ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR222.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 222/17 Verkündet am: 19. April 2018 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1, §§ 795, 767 a) Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam verei n- barte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern. b) Ein im Prozessvergleich n icht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parte i- en nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessve r- gleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist. BGH , Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 222/17 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 19. April 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grup p, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schopp - meyer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 16. August 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 2. September 2011 am 2. April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte erbrachte für die Schu ldnerin Werkleistungen an einem Bauvorhaben. Die Schuldnerin zahlte hierfür im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2010 und dem 16. September 2010 an die Beklagte insgesamt 15.000,78 Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt de r Insolvenzanfechtung Klage auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen e r- hoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. September 2016 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen: 1 2 - 3 - 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 7.500 .09.2016. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dem Kläger bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 15.09.2016 Eingang bei Gericht zu widerrufen. Im Nachgang zu dem Verhandlungst ermin haben die Parteien außerg e- rich tlich vereinbart, dass die Beklagte den Vergleich bis einschließlich 30. Sep - tember 2016 widerrufen könne. Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. September 2016, bei Gericht eing e- gangen am selben Tag, den Wi derruf erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,78 Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 1. September 2016 erledigt ist. Mit seiner vom Berufungsgericht zugel assenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig en t- schieden. I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vergleich sei wirksam gewo r- den, weil der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht h a- be. Ein zusätzliches Widerrufsrecht für die Beklagte sei nicht in prozessual 3 4 5 6 - 4 - wirksamer Weise vereinbart worden. Zwar entspreche es der wohl herrsche n- den Meinung, dass ei ne vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf durch Pa r- teivereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden könne. Für eine Abrede, mit der die Parteien die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs u n- ter eine im Vergleich nicht vorgesehene Bedingung stellten, gelte dies aber nicht. Für eine solche Abrede müssten die prozessualen Förmlichkeiten eing e- halten werden, die eine wirksame Prozesshandlung erfordere. Der Umstand, dass beide Parteien übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Vergleichs ausgingen , hindere die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich nicht. Die verfahrensrechtliche Wirkung eines Prozessvergleichs kö n- ne nicht durch Parteivereinbarung beseitigt werden. Dann könne es auch nicht in der Macht der Parteien liegen , den durch Vergleich beendeten Rechtsstreit fortzuführen, indem sie sich ohne Rüge auf die Fortsetzung des Verfahrens ei n- l ieß en. Die Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich sei deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf be rufe. II. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. D as Berufungsgericht hat mit seiner Feststellung, dass der Recht s- streit durch den Vergleich erledigt sei, nicht gegen seine Bindung an die Parte i- anträge verstoßen. Das in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte , gemäß § 528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht entgegen , auch wenn wie hier keine Partei darauf angetragen hat . Die Bindung des Gerichts an die 7 8 - 5 - Parteianträge betrifft deren Sachanträge ( MünchKomm - ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 308 Rn. 5; ders. in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 308 R n. 2; Wieczorek/ S chütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 308 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 3 ) . Über sie wird, wenn prozessual die Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt wird, nicht en t- schieden. Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss de s- halb ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Proze s- ses ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts we gen prüfen , ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist (vgl. BAG, NJW 1983, 2212, 2213). 2. E ntgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht unabhängig von der Frage, ob der Prozessvergleich den Rechtsstreit bee ndet hat , zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Die A uffassung der Revision, im Falle einer wirksamen Prozessbeendigung sei das nachfolgende prozessuale Verhalten des Klägers als erneute Klageerhebung auszulegen, über die das Landgericht sachlich habe en tscheiden müssen, trifft nicht zu. Beide Parteien gingen erkennbar von einem wirksamen Widerruf des Vergleichs durch die B e- klagte und von einer Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits aus. Für einen auf eine neue Klage gerichteten Erklärungswillen des Klä gers sind schon im Blick auf die damit verbundenen Kosten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der für eine neue Klage vorgeschriebenen Förmlichkeiten dadurch geheilt wurde, dass die Beklagte sich au f die Anträge des Klägers eingelassen hat, ohne eine Rüge zu erheben (§ 295 ZPO). 