BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 223/01 Verkündet am: 7. März 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO § 131; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 1 Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Za h - lungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnung s - antrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar. InsO § 130 Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge ve r - fügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich. InsO § 131 Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt. InsO § 142 Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditra h - men voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich. - 2 - BGH, Urteil vom 7. Mrz 2002 - IX ZR 223/01 - LG Berlin - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten des Kl - gers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Ve rwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten Insolven z - verfahren ber das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Schul d - nerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem der GmbH bis auf weiteres ein Kreditrahmen von 500.000 DM eingerumt war. Am 5. Mrz 2000 war der Kredit bis zu einer Höhe von 325.478,15 DM in A n - spruch genommen. Am 4. April 2000 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ber ihr Vermögen. Nachdem sie dies der Beklagten mi t - geteilt hatte, kndigte diese mit Schreiben vom selben Tage gemû Nr. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschftsbedingungen den Kreditvertrag mit sofort i - ger Wirkung. Zum 5. April 2000 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der GmbH bei der Beklagten 241.818,94 DM. Im letzten Monat davor waren Einzahlungen von 405.128,67 DM und Auszahlungen von 321.469,46 DM vorgenommen - 4 - worden. Die Beklagte erstattete dem Klger den Differenzbetrag von 83.659,21 DM, um den der Sollsaldo seit 5. Mrz 2000 zurckgefhrt worden war. Mit der Klage verlangt der Klger weitere 174.521,85 DM als denjenigen Betrag, um den die GmbH die Kreditlinie am 5. Mrz 2000 nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klgers. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel ist nicht begrndet. I. Das Landgericht hat ausgefhrt: Die Verrechnung der eingegangenen Gutschriften mit dem Sollsaldo sei weder nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, sondern stelle ein unanfechtbares Barg e - schft i.S.v. § 142 InsO dar. Ein solches liege vor, wenn fr eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermgen gelange. Im vorliegenden Fall seien die Gutschriften in unmittelbarem zeitl i - chem Wechsel mit den Belastungen erfolgt und htten insgesamt ein Übe r - schreiten des Kreditlimits verhindert; erst damit htten sie den weiteren Za h - lungsverkehr ermglicht. Der Annahme eines Bargeschfts stehe auch nicht die Rechtsprechung entgegen, derzufolge eine der Art nach inkongruente De k - - 5 - kungshandlung in aller Regel keine Bardeckung darstelle. Der hier zu beurte i - lende Fall liege insofern anders, als die konkrete Art der Erfllung nicht von der ursprnglichen Parteivereinbarung abweiche. Vielmehr entspreche die Ve r - rechnung der Eingnge auf dem Girokonto der Schuldnerin gegen den Sollsa l - do den in der unkritischen Zeit im Rahmen des Geschftsbesorgungsvertrages getroffenen Vereinbarungen. II. Demgegenber rgt die Revision: Die Verrechnungen htten inkongr u - ente Deckungen i.S.v. § 131 Abs. 1 InsO dargestellt. Bei einem ungekndigten Kontokorrentkredit knne die Bank dessen Rckfhrung nicht verlangen. Die Wechselwirkung der Kontokorrentabrede, nmlich der Pflicht der Bank zur A n - nahme eingehender Gelder einerseits und des Rechts des Kontoinhabers zur jederzeitigen Rckfhrung und Wiederinanspruchnahme andererseits, reiche hierfr nicht aus. An ein Bargeschft seien strenge Anforderungen zu stellen. Verm - genszufluû und -abfluû mûten durch konkrete Parteivereinbarungen