BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 222/13 Verkündet am: 29. Oktober 2015 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 812 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1 Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines alternativ gege benen, auf Zahlung gerichteten Bereicherungsa n- spruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Kl a ge dargelegt sind. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 29. Oktober 201 5 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergericht s in Berlin vom 23. August 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Juni 2005 verstorbene Y . L . unterzeichnete am 10. D e- zember 2003 eine nicht von ihr geschriebene Urkunde, nach der ihr Freund W . Z . Alleinerbe ihres Vermögens werden und an den Beklagten - seine n Sohn - ein Betrag von 2005 wurde Y . L . unter Betreuung gestellt. Aufgrund einer von ihr erteilten, auf das Jahr 1997 datierten Vollmacht veranlasste W . Z . am 25. Februar 2005, dass einem Konto des B eklagten zu Lasten eines Kontos der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähigen Y . L . e- schrie ben wurden. Eine Gegenleistung an W . Z . erbrachte der B e- klagte nicht. Nach dem Tod der Y . L . erwirkte ihre Erb in I . 1 - 3 - L . im Jahr 2009 gegen W . Z . gerichtetes Urteil. Eine Zahlung auf dieses Urteil erfolgte nicht. Im November 2009 verstarb I . L . und wurde vom Kläger beerbt. Mit seiner am 20 . Juli 2010 erhoben en Klage hat der Kläger , gestützt auf § 4 AnfG, n- sen wegen seiner Forderung aus dem Urteil gegen W . Z . begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. A uf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die nun erstmals ausdrücklich auch auf eine ung e- rechtfertigte Bereicherung gestützte Klage abgewiesen. Mit d er vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungs gründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein im Wege der Erb folge erworbener Anspruch n ach dem Anfechtungsgesetz nicht zu, weil der Zahlungsvorgang vom 25. Februar 2005 die Gläubiger des W . Z . nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt habe. Selbst wenn der Betrag st an W . Z . ausgezahlt und von diesem anschließend auf ein Konto des Beklagten eingezahlt worden sein sollte, habe für die Gläubiger des W . Z . keine 2 3 4 - 4 - Zugriffsmöglichkeit bestanden. W . Z . sei nicht in eigenem Namen, sonde rn im Namen der Y . L . aufgetreten. Eine Auszahlung des Ge l- des an W . Z . habe nicht diesem, sondern Y . L . Eigentum verschafft. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1, § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB) seien v erjährt. Die Verjährung eines im Februar 2005 entstandenen B e- reicherungsanspruchs sei Ende des Jahres 2010 abgelaufen, da I . L . - spätestens im Mai 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe, als ihr ein Erbschein ert eilt worden sei. Die vorliegende, im Juli 2010 erhobene Klage habe den Lauf der Verjährung für Bereicherungsanspr ü- che nicht gehemmt. Sie sei ursprünglich klar als Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz bezeichnet gewe sen. B ereicherungsrechtliche Anspr üche stellten einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht mehr im Jahr 2010, so n- dern erst mit der Berufungserwiderung im Mai 2011 in den Rechtsstreit eing e- führt worden sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem en t- schei denden Punkt nicht stand. 1. D ie Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Rüc k- gewähranspruch nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG bestehe nicht, w eil der Za h- lungsvorgang die Gläubiger des W . Z . nicht benachteiligt habe, hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. 5 6 7 - 5 - 2. D ie Auffassung des Berufungsgericht s, die Verjährung bereicherung s- rechtliche r Ansprüche des Klägers habe durch die Einreichung der Klage im Juli 2010 nicht gehemmt werden können, trifft jedoch nicht zu. a) N ach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der He m- mung wird grundsätzlich durch den Stre itgegenstand der Klage bestimmt . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgege n- ständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 , NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Der prozessuale Anspruch wird durch den vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vo r- getragenen Sachverhalt bestimmt (etwa BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 13. Se ptember 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18). Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an. Die Hemmungswirkung e rfasst alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Leben s- sachverh alt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 1 8 . Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493) . Soweit der zur Begründung einer Anfechtungsklage vorgetragene Sachverhalt zugleich das Eingreifen we i- terer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach § 812 oder § 826 BGB, rech t- fertigt, gehören auch diese mit zum Streitgegenstand (MünchKomm - AnfG/ Kirchhof, § 13 Rn. 44). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjähr ungsfrist durch die Erhebung der Klage nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz, 8 9 10 - 6 - sondern auch hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs wegen ungerechtferti g- ter Bereicherung gehemmt worden. Zwar war die Klage ausdrücklich als A n- fechtu ngsklage bezeichnet, und auch der in der Klageschrift angekündigte A n- trag, den Beklagten wegen der Forderung des Klägers aus dem gegen W . Z . erwirkten Urteil zur Zahlung zu verurteilen, sprach dafür, dass mit der Klage die sich aus dem Anfechtu ngsgesetz ergebenden Rechte geltend g e- macht werden sollten. Z ur Begründung seines Zahlungsantrags hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift vorgetragen, W . Z . habe am 25. Fe b- ruar 2005 auf der Grundlage einer von Y . L . er teilten Vollmacht und der von ihr unterzeichneten Verfügung vom 10. Dezember 2003 unter anderem den streitgegenständlichen Geldbetrag von einem Konto der Y . L . abgehoben und ihn an den Beklagten weitergegeben. Der Formmangel des Schenkungsve rsprechens sei dabei nicht durch einen wirksamen Vollzug g e- heilt worden. Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der §§ 4, 11 AnfG wie auch der ungerechtfertigten Bere i- cherung herleiten. Der Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz setzt voraus, dass der Titels chuldn er - hier W . Z . - eine m Dritten aus seinem Ve r- mögen eine unentgeltliche Leistung zugewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung ausdrücklich erklärt oder sich au ch nur auf diese Rechtsgrundlage beruft (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9; vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f ; vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371 ). Für den Anspruch wegen ung e- rechtfertigter Bereicherung ist - neben dem fehlenden Rechtsgrund - entsche i- dend, ob der Beklagte den Geldbetrag aus dem Vermögen der Y . L . erhalten hat, sei es durch eine Leistung oder auf sonstige Weise. Beide A n- sprüche stehen insoweit in einem Verhältnis d er Alternativität, als der Anfec h- 11 - 7 - tungsanspruch gegeben ist, wenn W . Z . als Erstempfänger des Ge l- des in eigenem Namen auftrat mit der Folge, dass der Geldbetrag zunächst in sein Vermögen gelangte, während der Bereicherungs anspruch eingreif t , wenn W . Z . als Vertreter der Y . L . über deren Vermögen verfü g- te. Zur mithin entscheidenden Frage, ob W . Z . für sich selbst oder für Y . L . handelte, ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverha lt nichts zu entneh men. Deshalb gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachve r- halt sowohl die Möglichkeit, dass der Geldbetrag zunächst in das Vermögen des W . Z . gelangte, als auch dass der Beklagte den Geldbetrag u n- mittelbar aus dem Vermögen de r Y . L . er warb . Die gegenteilige A n- sicht des Berufungsgerichts , wonach eine Hemmung der Verjährung nicht ei n- getreten sei, weil der Kläger noch nicht in der Klageschrift, sondern erst mit der Berufungserwiderung seinen Anspruch auch auf § 812 BGB gestützt habe, ve r- kennt, dass es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie der Kläger den von ih m vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beur teilt hat. c) D er Bes chluss des erkennenden Senats vom 16. September 2008 (IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit dort angenommen wurde, der erstmals im Revisionsverfahren verfolgte Bere i- cherungsanspruch stelle gegenüber dem zunächst erhobe nen insolvenzrechtl i- chen Anfechtungsanspruch einen neuen prozessualen Anspruch dar, beruhte dies darauf, dass ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde, der eine besondere, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptete Genehmigung voraussetzte. Die erforderliche Genehmigung konnte nur in der Revisionsb e- gründung gesehen werden. Es wurde deshalb mit der Revision ein neuer Sac h- verhalt behauptet, der zuvor nicht eingeführt worden war. Anders verhält es sich im Streitfall. Hier steht ein Anspruch weg en ungerechtfertigter Bereicherung 12 - 8 - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Rede, dessen Voraussetzungen von dem in der Klageschrift unterbreiteten Sachverhalt mitumfasst sind. d) Der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands lässt sich auch nicht entgegen halten, der Bereicherungsanspruch diene einem anderen Int e- resse als der Anfechtungsanspruch (zur Bedeutung des vom Kläger bea n- spruchten Interesses bei der Bestimmung des Streitgegenstands vgl. Altha m- mer, Streitgegenstand und Interesse, S. 265 ff) . Wird, wi e hier, die Anfechtba r- keit eine r Zahlung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes geltend gemacht , soll die Folge der mit der Zahlung verbundenen Vermögensverschi e- bung beseitigt und ein entsprechender Geldbetrag aus dem Vermögen des A n- fechtungsgegners demjenigen des anfechtenden Gläubigers zugeführt werden. Ein entsprechendes Ziel ver folgt der Bereicherungsanspruch, wenn sich der Vermögenserwerb des Anfechtungsgegners als eine unmittelbar aus dem Ve r- mögen des Anfechtenden oder seines Rechtsvorgängers r echtsgrundlos e r- lan g te Zuwendung erweist. Beide materiell - rechtlichen Ansprüche dienen im Streitfall dem einen Interesse des Klägers, den Vermögenswert, den die u r- sprünglich Berechtigte Y . L . durch das Handeln des W . Z . an den Beklagten verloren hatte, in das Vermögen des Klä gers als Erbe der Y . L . zurückzuführen. