BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/08 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.318,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Form der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten M344ngel gepr374ft. Ein durchgreifender Zulassungsgrund hat sich hierbei nicht ergeben. 2 2. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) 3 - 3 - hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Festlegung einer Honorargrenze in H366he der f374nffachen gesetzlichen Ge-b374hren f374r die T344tigkeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht nur bei Annahme ganz ungew366hnlicher, geradezu extremer Umst344nde im Einzelfall 374berschritten werden darf. Inzwischen hat der Senat diese Frage im Anschluss an die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts (AnwBl. 2009, 650, 653) in der Wei-se entschieden, dass es bei der Grenze grunds344tzlich verbleibt, die Entkr344ftung der von ihr ausgehenden tats344chlichen Vermutung der Unangemessenheit der Verg374tung jedoch nicht von 374berzogenen Anforderungen abh344ngig gemacht werden darf. Deshalb reicht es aus, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Verg374tung im konkreten Fall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde gleichwohl angemessen ist (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364, 1368 Rn. 49 f zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch BVerfG, aaO S. 653). Mit dieser Entscheidung des Senats ist die Rechtsgrunds344tzlichkeit entfallen. 3. In einem solchen Fall kann die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig sein, wenn die ange-fochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der gekl344rten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO 3. Aufl. 247 544 Rn. 25). Im Streitfall ist dies jedoch nicht der Fall. Die durch die Rechtsanwaltskammer K366ln sach-verst344ndig beratenen Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Unangemes-senheit die vom Senat geforderte Gesamtabw344gung bereits vorgenommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierbei Gesichtspunkte zu Lasten des Beklagten zu 2 374bergangen worden sind, welche die vereinbarte Zusatzverg374tung von 25.000 200 f374r die beiden Verhandlungstage mit einem von dem Beklagten zu 2 selbst bezifferten Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden 4 - 4 - (einschlie337lich der Rechtsgespr344che zwischen den Beteiligten zur Abk374rzung der Beweisaufnahme, Vor- und Nachbesprechungen sowie der Hin- und R374ck-fahrten) in voller H366he als angemessen erscheinen lassen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 02.05.2008 - 8 O 36/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.10.2008 - 17 U 50/08 -
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