derart aufeinander bezogen sein, daû bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem ei n - heitlichen Austauschvorgang gesprochen werden knne. Dies erfordere einen engen zeitlichen Zusammenhang ebenso wie einen inneren Bezug zwischen den ausgetauschten Leistungen. Ein Bargeschft sei nicht anzunehmen, wenn der Kunde das Kreditlimit nicht ausgeschpft habe. Es knne nicht als selbs t - verstndlich vorausgesetzt werden, daû die kontofhrende Bank eine Las t - schrift nur deswegen zulasse, weil zuvor eine Gutschrift eingegangen oder mit - 6 - einer solchen zu rechnen sei. Vielmehr wisse eine Bank in der Regel gar nicht, welche knftigen Gutschriften oder Überweisungsauftrge eingingen. Ein inn e - rer Bezug von Gut- und Lastschriften im Sinne des Bargeschfts knne also nur bejaht werden, wenn konkrete tatschliche Anhaltspunkte dafr bestnden, z.B. wenn die Bank bei Überschreitung des Kreditlimits gleichsam als "Zah l - stelle" den Kunden ber eingehende Betrge verfgen lasse. Nehme der Ku n - de aber schlicht seine Kreditlinie wahr, so seien damit keinerlei Erwartung s - haltungen der Bank verbunden. Die Zulassung der Inanspruchnahme folge dann allein aus der unabhngig von etwaigen Gutschriften getroffenen En t - scheidung ber die Zusage des Kontokorrentkredits. Da die Bank auch ohne die Verbuchung von Gutschriften den nach dem Vertrag versprochenen Kr e - ditrahmen zur Verfgung stellen msse, scheide die Annahme einer vollwert i - gen Gegenleistung i.S.d. § 142 InsO aus. III. Das Landgericht hat richtig entschieden. 1. Allerdings scheidet eine - fr jede Anfech tung nach § 129 Abs. 1 InsO ntige - Glubigerbenachteiligung, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht von vornherein wegen eines auf Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Banken-AGB zu sttzenden Pfandrechts der Beklagten an dem Anspruch der Kundin (GmbH) auf die oder aus den Gutschriften wegen der Zahlungseingnge aus. Denn ein solches Pfandrecht aufgrund der Eingnge im letzten Monat vor dem Erf f - nungsantrag wre fr sich ohne weiteres gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als i n - kongruente Sicherung anfechtbar. - 7 - Sogar w enn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken (Nr. 21 Abs. 1 AGB- Sparkassen) dahin auslegt, daû die Bank und der Kunde sich nicht nur ber die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schul d - rechtlichen Anspruch darauf begrnden (dagegen OLG Celle NJW 1958, 1144, 1145; Feuerborn ZIP 2002, 290, 293), wird dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die Sache in den Besitz der Bank gelangt oder die verpfndete Forderung entsteht (vgl. BGHZ 59, 230, 235; Senatsurt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2251, 2252). Eine frhere pauschale Einigung dahin, smtliche knftig in den Besitz der Bank kommenden Sachen oder fr den Kunden entstehenden Ansprche gegen sie sollten verpfndet werden, gengt jedenfalls nicht, um im voraus e i - ne kongruente Sicherung (§ 130 InsO) zu begrnden (MnchKomm- InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 39; vgl. BGHZ 118, 171, 178; OLG Kln ZIP 1995, 1684, 1687). Die Gegenmeinung (Eckardt ZIP 1999, 1417, 1419 f; Huth, Kr e - ditsicherungsrecht im Lichte der neuen Insolvenzordnung, 2000, S. 65; W i - schemeyer, Die Insolvenzanfechtung der Rckfhrung debitorischer Konten durch Einstellung von Gutschriften in der Krise, 2002, S. 31 ff) verkennt, daû nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen k n - nen, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstnde gerichtet sind. Solange Absprachen es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall berlassen, welche konkrete Sicherheit erfaût werden wird, sind sie nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Glubiger im Konkurs u n - ter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (vgl. Senatsurt. v. 3. De zember 1999 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 77 f