BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 224/06 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.132,84 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs.1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus verfassungs-rechtlichen Gr374nden der Anwendungsbereich des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 247 242 BGB einzuschr344nken ist, wenn der Mandant im Prozess einen rechtsbe- 2 - 3 - st344ndigen Anspruch gegen den Prozessgegner erlangt, der den Verg374tungsan-spruch seines Anwalts deutlich 374bersteigt, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Die Forderungssperre gegen374ber dem Mandanten nach 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt f374r alle nach der Beiordnung verwirklichten Geb374hrentatbest344n-de. Sie ist zwingend und greift selbst dann ein, wenn der Geb374hrentatbestand vor der Beiordnung erf374llt war (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06, FamRZ 2008, 982; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 56/08 Rn. 7; OLG D374sseldorf Rpfleger 2005, 267, 268; v. 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 Rn. 7; Musielak/F. O. Fischer, ZPO 6. Aufl. 247 122 Rn. 7; Z366ller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 247 122 Rn. 11). Die Forderungssperre gegen374ber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung der Bewilligung (OLG D374sseldorf aaO; Z366ller/Philippi, aaO Rn. 12). Wollte man - mit der Beschwerde - unter der Voraussetzung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt in dem Verfahren, f374r das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, f374r seinen Mandanten einen Betrag erstritten hat, der den gesetzlichen Geb374h-renanspruch um ein Vielfaches 374bersteigt, einen "Fall systemkonformer Reduk-tion der Vorschrift" annehmen, f374hrte dies im Ergebnis zu einem gesetzlichen Erfolgshonorar. Die gesetzlichen Regelungen, die die Anwaltsgeb374hren f374r den Prozesskostenhilfe-Anwalt gegen374ber den sonstigen Rechtsanwaltsgeb374hren geringer festlegen, sind verfassungsgem344337 (BVerfG NJW 1971, 187; Z366l-ler/Philippi, aaO 247 121 Rn. 38). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unten denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 O 541/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2006 - 19 U 76/06 -
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