 134 InsO hat der anfechtende Insol-venzverwalter zu beweisen; es gen374gt nicht, wie der Beschwerdef374hrer offen-bar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. 247 134 Rn. 14). 4 Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungs-rechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. Eine Divergenz zu BGHZ 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des Beru-fungsgerichts, dass der Kl344ger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt die-sen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten. 5 2. Auch zu 247 133 Abs. 1 und 247 133 Abs. 2 InsO ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, dass der Kl344ger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des 6 - 4 - einger344umten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen k366nnen, oh-ne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Kl344gers verletzt worden sind. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 O 407/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2007 - 27 U 72/07 -
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