BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zuge-lassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzul344ssig verwor-fen. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 200, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Kl344gerin fortlaufend zu zahlen haben wird. Der dreieinhalbfache Wert des einj344hrigen Bezuges dieses Betrages (vgl. 247 9 Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 200, auch ohne Ber374cksichtigung der Ab-schl344ge daf374r, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen 1 - 3 - hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. W374rde der Wert nach 247 3 ZPO bemessen, k366nnte er nicht h366her ausfallen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2007 - 3 O 106/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -
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