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Ve r- jährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjähru ngszeit in Anspruch g e- nommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der 13 14 - 9 - Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht " (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, W M 2015, 1319 Rn. 18). Dies war hier der Fall. Die Klage machte dem Beklagte n klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005 letztlich aus dem Vermögen der Y . L . erhalten hatte, rückgängig g e- macht werden sollte, sei es mittels der Gläubige ranfechtung, sei es mittels e i- nes Bereicherungsanspruchs. III. D ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. E in Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 81 2 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung an den Beklagten sei mit Rechtsgrund erfolgt. Ein als Rechtsgrund in Betracht ko m- mende s, von Y . L . in der Urkun de vom 10. Dezember 2003 erklärtes Schenkungsversprechen war mangels notarieller Beurkundung formunwirksam (§ 518 Abs. 1 , § 125 Satz 1 BGB). Dass der Formmangel durch einen wirks a- men Vollzug der Schenkung geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB), steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob W . Z . wirksam bevol l- mächtigt war, die Schenkung für Y . L . an den Beklagten durchzufü h- ren. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass W . Z . die Schenkung nicht als Vertreter wirksam vollziehen konnte. 15 16 - 10 - 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den Schluss, dass e in Bereicherungsanspruch des Klägers bereits verjährt war, als die vorliegende Klage erhoben wurde. Ein möglicher Bereic herungsanspruch gegen den Beklagten entstand im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Zahlung im Februar 2005. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) setzt z usätzlich zum Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrlä s- sige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus (§ 199 Abs. 1 BGB). Das Berufungsg e- richt hat angenommen, die erforderliche Kenntnis sei spätestens im Mai 2007 in der Person von I . L . eingetreten, als ihr ein Erbschein erteilt wurde. Hiervon ausgehend endete die Verjährung sfrist mit Ablauf des Jahres 2010 und wurde durch die Erhebung der Klage im Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die Klageerhebung hätte hingegen nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjä h- rungsfrist bereits im Jahr 2005 oder 2006 eingetreten wären. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt. IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Besta nd haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für d ie im weitere n Verfahren erneut zu prüfe nde Frage der Verjährung eines Bereicherungsanspruchs und der insoweit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 17 18 19 - 11 - maßgeblichen Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden U m- ständen wird auf Folgendes hingewiesen: Auf e ine Kenntnis der Y . L . ka nn nicht abgestellt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlung und danach bis zu ihrem Tod im Juni 2005 g e- schäftsunfähig war . Au ch eine Kenntnis der bestellten Betreuerin ist unerhe b- lich, wenn sie nur mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der A ufenthaltsbestimmung berufen war. D as Wissen des W . Z . kann Y . L . ungeachtet des Umfangs seiner Vollmacht nicht zugerechnet werden, weil er an dem Vorgang, der zur Bereicherung des Beklagten führte, maßge b- lich beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, WM 2014, 900 Rn. 21). I . L . , die Erbin der Y . L . , erlangte mö g- licherweise im Oktober 2006 Kenntnis von den in Rede stehenden Vorgä n gen, als ihren Bevoll mächtigten das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des W . Z . zuging. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Weil aber zuvor im November 2009 I . L . ve r storben war und vom Kläger beerbt wur de, kann sich dieser auf § 211 BGB b e rufen. Die Verjäh rung trat dann, wenn der Kläger erst am 2. Februar 2010 von seiner Er b- einsetzung erfuhr und die Erbschaft am 3. Februar 2010 durch Bea n tragung eines Erbscheins annahm, am 3. August 2010 ein (vgl. §§ 194 3, 1944 20 - 12 - Abs. 1 und 2 BGB) . Auch in diesem Fall hätte die Erhebung der Klage am 20. Juli 2010 die Verjährung gehemmt. Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 22 O 228/10 - KG Berlin, Entsch eidung vom 23.08.2013 - 14 U 10/11 -
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