BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 224/08 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsge-richts verletzt weder den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihren Anspruch auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). 1 - 3 - Eine Geh366rsverletzung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht das Rechtsinstitut der erg344nzenden Vertragsauslegung nicht ausdr374cklich er366rtert hat. Denn die Kl344gerin hat diesen rechtlichen Gesichts-punkt selbst nicht angesprochen. Sie hat lediglich ausgef374hrt, es ergebe sich aus der Natur des konkreten Schuldverh344ltnisses, dass zwischen der Kl344gerin und der Gemeinschuldnerin eine Treuhandvereinbarung bestehe. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht der Sache nach befasst. 2 Die Beschwerde deckt auch keine willk374rliche Beurteilung des Beru-fungsgerichts auf. Ob im Hinblick auf 247 3 des Dienstleistungsvertrags, wie die Beschwerde meint, ein Fall des 247 305c Abs. 2 BGB vorlag, erscheint zweifel-haft. Das Berufungsgericht hat die fragliche Klausel dahin ausgelegt, dass sie nicht f374r Buchgeld gelte; ihr k366nne nicht entnommen werden, dass das Eigen-konto, auf das die Kl344gerin den Gegenwert f374r bestellte Bargeldlieferungen 374berwies, als Treuhandkonto gef374hrt werden sollte. Damit hat das Berufungsge-richt gerade keine Unklarheit der Klausel im Sinne von 247 305c Abs. 2 BGB an-genommen. Seine Ausf374hrungen, die (sonstigen) Unterlagen und die tats344chli-che Handhabung g344ben f374r die stillschweigende Abrede eines verdeckten Treuhandkontos nichts Zwingendes her, stellen das eindeutige Auslegungser-gebnis bez374glich des Dienstleistungsvertrags nicht in Frage. Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des 247 305c Abs. 2 BGB f374r gegeben hielte, stellte die Nichtanwendung dieser Norm lediglich einen "einfachen" Rechtsfehler dar, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigte. Die besonderen Voraussetzun-gen von Willk374r (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1999, 207, 208; 3 - 4 - BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590) liegen nicht vor. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2007 - 13 O 128/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 32/08 -
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