BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/13 vom 3. April 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp und die Richterin Möhring am 3. April 201 4 beschloss en: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. A u- gust 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 107.881,71 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zu grunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht g e- geben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgeme i- nerungsfähige Würdigu ng eines Zahlungsvorgangs. 2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien geschloss e- ne Vereinbarung vom 15. Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen. 1 2 3 - 3 - Ausweislic h des Tatbestandes hat das Berufungsgericht diese Abrede ausdrücklich berücksichtigt. Dass es daraus keine dem Kläger günstigen Rechtsfolgen her geleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vg l. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 3. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht en t- scheidungserheblich, weil es an einem substantiierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte zu 2 einen etwaigen Bena chteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand hergeleitet werden, dass die Be i- tragsforderung der Beklagten zu 2 g egen die Schuldnerin im Zeitraum von O k- tober 2006 bis Februar 2007 von 75.621,63 war . Die Beklagte zu 2 hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung g e- troffen, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögen s- lage der Schuldnerin gestattete. Au fgrund des mit der Schuldnerin geführten Schriftverkehrs konnte die Beklagte zu 2 von Anfang an davon ausgehen, dass 4 5 6 - 4 - die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung i n der Lage war, weil ihr aus dem fraglichen Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realis ierbare Zahlungsa n- sprüche in Höhe der Beitragsforderung gegen die Beklagte zu 1 zustanden. Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 3/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2013 - I - 27 U 39/13 -
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