9 - 6 - 3. M it Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Recht s- streit mit dem Ablauf der in dem gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2016 vereinbarten Widerrufsfri st am 15. September 2016 beendet wurde. a) D er Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum e i- nen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wir k- samkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozes s- handlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell - rechtlichen Ve r- einbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell - rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Pr o- zesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 Rn. 12 mwN). Zu den prozessualen Voraussetzungen eines wirksamen Prozessve r- gleichs gehört, dass er vom Sonderfall des § 278 Abs. 6 ZPO abgesehen in gerichtlicher Verhandlung erklärt und vom Gericht in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufgenommen wi rd (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO). Das Prot o- koll muss den Vertragsschließenden vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder aus einer vorläufigen Aufzeichnung vorgelesen oder vorgespielt und von ihnen genehmigt werden (§ 162 Abs. 1 ZPO) sowie vom Vorsitzend en und vom U r- kundsbeamten unterschrieben werden (§ 163 ZPO) . Nur der auf diese Weise ordnungsgemäß beurkundete Vergleich ist ein wirksamer Vergleich , der das 10 11 12 - 7 - Verfahren beendet (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 398; Urteil vom 10. März 1955 II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 29 ) . E in Verzicht der Pa r- teien auf die Beachtung der Formvorschriften ist unwirksam (Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 10 ; W ieczorek/ Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 794 Rn. 30a ) . Prozesshandlungen können im Allgemeinen nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass i m Prozessvergleich zugunsten einer oder beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden kann . Es handelt sich dabei in der Regel um eine aufschiebende Bedingung (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 IX ZR 68/83, BGHZ 88, 364, 367). Der Prozessve r- gleich wird erst wirksam, wenn von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch gemacht worden ist ; dann erst endet die Rechtshängigkeit . b) N ach diesen Maßstäben haben die Parteien am 1. September 2016 einen den materiellen und formellen Anforderung en genügenden Prozessve r- gleich geschlossen, den der Kläger bis zum 15. September 2016 widerruf en konnte . D a der Kläger keinen Widerruf erklärte, wurde dieser Vergleich mit A b- lauf des 15. September 2016 wirksam; damit endete der Recht s streit. Die nach Abschluss des Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts von den Parteien g e- troffene Vereinbarung, nac h der die Beklagte berechtigt sein sollte, den Ve r- gleich bis zum 30. September zu widerrufen, vermochte an dieser prozessualen Folge nichts zu ändern. 13 14 - 8 - aa ) A uch nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs können die Pa r- teien durch einen Abänderungs - ode r Aufhebungsvertrag die materiell recht - lichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des b e- endeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahren s- rechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und T or geöffnet wäre (BGH, Urteil vom 15. Ap ril 196 4 Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 312 f ; vom 19. Mai 1982 IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073 ) . Das Bundessozialgericht (NJW 1963, 2292) und das Bu n- desverwaltungsgericht (DÖV 1962, 423 , 424 ) ha tt en diese Ansic ht schon zuvor vertret en. Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1983, 2212) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines Prozessvergleichs durch die Parteien wegen der Besonderheiten des a r- beitsgerichtli chen Verfahrens , insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbee n- dende Wirkung. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Deshalb kann , wenn ein Recht s- streit durch einen wirksamen Prozessvergleich bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Wide r- rufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die Parteien nunmehr ein (weit e- res) Widerrufsrecht vereinbaren. 15 - 9 - bb ) I m Streitfall haben die Parteien allerdings die im Prozessvergleich vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs u nd damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verä n- dert, als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies rech t- fertigt jedoch keine andere Beurteilung. (1) A llerdings entspricht es seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die Parteien eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können (OLG Hamm, FamRZ 1988, 535 und BauR 2001, 833; OLG Karlsruhe, MDR 2005, 1368; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 794 Rn. 10c; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rn. 14; Rosen berg/Schwab/Gott wald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 45; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 224 Rn. 1; Schneider, MDR 1999, 595, 596 f; aA VG Hamburg, MDR 1982, 962; LG Bonn, MDR 1997, 783 ; ei n- schränkend MünchKomm - ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 794 Rn. 63; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP O, 76. Aufl., Anh. § 307 Rn. 46) . Der Bunde s- gerichtshof hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von den Parteien verlängert werden könne (BGH, Urteil vom 15. November 1973 VII ZR 56/73, BGHZ 61, 394, 398). Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht. Diese r Auffa s- sung tritt der Senat bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass ei ne Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte , was vie l- fach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren W i- derruf des Vergleichs zur Folge hätte. 16 17 - 10 - ( 2) D ie bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im Prozessvergleich vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (z u- sätzlichen) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des Prozessvergleichs nicht vergleichbar. D ie förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den In halt, aber auch über das wirksame Z u- standekommen und damit über die prozessualen Folgen Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Streit entsteht. Dieses Ziel w ä- re gefährdet, wenn man d en Parteien gestattete, einen formgültig geschloss e- nen Prozessvergleich nachträglich von zusätzlichen Wirksamkeitserforderni s- sen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten einzuhalten. Ein solches Wirksamkeitserf ordernis ist auch ein im Prozessvergleich noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das Wirksa m- werden des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt. Den Eintritt der prozessualen Folgen des Prozessve r- gleichs h indert eine solche Vereinbarung nur, wenn die für den Prozessve r- gleich selbst geltenden förmlichen Anforderungen eingehalten werden. Ge - 18 - 11 - schieht dies nicht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 O 3496/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2017 - 13 U 404/17 -
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