ECLI:DE:BGH:2017:070917UIXZR224.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/16 Verkündet am: 7. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Die Übertragu ng von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertr e tungsmangels unwirksam ist. BGB § 814 Ein Bereicherungsa nspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwir k same Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf ve r- trauen kann, die Mittel behalten zu dürfen. - 2 - InsO § 133 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 18 1 Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kenn t- nis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch ihren gesetzlichen Ve r- treter nicht anzulasten, wenn dieser seine unbeschränkte Vertr e tungsmacht aus wirtschaftlichem Eige nnutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Ki n- des ausübt. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 201 7 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Ric h- ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2 3. August 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2015 , durch welches das Teilversäumnis - und Schlussurteil vom 1. September 2014 in Höhe von 29.524,50 rechterhalten wurde , zurückgewiesen wurde. Die Klage wird, soweit die Beklagte zur Zahlung v on 24.276,95 verurteilt wurde, unter Aufhebung des Teilversäumnis - und Schlussurteil s der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2014 abgewies en. Die Sache wird, soweit der Klage in Höhe von weiteren 5.247,55 stattgegeben wurde, zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverweisen . Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: D er Kläger ist Verwalter in dem auf einen Fremdantrag vom 3. August 2012 über das Vermögen der D . GmbH (nachfo l- gend: Schuldnerin) am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Geschäftsführer und Gesellsch after der Schuldnerin waren die Eltern der Beklagten. Vertreten durch ihre Geschäftsleiter zahlte d ie Schuldnerin mittels 19 Überweis ungen im Zeitraum vom 10. April bis 1. August 2012 einen G e- samtbetrag von 31.070 auf ein Konto der seinerzeit 14 Jahre alten Beklagten . Die Eingänge wurden jedenfalls ganz überwiegend durch von den Eltern der Beklagten als Vertretungsberechtigten veranlasste Zahlungsaufträge von dem Konto der Beklagten an Gläubi ger der Schuldnerin weitergeleitet. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der an sie überwiesenen B eträge in Anspruch. Das Landgericht hat ein über den Betrag von 31.070 Versäumnisurteil wegen an die Schuldnerin bewirkter Rückzahlungen von 1.545,50 in Höhe von 29.524,50 aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne E r- folg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt sie ihr Klageabweisungsbe gehren weiter. 1 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die uneingeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg und führt zur wei t- gehenden Abweisung der Klage und im Übrigen zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrü ndung seiner Entscheidung ausg e- führt: Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.247,55 i- chen Leistung der Schuldnerin an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen. Der Treuhänder erhalte das zur Durchführung des Auftrags E r- langte nicht als unentgeltliche Lei stung. Eine umfassende, für den gesamten über das Konto der Beklagten abgewickelten Zahlungsverkehr geltende Tre u- handabrede sei mangels hinreichenden substantiierten Vortrags nicht nachvol l- ziehbar . Darlegungs - und beweispflichtig für eine unentgeltliche Le istung sei zwar der Kläger. Die Beklagte treffe aber eine sekundäre Darlegungslast. Ins o- weit genüge der pauschale Einwand nicht, das Konto sei als Zahlstelle verwe n- det worden, um Auszahlungen an die Schuldnerin oder in deren Interesse an Dritte vorzunehmen . Der Darlegung, an wen wann und warum welche Beträge weitergeflossen seien, habe die Beklagte in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.247,55 r Gelder ungeklärt sei, könne nicht von einem Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden. 4 5 6 - 6 - Im Übrigen bestehe sowohl hinsichtlich des Teilbetrages von 5.247,55 als auch des Restbetrages von 24.276,95 133 Abs. 1 InsO. Die Möglichkeit der Anfechtung gegen de n Letztempfänger schließe eine Vorsatzanfechtung gegen den Verwaltungst reuhänder des Schuldners nicht aus. In den einzelnen Überweisungen läge n ungeachtet der späteren Verwe n- dung gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung en. Die Gläubigerbenachteil i- gung sei nicht