BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 224/09 vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhr ing am 1. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahren s wird auf 2.700.000 e- setzt. Gründe: Der von der Beschwerde geltend gemacht e Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung, die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs des Klägers sei nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden, von den in der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung anerkannten Grundsät zen aus. Dass es die Umstände des Einzelfalls anders würdigt als die Beschwerde, erweist nicht die Anwendung eines fa l- schen Maßstabs und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. 1 2 - 3 - Die Würdigung des Berufungsgerichts verletzt auch nicht das Recht des Klägers auf ein e objektiv willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Erforde r- lich hierfür wäre eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die unter keinem denkb a- ren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und deshalb zu dem Schluss drängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage m ü ss te mithin in krasser Weise verkannt worden sein ( etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). Davon kann hier nicht die Rede sein. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 9 O 320/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 U 61/09 - 3
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