m.w.N.). - 8 - Eine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung von demjenigen Zeitpunkt, in dem die Konkretisierung eintritt, auf denjenigen der frheren, al l - umfassenden Vereinbarung scheidet aus. 2. Der Klger kann die Verrechnungen aber nicht gemû § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten, weil si e in dem hier noch streitigen Umfang eine kongr u - ente Erfllung der Kreditforderung der Beklagten begrndeten. Eine Sicherung oder Befriedigung ist nach der genannten Vorschrift i n - kongruent, wenn der Glubiger sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall von der GmbH dem Grunde nach mehr als die hier streitigen, verrechneten 174.521,85 DM zu fordern. Die Verrechnung als Erfllungsart war zudem ve r - traglich vereinbart und entsprach § 38 7 BGB. Die Beklagte hatte diese Ve r - rechnung schlieûlich auch schon zur fraglichen Zeit zu beanspruchen. a) Richtig ist allerdings, daû der Kreditgeber die Rckzahlung eines ausgereichten Kredits erst nach dessen Flligkeit zu fordern hat. Das setzt, soweit der Kredit nicht von vornherein befristet war, gemû § 609 BGB a.F. eine Kndigung voraus, die hier erst am 4. April 2000 ausgesprochen wurde. Die Giro- oder Kontokorrentabrede allein stellt nicht den Kredit zur Rckza h - lung fllig (Senatsurt. v. 17. Jun i 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272; Zuleger ZInsO 2002, 49, 51 f). Sie verpflichtet vielmehr den Kreditgeber auch, den Kontoinhaber jederzeit wieder ber den eingerumten Kredit - innerhalb der vereinbarten Grenze - verfgen zu lassen. Ein Recht zu dessen endgltiger Rckfhrung gewhrt sie sogar im Falle der vereinbarten Saldierung nicht. - 9 - Dementsprechend hat die Beklagte hier auch den Betrag von 83.659,21 DM an den Klger zurckgezahlt, um den die verrechneten Einza h - lungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen berstiegen. Denn in diesem Umfange hat die Beklagte die GmbH letztlich nicht wieder ber die Ei n - gnge verfgen lassen. b) Im Streit stehen nur noch Betrge in derselben Hhe, in welcher die Beklagte weitere Ausgaben der GmbH nach deren eigenem Ermessen zug e - lassen hat; daû die Beklagte hierauf in irgendeiner Weise selbst eingewirkt htte, ist nicht dargetan. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Gir o - vertrag uneingeschrnkt erfllt. aa) Aufgrund der Giro abrede ist die Bank berechtigt und verpflichtet, fr den Kunden bestimmte Geldeingnge entgegenzunehmen und gutzuschreiben (BGHZ 128, 135, 139). Aus der Giroabrede folgt regelmûig zugleich das Recht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto den Sollsaldo zu verringern (Schimansky, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 8). Umgekehrt verpflichtet sich die Bank, berweisungsauftrge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszufhren, sofern es eine ausreiche n - de Deckung aufweist. Von dieser Vertragslage hat die Bank auszugehen; da sie nicht zur Prfung berechtigt ist, ob der Einzahlende mglicherweise auf a n - dere Weise an seinen Glubiger (den Bankkunden) htte leisten drfen, kommt es auch fr die Kongruenz nicht darauf an, ob die Bank schon die Einzahlung auf ein gerade bei ihr gefhrtes Konto htte verlangen drfen (a.M. Bork ZBB 2001, 271, 274). Zwar ist fr die Abgrenzung der Kongruenz oder Inko n - gruenz von Sicherungen oder Befriedigungen allgemein maûgeblich, ob der - 10 - Empfnger diese Art der Deckung zu beanspruchen hat. Dieses Kriterium ist dagegen bedeutungslos, solange und soweit die Annahme der Leistung nicht einer Deckung wegen eigener Forderungen des Empfngers dient, sondern seiner vorwiegend fremdntzigen Erfllung von Vertragspflichten gegenber sachlich betroffenen Auftraggebern. bb) Durch die Kontokorrent abrede werden die einzelnen Gut- und Las t - schriften - mit dem Ziel der Verrechnung und Saldofeststellung - in einer ei n - heitlichen Rechnung zusammengefaût. Diese Kontokorrentbindung tritt fr smtliche nach der zugrunde liegenden