durch Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin übe r 19.281,95 und Rückzahlungen in die Barkasse von 4.995 rückgängig gemacht worden . Die Befriedigung der Gläubiger löse nur dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Masse ausreiche , um sämtliche Gläubiger zu befriedigen . Dies sei nicht ersichtlich. D ie beh aupteten Rückzahlungen über 4.995 stünden e i- ner Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil die Gläubigerb e- nachteiligung nicht durch den Umtausch eines pfändbaren Auszahlungsa n- spruchs gegen das Kreditinstitut in einen schwer ausfindig zu mach enden Ba r- geldbetrag rückgängig gemacht werde . Die Schuldnerin habe mit Gläubigerb e- nachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie im maßgeblichen Zeitraum zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei und die Geschäftsführung um die prek ä- re wirtschaft liche Situa tion gewusst habe. D e r Beklagte n sei als Leistungsmittl e- rin das Wissen ihrer Eltern, die als Vertreter der Schuldnerin und der Beklagten gehandelt hätten, zu zu rechnen. Eine etwaige - auf § 181 BGB beruhende - U n- wirksamkeit der Vertretungsmacht der Eltern ä ndere nichts dar an , dass das elterliche Wissen der Beklagten zurechenbar sei . Die Beklagte müsse sich au f- grund der Wissenszurechnung als kollusiv mit der Schuldnerin zusammenwi r- kender Leistungsmittler behandeln lassen. D ie Beklagte könne sich nicht weg en ihrer Minderjährigkeit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Das Wissen ihrer Eltern müsse sie sich auch auf der Rechtsfolgenseite zurechnen lassen. Bei einer analogen Anwendung 7 8 - 7 - des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO würde dem Missbrauch der Rechtsstellung des minderjährigen Kindes Vorschub geleistet. II. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die zwischenzeitlich volljährig gewordene Beklagte ist in den vorliegenden Rechtsstreit einge treten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) und hat die bisher i- ge Prozessführung ihrer Eltern genehmigt ( vgl. BGH , Beschluss vom 30. November 1988 - I V a ZB 12/88, BGHZ 106, 96, 100 f; Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; vom 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1969, 1970 ; MünchKomm - ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 44; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 12 ) . In der Sache ist die Klage weitg e- hend abweisungsreif. 1. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch vertragliche Ansprüche oder Bereicherungsforderu n- gen (§§ 812 ff BGB) verdrängt (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129 - 147 Rn. 86). Vielmehr können Anfechtungsansprüche selbständig n e- ben sonstigen Rückgewähransprüchen erhoben werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 197/62, BGHZ 41, 98, 103 f; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 30). Deshalb schließt die Nichtigkeit einer Recht s- handlung ihre Anfechtba rkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 105 f). 9 10 - 8 - 2. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses h a- ben die Zahlungen eine objektiv e Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 9; vom 15. September 2 016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11). Die selbst bei Zahlungen an einen u n- eigennützigen Treuhänder grundsätzlich gegebene Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12) ist nicht entfallen, soweit aus de n Überweisungsbeträgen 4.995 Schuldnerin zurückgeflossen sind, weil die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten "Umtausch" eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 14 ff). Eine etw a- ige Rechtsgrundlosigkeit der an die Beklagten bewirkten Zahlungen steht einer G läubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil ein Rückforderungsa n- spruch im Blick auf den von der Beklagten geltend gemachten Einwand der En t- reicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht ohne weiteres begründet ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/9 8, BGHZ 141, 96, 106). 