BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 224/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 243.393,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erkl344-rungen der Kl344gerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist m366glich, sogar nahe liegend, ber374cksichtigt den ma337geblichen Prozessstoff und l344sst keinen grunds344tzlichen Versto337 gegen das Gebot interessengerechter Auslegung er-kennen. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 27.06.2006 - 11 O 460/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2007 - 8 U 1045/06 -
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