Abrede erfaûten Ansprche und Le i - stungen ohne Rcksicht auf die Buchung ein; der - rein technische - Vorgang der Buchung wre also weder erforderlich noch fr sich allein geeignet, kont o - korrentrechtliche Wirkungen zu erzeugen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1958 - II ZR 127/57, WM 1959, 81, 83 f). Whrend die Belastungsbuchung rein d e - klaratorische Bedeutung hat (BGHZ 107, 192, 197), stellt die Gutschrift rege l - mûig ein - kontokorrentgebundenes - Schuldanerkenntnis oder S chuldve r - sprechen der Bank gegenber dem Kunden dar (BGHZ 103, 143, 146 m.w.N.). Solange die Verrechnung nicht stattgefunden hat, stehen die aus Ein- und Ausgngen herrhrenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent gleichwertig gegenber (vgl. Schimansky, aaO Rn. 37, 49). Eine Tilgung tritt gem. § 355 Abs. 1 HGB erst mit dem - durchweg periodischen - Rechnungsa b - schluû ein, der die beiderseitigen Forderungen und Leistungen durch Verrec h - nung ausgleicht. Der rechnerische berschuû fr die eine oder andere Partei bildet eine kausale Saldoforderung, die ihrerseits wieder als Grundlage in eine neue Kontokorrentperiode eingestellt werden kann. - 11 - cc) Indem die Bank diese Absprachen einhlt und den Giroverkehr for t - setzt, handelt sie vertragsgemû, also kongruent. Das setzt insbesondere vo r - aus, daû sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfgungen vo r - nehmen lût und ihm auch einen vertraglich eingerumten Kreditrahmen offe n - hlt. Dann bleibt dem Kunden die Mglichkeit, ber Eingnge zu seinen Gu n - sten auch nach eigenem Ermessen wieder zu verfgen. Er allein entscheidet darber, ob die Darlehensforderung der Bank im vereinbarten Rahmen a n - wchst oder geringer wird. Erst wenn die Bank Verfgungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulût, kann sie mit Verrechnungen vertrag s - widrig, also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehen s - forderung vor deren Flligkeit durch die saldierten Gutschriften zurckgefhrt wird. Unter jener Voraussetzung kann sogar schon die - einseitige - Annahme und Verbuchung von Gutschriften im Kontokorrent innerhalb eines von der Anfechtung erfaûten Zeitraums die sptere Kredittilgung durch Saldierung im Sinne des § 131 InsO ermglichen. Denn bereits die Herstellung einer Ve r - rechnungslage ist geeignet, die Insolvenzglubiger des Bankkunden zu b e - nachteiligen. Demgemû hat der Senat fr Verrechnungen, die im betroffenen Ei n - zelfall zum Offenhalten einer Kreditlinie erfolgten, ausgesprochen, der Kont o - korrentverkehr sei "vereinbarungsgemû, also kongruent abgewickelt" worden (Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781, 783). Auch in dem seinerzeit entschiedenen Fall hat er aber Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Glubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt (aaO S. 784 a.E.). Auf diese Besonderheit des frheren Falles hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (IX ZR 62/98, aaO) hi n - gewiesen (diesen Unterschied bersehen OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684 f; - 12 - LG Bochum ZIP 2001, 87, 88; Eckardt EWiR 2001, 483, 4 84; de Bra NZI 1999, 249, 253). Danach scheidet in dem hier noch fraglichen Umfang eine Inkongruenz der Verrechnungen aus. 3. Eine Anfechtung gemû § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO knnte schon daran scheitern, daû der Klger die Voraussetzungen dieser Vorschrift - insbesondere eine von der Beklagten erkannte Zahlungsunfhigkeit der GmbH - nicht dargetan hat. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bisher im Pr o - zeû nicht errtert worden. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn sogar wenn der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwirklicht wre, schiede hier eine Anfechtung aufgrund des § 142 InsO aus. Die Verrechnung fr den von der Anfechtung zu erfassenden Zeitraum (vgl. zu dieser zeitlichen Grenze Senats- urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 692) stellt nmlich ein Bargeschft im Sinne dieser Norm dar, das nur bei vereinbarungsgemû erfo l - genden, also kongruenten Rechtshandlungen mglich ist (BGHZ 123, 320, 328 f). a) Die angefochtenen, von der Beklagten ins Kontokorrent eingeste llten Gutschriften, die vorbergehend ihre Forderung gegen die GmbH gemû dem jeweiligen Tagessaldo verringerten, ermglichten im anfechtungsrechtlichen Sinne die Erfllungsleistung der Schuldnerin infolge der spteren Verrechnung (vgl. § 130 Abs. 1 InsO). Die Gutschriften wurden jeweils dadurch ausgegl i - chen, daû die Beklagte es der GmbH allgemein gestattete, Kredit wieder in A n - - 13 - spruch zu nehmen. Diese erneute Kreditgewhrung war die Gegenleistung , die in das Vermgen der Schuldnerin gelangte. Dies geschah aufgrund der Kont o - korrent-abrede, also vertragsgemû und in kongruenter Weise (s.o. 1 b). Zwar hatte die Beklagte die Kreditgewhrung bis zur festgesetzten Obergrenze a n - geboten oder schuldrechtlich vereinbart; dennoch ist sogar die Erfllung eines Zahlungsversprechens eine gesonderte Leistung im anfechtungsrechtlichen Sinne. Der Senat hat schon entschieden, daû eine besondere, zweiseitige A b - sprache ber jede einzelne Gut- oder Lastschrift nicht ntig ist (Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 784; zustimmend MnchKomm- InsO/Brandes, § 96 Rn. 36; Huser, in Berger u.a., Zweiter Leipziger Inso l - venzrechtstag, S. 7, 24). Dem steht das Senatsurteil BGHZ 118, 171, 173 nicht entgegen, weil in dem damals entschiedenen Fall nach der Scheckeinreichung gerade keine weiteren Kredite gewhrt wurden. Eine weitergehende Erwartung der Bank, den Kunden nur ber eingegangene Betrge oder im Hinblick auf konkret bevorstehende Eingnge gleichsam als "Zahlstelle" wieder verfgen zu lassen (so LG Bochum ZIP 2001, 87, 89; H eublein ZIP 2000, 161, 172), setzt § 142 InsO ebenfalls nicht voraus. b) Die Verrechnung ist hier auch jeweils "unmittelbar" erfolgt, d.h. in e i - nem engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen berweisungen des Schuldners. Dazu hat der Senat bereits entschieden, daû die genaue Reihe n - folge zwischen Ein- und Auszahlungen unerheblich ist (Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 784), und daû jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen Ein- und Auszahlungen nicht den Rahmen des engen zeitlichen Z u - sammenhangs bersteigt (Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO S. 692). - 14 - Im vorliegenden Fall wechselten sich Ein- und Auszahlungen fast wer k - tglich ab. Der grûte zeitliche Abstand zwischen Gutschriften betrug sechs Kalendertage, derjenige zwischen Lastschriften drei Tage. Auch am letzten Buchungstag, dem 3. April 2000, sind Ein- und Ausgnge verzeichnet. Auûe r - gewhnliche Abweichungen hat der Klger nicht dargelegt. c) Der von der GmbH in Anspruch genommene Kredit war endlich gleich wertig mit den in entsprechender Hhe erfolgenden Gutschriften durch die Beklagte (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 784; Kbler/Prtting/Paulus, InsO § 142 Rn. 12; Obermller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.104). Der Senat hat es bisher offengelassen, ob ein Bargeschft dann nicht vorliegt, wenn die vereinbarte Kreditlinie auch ohne die Verrechnungen nie berschritten worden wre. Er geht nunmehr davon aus, daû dieser Umstand fr das Vorliegen eines Bargeschfts unerheblich ist. Das Kreditinstitut erfllt seine gleichwertige Pflicht aus dem Kontoko r - rentvertrag regelmûig schon, wenn es den Schuldner innerhalb des Kr e - ditrahmens vereinbarungsgemû wieder verfgen lût (MnchKomm- InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 13; s.o. 2 b). § 142 InsO stellt auf eine objektive Gleichwertigkeit ab (amtliche Begrndung der Bundesregierung zu § 161 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 167). Das Krediti n - stitut handelt - entgegen Heublein (aaO S. 171 f und in Berger u.a., Zweiter