BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/03 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.375,22 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Revisions-gerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechungswirkung der Stufenklage im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt. Insbe-sondere trifft es zu, dass der Hauptanspruch nicht verj344hrt, solange nicht beide erhobenen Hilfsanspr374che der ersten und zweiten Stufe erledigt sind (vgl. BGH, 2 - 3 - Urt. v. 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, WM 1992, 1962, 1963 unter I. 2. b, c; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 22. M344rz 2006 - IV ZR 93/05, WM 2006, 1398, 1399 f Rn. 14). Die m366glicherweise auch grunds344tzliche Frage, ob der Provisionsrechts-streit vor dem LG Hagen insgesamt mit der Folge aus 247 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Stillstand geraten war, weil der damalige Kl344ger in dem Verhandlungs-termin vom 19. M344rz 1996 den rechtsh344ngigen Antrag auf Abgabe der Eides-stattlichen Versicherung nicht gestellt hat, war aufgrund der neuen Antr344ge aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 1997 nicht entscheidungserheblich. 3 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Divergenz seiner Rechtss344t-ze zu dem Beschluss des OLG K366ln vom 6. November 2001 - 23 WLw 6/01 (bei juris Rn. 49) verneint. Dort war - anders als hier - der Rechtsstreit nach Erledi-gung der Auskunftsstufe ohne Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versiche-rung bereits in die Stufe des Hauptanspruchs gelangt, der abschlie337end konkre-tisiert werden musste. Der Vorbehalt weitergehender Anspr374che kennzeichnet den rechtsh344ngigen Hauptantrag dann als Teilklage und f374hrt zu einer entspre-chenden Beschr344nkung der Unterbrechungswirkung gem344337 247 209 Abs. 1 BGB a.F. Hier konnte - wie ausgef374hrt - durch die vorl344ufige Bezifferung des Zah-lungsantrages eine solche Folge im Hinblick auf die noch nicht erledigte Vorstu-fe nicht eintreten. 4 3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Geh366r der Kl344gerin (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Hinweise des Landgerichts aus dem Provisionsrechtsstreit gegen374ber den Beklagten be-r374cksichtigt, diesen Sachvortrag aber aus Gr374nden des materiellen Rechts f374r unzureichend gehalten (siehe insoweit S. 35 unten des Berufungsurteils). Der 5 - 4 - Kl344gerin sind auch die Akten des Provisionsrechtsstreits 374berlassen worden, so dass sie im Einklang mit den Grunds344tzen des fairen Verfahrens im Stande war, dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. M344rz 2003 nachzukommen. Das Berufungsgericht war nach diesem Hinweis auch nicht verpflichtet, trotz fehlender Spezialbezugnahme den gesamten Inhalt der beigezogenen Akten des Provisionsrechtsstreits zu Gunsten der Kl344gerin zu verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter II. 1. b; v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2929 unter II. 3.). 4. Die Beklagten haben sich schlie337lich nicht auf rechtm344337iges Alterna-tivverhalten berufen, sondern die Pflichtwidrigkeit ihrer Ausk374nfte bestritten. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Hinblick auf die Darlegungslast beim Ein-wand des rechtm344337igen Alternativverhaltens scheidet demzufolge aus. 6 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 10 O 45/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 1/02 -
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