ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR223.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 223/15 vom 21. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 21. September 2017 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Wert des Verfahrens d er Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssa che hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - In ihren Angriffen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und durch B e- schluss zu entschei den, l egt die Nichtzulassungsbesc hwerde keinen Zula s- sungsgrund dar. Auch s oweit das Berufungsgericht von einer erneuten Anhörung der Pa r- teien oder deren E invernahme abgesehen hat, zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs.1 GG teilt s chon nicht mit, dass - anders als das Berufungsgericht darlegt - die Vorausse t- zungen für eine förmliche Parteieinvernahme vorgelegen hät ten und was die Parteien (gegebenenfalls ihre bisherigen Angaben korrigierend oder ergänzend) im Falle erneuter Anhörung ausgesagt hätten . Abgesehen davon hat das Ber u- fungsgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerde - weder die angefoc h- tene Entscheidung nur im Ergebnis für zutreffend erachtet, noch hat es ang e- nommen, das erstinstanzielle Urteil sei mit der geltenden Re chtsordnung schlechthin unvereinbar und daher greifbar gesetzeswidrig. Das Berufungsg e- richt hat sich vielmehr der Würdigung der Parteiangaben durch das Landgericht angeschlossen und ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon ausgegangen, dass keine konkreten A nhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollstä n- digkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen , die eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten hätten (vgl. nur BGH, Beschl uss v om 17. September 2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436) . D ies ist vor dem Hinte r- grund, dass sich die Angaben der Parteien nur auf den Grund des geltend g e- machten Anspruchs und die Kausalität bezogen, zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, insoweit seien die Au s- sagen der P arteien umfassend gewürdigt, und die in einem vom Landgericht nach Verkündung seines Urteils erlassenen Berichtigungsbeschluss enthaltene Angabe, es sei " einer der Entwürfe der Klage, der irrtumsbedingt ins System 2 3 - 4 - von der Einzelrichterin eingespeist wurde " verkündet worden, betreffe allein die (zu Gunsten des Beschwerdeführer unrichtige) Berechnung der Höhe des A n- spruchs, lässt unter den Umständen des Streitfalls einen Zulassungsgrund nicht erkennen. Die weiteren gerügten Fehler des landgerichtlichen V erfahrens sind durch das Berufungsverfahren prozessual überholt. Dass gleichwohl ein Zula s- sungsgrund besteht, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, wei l sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.12.2014 - 3 O 257/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.11.2015 - 3 U 66/15 - 4 5
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