Leipziger Insolvenzrechtstag S. 47, 48) und Bork (ZBB 2001, 271, 275 f) - nicht nur als Kreditgeber, wenn es dem Kunden eine Krediterhhung gewhrt, so n - dern auch insoweit, als es ihn einen schuldrechtlich versprochenen Kredit ta t - schlich ausnutzen lût. - 15 - Solange die Kreditlinie offengehalten wird, liegt die Entscheidung ber ihre Ausnutzung allein beim Schuldner als Bankkunden. Dessen Mglichkeit, erneut ber den eingerumten Kredit zu verfgen, ist auch nicht weniger wert als die jeweils im gleichen Umfang vorbereitete Rckfhrung der Darlehen s - schuld. Vielmehr bleibt dem spteren Insolvenzverwalter die Mglichkeit, die unter Ausnutzung des Kredits gettigten Zahlungen gegenber deren Empf n - gern anzufechten, wenn insoweit ein Anfechtungstatbestand - insbesondere nach §§ 130, 131, 133 InsO - erfllt ist. Eine solche Anfechtung gegenber dem Leistungsempfnger hat sogar Vorrang im Verhltnis zur Anfechtung g e - gen die Zahlstelle, soweit diese nur ihre Leistung erbringt (vgl. BGHZ 142, 284, 287 f). Dagegen ist es zur Werthaltigkeit der Gegenleistung des Kreditinstituts nicht ntig, daû es etwa bewuût auf einen Widerruf seines Kreditversprechens verzichtet (a.M. OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686 f) oder dazu wegen Ve r - schlechterung des Schuldnervermgens berechtigt gewesen wre (a.M. Wischemeyer, aaO S. 90 f). Die Gegenmeinung bercksichtigt zudem nicht den Sinn des Barg e - schfts. § 142 InsO soll es dem Schuldner ermglichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlichen Krise noch Rechtsgeschfte, welche die Insolvenzglubiger nicht unmittelbar benachteiligen, zeitnah abzuwickeln (amtliche Begrndung der Bundesregierung zu § 161 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT- Drucks. 12/2443 S. 167; so schon BGHZ 123, 320, 323; BGH, Beschl. v. 27. September 1984 - IX ZR 3/84, WM 1984, 1430 f). Die vom Klger hier ve r - folgte Auffassung bewirkt das Gegenteil: Bei keinem Kreditinstitut kann die B e - reitschaft unterstellt werden, trotz nicht voll ausgeschpfter Kreditlinie weitere Verfgungen des Schuldners ber sein Konto zuzulassen, wenn es damit das Risiko eingeht, berweisungen des Schuldners an Dritte spter aus eigenen - 16 - Mitteln an die Insolvenzmasse erstatten zu mssen. Mit Kenntnis auch nur der Gefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners wird es dann erfahrung s - gemû sofort den diesem zuvor eingerumten Kredit fristlos kndigen (vgl. Zuleger ZInsO 2002, 49, 52). Damit wrde dem Schuldner im Ergebnis schon die Chance genommen, in einer zwar riskanten, aber noch nicht aussichtslosen Lage planmûig weiteren Kredit in Anspruch zu nehmen, sogar wenn eing e - hende Gutschriften wieder einen gewissen Spielraum bis zur Kreditobergrenze erffneten. Auch der vorlufige Insolvenzverwalter ohne begleitendes Verf - gungsverbot kann regelmûig nur im Wege eines Bargeschfts unanfechtbare Kredite aufnehmen; diese Mglichkeit wrde durch die Anfechtung bei nicht voll ausgenutzter Kreditlinie ebenfalls in Frage gestellt. Andererseits hat die Anfechtung nicht den Zweck, es dem endgltigen Insolvenzverwalter zu e r - mglichen, einen vom Insolvenzschuldner nicht voll ausgeschpften Kr e - ditrahmen trotz spterer Kndigung zugunsten der Insolvenzmasse mittelbar auszunutzen. Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daû die GmbH hier den Kontokorrentkredit zwar am 5. Mrz 2000 nur in Hhe von 325.478,15 DM ausgenutzt hatte, daû aber die Inanspruchnahme am 15. Mrz 2000 auf 344.377,90 DM und am 22. Mrz 2000 sogar auf 357.085,22 DM a n - gestiegen war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht die hchste Ina n - spruchnahme des Kredits durch den Schuldner im Zeitraum der Anfechtbarkeit maûgebend sein soll. Von derartigen, in einem Kontokorrent blichen Schwa n - kungen hngt die Einordnung eines Bargeschfts nicht ab. Kreft Stodolkowitz Kirchhof - 17 - Fischer Raebel
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