3 . D ie Schul dnerin hat durch die Überweisungen k eine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an die Beklagte erbracht. Dies gilt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts auch in Höhe des Betrages von 5.247,55 . a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei - Personen - Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender 11 12 13 - 9 - Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll . Für die Annahme der U n- entgeltlichkeit kommt es nicht auf eine synallagmatische Verknüpfung von Lei s- tung und Gegenleistung an. b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer unentgeltl i- chen Leistung hier nicht erfüllt. Der Schuldnerin stand in jedem Fall gegen die Beklagte ein ihre Leistung ausgleichender Anspruch zu. Die vom Konto der Schuldnerin auf das Konto der Beklagten überwiesenen Beträge sollten dieser nicht auf Dauer verbleiben, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldner in gegenüber deren Gläubigern eingesetzt werden. Die Beklagte war daher von vornherein einem Anspruch der Schuldnerin ausgesetzt, die erhalt e- nen Mittel entweder zu Gunsten der Sc huldnerin zu verausgab en oder sie der Schuldnerin zurück zu gewähren. Dabei ka nn dahin stehen, ob zwischen der Schuldnerin und der Beklagten eine treuhänderische Rechtsbeziehung bestand. aa) Sofern die Vermögenswerte auf der Grundlage einer wirksamen Ve r- einbarung treuhänderisch übertragen werden sollten, kann die Vermögensve r- la gerung infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als u n- entgeltlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZR 15/13, Rn. 6; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 7; vom 8. Dezember 2016 - IX ZR 25 7/15, WM 2017, 103 Rn. 42). bb) Nichts anderes gilt, sofern das Treuhandverhältnis unwirksam gew e- sen sein sollte oder die Schuldnerin und die Beklagte tatsächlich kein Tre u- handverhältnis ei n gegangen sind. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte die Zah lungen ohne Rechtsgrund erbracht. Dies führt jedoch nicht zur Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO. 14 15 16 - 10 - (1) Zwar kann zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ein Tre u- handvertrag zustande gekommen sein (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, ZIP 19 94, 218, 220 f, insoweit bei BGHZ 124, 298 nicht abg e- druckt). Ein solcher Treuhandvertrag bildete allerdings wegen der Mehrfachve r- tretung durch deren Eltern (vgl. MünchKomm - BGB/Spickhoff, 7. Aufl., § 1795 Rn. 3) ein verbotenes In - sich - Geschäft (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB), das schwebend unwirksam war und nicht genehmigt wurde ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 , aaO ; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 11 ). Au snahmsweise gültig ist ein In - Sich - G eschäft des Ve r- treters, das dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Bei ledi g- lich rechtlich vorteilhaften Geschäften wird der Normzweck des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2 , § 181 BGB durch ein In - S ic h - G eschäft des g e setzlichen Vertreters nicht gefährdet. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen § 107 BGB und § 181 BGB, die eine teleologische Reduktion der Vo r schrift des § 181 BGB erfordert (BGH, Urteil vom 27. September 1972 - IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236, 240; vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84, BGHZ 94 , 232, 235 ) . Die Treuhandv ereinbarung be gründete wegen des A nspruchs auf Rüc k gewähr der Treuhandmittel für die beschränkt geschäftsfähige (§ 106 BGB) B e klagte nicht lediglich einen rechtlichen Vor teil im Sinne des § 107 BGB (vgl. Münc h- Komm - BGB/Schmit t, 7. Aufl., § 107 Rn. 36 ; Völzmann - Stickelbrock in P rü t- ting/Wegen/Weinreich, BGB, 12 . Aufl., § 107 Rn. 6; Lange in jurisPKBGB, 8 . Aufl., 2017 , § 107 Rn. 20; Staudinger/Klumpp, BGB, 2017, § 107 Rn. 27 ). Bei dieser Sachlage fehlte es an einer gültigen Vertragsver pflichtung . (2 ) Damit sind nicht die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung erfüllt . Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner bewusst eine recht s- grundlose Leistung erbringt und der Empfänger aufgrund eines von dem Schuldner hervorgerufe nen Irrtums meint, eine vertraglich geschuldete Leistung 17 18 - 11 - erhalten zu haben . Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 101 ff; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 19 5/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6 ; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 16 ). Im Unte r- schied dazu scheidet Unentgeltlichkeit aus, wenn der Schuldner annahm, zu der Leistung wirksam verpflichtet gewesen zu sein (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII Z R 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990, aaO S. 103; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3 ; Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 13 ). (3 ) In dieser Weise ist der vorliegende Sachverhalt gelagert . Die Schul d- nerin ha t die Überweisungen an die Beklagte mit dem Willen vorgenommen, darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen . Da die an die Beklagten tran s- ferierten Mittel im Interesse der Schuldnerin verwendet werden sollten, war d e- ren Wille nicht darauf gerichtet, eine un entgeltliche Leistun g an die Beklagte zu erbringen. Ebenso konnte die Beklagte nicht davon aus gehen, eine unentgeltl i- che Leistung empfangen zu ha ben. Sie musste sich als verpflichtet ansehen , die erhaltenen Mittel im Interesse der Schuldnerin einzusetz en. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. I n- soweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfä n- ger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners (BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage scheidet eine Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs . 1 InsO aus. cc ) Eine unentgeltlich e Leistung läge auch dann nicht vor, wenn sich die Eltern darüber im Klaren gewesen wäre n , durch ihr Handeln ihre gesetzliche 19 20 - 12 - Vertretungsmacht zu Lasten der Beklagten zu missbrauchen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2 016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24) und deshalb auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit zu le isten. Gleiches gä lt e , wenn insoweit von vornherein kein Treuhandverhältnis bestanden habe und dies de n Eltern bewusst gewesen sein sollte. In beiden Fä ll e n würde der rechtshindernde Ta t- bestand des § 814 BGB, der bei einer bewussten Leistung auf eine Nichtschuld einen Bereicherungsausschluss anordnet, nicht eingreifen . Die Vorschrift wird unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen allgemein als unanwendb ar betrachtet , wenn der Empfänger nicht darauf vertrauen durfte, die Leistung b e- halten zu dürfen (MünchKomm - BGB/Schwab, 7. Aufl., § 814 Rn. 8). Dies gilt etwa b eim Empfang von Darlehensgelder , die auch bei einem unwirksame n Vertrag erstattet werden müss en (Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 814 Rn. 10). Ebenso verhält es sich in einem Treuhandverhältnis, weil die Mittel nicht endgültig im Vermögen des Treuhänders verblei ben sollen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1972 - VIII ZR 128/70, WM 1972, 382, 383 ). Falls abwe i- chend eine Zweckleistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ge wollt war , würde es sich nicht anders verhalten, weil für die Voraussetzungen des § 815 BGB jeder Vortrag fehlt . c) E in Anspruch in Höhe von 5.247,55 folgt nicht - wie das Berufung s- gericht meint - deswegen aus § 134 Abs. 1 InsO, weil der Verbleib von Geldern in Höhe dieses Betrags nicht geklärt werden kann. Weder die Schuldnerin noch die Beklagte nahmen an, dass die üb erwiesenen Beträge endgültig bei der B e- klagten verbleiben sollten; daher fehlt es auch hinsichtlich dieses Restbetrages an dem Willen der Schuldnerin, der Beklagten eine unentgeltliche Leistung z u- zuwenden. Handelt es sich nach den einschlägigen Rechtsgrund sätzen um ein entgeltliches Geschäft, kann die von dem Schuldner erbrachte Zuwendung nicht deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung 21 - 13 - ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZInsO 1999, 163, 164 ; vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, WM 2017, 47 Rn. 14 ). Soweit die Beklagte noch über Treugut verfügt, ist es nach allgemeinen Regeln an den Kläger zu rück zu gewähren ( Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 134 Rn. 24; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 13; Jaeger/ Henckel, InsO, § 134 Rn. 17; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 134 Rn. 8). S o- weit es sich um Leistungen mit dem Zweck handelte, Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu tilgen, wären sie wegen Zweckverfehlung zurück zu gewähren (§ 812 Ab s. 1 Satz 2 Fall 2 BGB). 4 . Ebenso sind die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 gültigen Fassung nicht erfüllt. Ein Zahlungsa nspruch in Höhe von 29.52 4,50 ist nicht gegeben , weil die Beklagte als bloße Leistungsmittl e- r in ein en Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hat. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkma le der Vorsatzanfechtung kö n nen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränk t zugängliche Ta t sachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet we r den. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß , nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass i n folge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläub i ger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/1 2, WM 2013, 174 Rn. 1 5; Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2 013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10, 11 ; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 32 ). Im Streitfall war den Eltern der Beklagten als Geschäftsführern die Zahlungsunf ä- 22 23 - 14 - h igkeit der Schuldnerin geläufig, was den Schluss auf einen Benachteiligung s- vorsatz gestattet. b) Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat die selbst nicht handlungsfähige, minderjährige Beklagte als bloße Zahl stelle der Schuldnerin nicht erkannt. aa) Wird ein Anfechtungsgegner als Zahlst elle des Schuldners tätig, ist er an dem Zahlungsvorgang nur in d er technischen Funktion eines Leistung s- mittlers beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern s ich die Mi t- wirkung des Anfechtungsgegners nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgä n- gen erschöpft , sondern er über die allgemein geschuldeten Aufgaben einer Zahlstelle hinaus im Eigen - oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligu ng des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwi r- kung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ; vom 25. Ap ril 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 30 ). Mithin erkennt der Leistungsmittler den Benachteil i- gungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolg ung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26 ; Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 32; vom 25. April 2013, aaO Rn. 32 ). In dieser W eise verhält es sich , wenn der Lei s- tungsmittler in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners diesem sein Konto zwecks Fortführung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt und damit hinnimmt, an gläubigerbenachteiligende n Handlungen des Schuldners mi tz u- wirken (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 29). Gleiches gilt, wenn der 24 25 - 15 - Leistungsmittler in Absprache mit dem Schuldner oder aus eigener Entsche i- dung lediglich bestimmte Gläubiger befriedigt (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 27; vom 25. Apri l 2013, aaO Rn. 33). bb ) Die beschränkt geschäftsfähige (§ 106, 107 BGB) Beklagte war nach den Feststellungen der Vordergericht e nicht über die hier maßgeblichen , ohne ihre Mitwirkung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit durchgeführten Vorgä n- ge unterr ichtet. Deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eigene Kenntnisse des Minderjährigen einen Anfechtungsanspruch gegen ihn begründen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 147 ; vgl. BGH, Urteil vom 9. D e- zember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 304 ). Die möglicherweise eine Vorsatzanfechtung gegen den Leistungsmittler tragenden Kenntnisse ihrer E l- tern wirken n icht zum Nachteil der Beklagten, weil die Eltern in Ausübung ihrer unbegrenzten Vertretungsmacht (§ 1629 Abs. 1 BGB) das Konto der Beklagt en ohne Rücksicht auf die für sie damit verbundenen abträglichen Rechtsfolgen zu einer Zahlstelle der Schuldnerin zweckentfremdet haben. (1 ) Ist eine minderjährige Person zu einer vernünftigen Selbstbesti m- mung unter keinen Umständen in der Lage, sonde rn in vollem Umfang dem Wi l- len ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1629 Abs. 1 BGB) unterworfen, bedarf sie des besonderen rechtlichen Schutzes (vgl. Schilken, Wissenszurechnung im Zivilrecht, 1983, S. 165 f). Darum wirken Kenntnisse des gesetzlichen Vertr e- te rs, der - wie im Streitfall die Eltern der Beklagten - seine Befugnisse mis s- braucht, nicht zum Nachteil des Kindes. Die mit jeder Vertreterbestellung verbundene Fremdbestimmung beruht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung auf dem freien Willen des Vertr e- tenen. Dagegen ist das minderjährige Kind nicht in der Lage, auf die gesetzliche 26 27 28 - 16 - Vertretungsbefugnis seiner Eltern einzuwirken (BVerfGE 72, 155, 171) . Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis kann sich, wenn d ie Eltern - wie hier - nicht bere it sind, ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Vermögen s- sorge zu genügen , in hohem Maße nachteilig für das Kind auswirken (BVerfGE , aaO S. 173 f) . Mithin kann ein Wissen der Eltern in Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO einem Minderjährigen jedenfalls d ann nicht zugerechnet werden, wenn sich die Eltern in Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Belange aus eigensüchtigen Bewegg ründen über die Vermögensi nteressen d es Kindes hi n- wegsetzen. Die Eltern haben hier sämtliche Überweisungen aus eigenem Wi l- lense ntschluss ohne Rücksicht auf der Beklagten aus einer möglichen Inso l- venzanfechtung drohende n Rechtsnachteile ausschließlich zur Förderung ihr er persönlichen wirtschaftlichen Interes sen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - I X ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ; Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 32 ) . D a d ie minderjährige , selbst rechtlich nicht handlungsfähige Beklagte außerstande war , das eigenmächtige , ihre Vermöge nsinteressen b e- einträchtigende Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zu unter binden, können ihr deren Kenntnisse nicht angelastet werden. (2 ) A ngesichts ihrer fehlenden rechtlichen Handlungsfähigkeit konnte die Beklagte auf die von ihren Eltern veran lassten Kontobewegungen nicht den g e- ringsten Einfluss nehmen, so dass sie als Kontoinhaberin an den Zahlungsvo r- gängen lediglich in der technischen Funktion einer Zahlstelle beteiligt war . Die unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht sowohl im Verhältnis zu der Schuldnerin (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG) als auch zu der Beklagten (§ 1629 Abs. 1 BGB) setzte die Eltern in den Stand, das Konto der Beklagten nach B e- lieben als Zahlstelle der Schuldnerin zu missbrauchen . Die beschränkt g e- schäftsfähige Beklagte konnte der Nutzung ihres Kontos als Zahlstelle der 29 - 17 - Schuldnerin nicht entgegentreten . Mit den Zahlungsvorgängen wurden keine eigene n Vermögensinteressen der Beklagten gefördert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Apr il 2012 - IX ZR 74/11, aaO ). Da sämtliche Kontoverfügungen nach Gu t- dünken der allein verfügungsbefugten Eltern stattfanden, hat die Beklagte bei der Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin weder eine maßgebliche Rolle übernommen noch eigene Interessen verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/1 2, WM 2013, 1044 Rn. 32) oder einen eigenen Handlung s- spielr aum ausgeübt (BGH, aaO Rn. 33). Wer - wie die Beklagte - ohne eige ne rechtliche Handlungsmacht auf die technische Funktion einer Zahlstelle b e- schränkt ist , unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung. III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben und ist g e- mäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da im Blick auf insolvenzanfechtungsrech t- liche Ansprüche Entscheidungsreife vorliegt (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Klage i n Höhe eines Betrages vo n 24.276,95 abzuweisen. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Betrag von 5.247,55 betroffen ist . 1. Insoweit kann, weil die in Rede stehenden Zahlungen an die Beklagte überwiesen wu rden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. D ie vorrangig auf Insolvenzanfechtungsrecht gestützte Klage ist auch unter di e- sem materiell - rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZInsO 1999, 163, 164). Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen 30 31 32 - 18 - Tatbestände, gleich ob anfechtungsrechtlicher oder schuldrechtlicher Natur, ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15, WM 2016, 88 Rn. 17). 2. Der Verbleib dieser Gelder ist bislang ungeklärt. Die Beklagte hat sich im Berufungsrechtszug ausdrücklich unter Berufung auf die Vernehmung ihrer Eltern darauf berufen, da ss infolge von Barabhebungen der Eltern über 11.665 i- ne Zahlungen der Schuldnerin in ihrem Vermögen verblieben seien. Zwar trägt auch eine beschränkt geschäftsfähige Person grundsätzlich die Darlegungs - und Beweislast für den Wegfall der Berei cherung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - IV ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489). Allerdings könnte die Darlegung s- last abgemildert sein, weil die Organe der Schuldnerin in deren Interesse e i- genmächtig über das Konto der beschränkt geschäftsfähigen Beklagten v erfü g- ten. Abschließende Feststellungen zum Verbleib dieser Beträge hat das Ber u- fungsgericht nicht getroffen , sondern eine Weiterleitung an Dritte erwogen , we l- che ohne die Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen, 33 - 19 - den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ausfülle . Mithin bedarf es noch der Kl ä- rung , ob ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) tatsächlich eingetr e- ten ist. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vo m 10.08.2015 - 15 O 519/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.08.2016 - 3 U 1016/15 -
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