ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 224/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1 Über das Vorliegen un d die Wirksamkeit einer etwaigen Beschränkung der Zula s- sung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rn. 21). BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und D r. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl ä- gerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt und die Berufung der Kl ä- gerin den Antrag betreffend zurückgewiesen hat festzustellen , die Klägerin schulde aus den Darlehensverträgen keine vertraglichen Leistungen mehr. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- sc hluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger in . Die Beklagte übersandte der Klägerin im März 2008 zwei Exemplare e i- nes von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein " Annuitäte ndarlehen II " Nr. 87 über 85.000 bis 1 2 - 3 - zum 31. März 2018 festen Zinssatz von 4,56% p.a. und ein Darlehen " Ko n- stant 21 " Nr. nen für acht Jahre und fünf Mon a- te festen Zinssatz von 4,66% p.a. Das Darlehen Nr. 66 sollte durch ein Ba uspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag in Höhe von 7.800 e- klagten fließen. Im Übrigen sollte die Klägerin monatliche Sparraten in Höhe von 32,22 ag erbringen. Zur Sicherung der Beklagten diente eine Grundschuld über nominal 140.000 Ebenfalls im März 2008 übermittelte die Beklagte der Klägerin zwei weitere Exemplare eines Vertrag s- formulars. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein " KfW - Darlehen P124 " Nr. 90 über 30.000 nen bis zum 31. März 2018 festen Zinssatz von 4,80% p.a. Auch insoweit diente zur Sicherung der Beklagten die Grun d- schuld über 140.000 folgt über i hr Widerrufsrecht: - 4 - Die Klägerin sandte Ende März 2008 jeweils ein von ihr gegengezeichn e- tes Exemplar der beiden Vertragsformulare samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Jeweils ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ih rem Besitz. Mit Schreiben vom 9. September 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserkläru n- gen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 22. September 2014 zurück und weigerte sich in der Folgezeit, d ie Darlehensverträge rückabzuw i- ckeln. Die Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grun d- schuldurkunde Zug um Zug gegen Zahlung d es nach Aufrechnung von der Kl ä- gerin ermittelten Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis , Erteilung eine r Löschungsbewilligung, Feststellung des Annahmeverzugs, Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz eines Zinsverschlechterungsschadens, Feststellung, dass die Klägerin aus den Darlehensverträgen vertragliche Leistungen nicht mehr schulde, und auf Ersta t- tung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht als unb e- gründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Be rufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Bek lagte zur Herau s- gabe der vollstreckbaren Ausfertigung Zug um Zug gegen Zahlung eines höh e- ren als des von der Klägerin zugestandenen Betrags und zur Erteilung einer Löschungsbewilligung verurteilt. Im Übrigen hat es nach einem im Protokoll der mündlichen Ve rhandlung vor dem Berufungsgericht dokumentierten Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Teils der klägerischen Anträge die Berufung der Kläg e- rin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst ändige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin begehrt mit der Revision und Anschlussrevision eine Reduktion des Zug - um - Zug - Vorbehalts, die Feststellung der Verpflichtung 3 4 - 5 - der Beklagten zum Schadensersatz und die Feststellung, keine v ertraglichen Leistungen mehr zu schulden. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für d ie Revision der Beklagten relevant im We sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können , weil die Beklagte die Klägerin u n- zureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem W ortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerruf s- belehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen d em Darlehensnehmer während der W i- derrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen . Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt. Infolge des wirksamen Widerrufs seien die e rbrac h- ten Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszug e- ben. Vorliegend sei auch die Verurteilung zur Herausgabe der Grundschuldu r- kunde Zug um Zug gegen Zahlung der Negativsalden zulässig, da keiner der 5 6 7 - 6 - Darlehensverträge vorsehe, dass d ie Grundschuld auch die An sprüche aus e i- n em Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf sichere. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in e i- nem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststell ungen im Ergebnis recht s- feh lerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Willenserkl ä- rungen der Kläger in seien noch im September 2014 widerruflich gewesen, weil die Beklagte die Kläger in unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, der Kläger in sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehen s- verträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend deu tlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet, trifft im Ergebnis zu. aa) Freilich war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb undeutlich, weil si e nicht den Zusatz enthielt, der Kläger i n müsse die Widerrufsbelehrung in Tex t- form sowie eine Vertrag surkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (dazu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 8 9 10 11 12 - 7 - 350 Rn. 18 und XI ZR 508/07, juris Rn. 16 ; Senatsbe sch luss vom 7. März 2017 XI ZR 28 2/16, juris). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung en t- schieden hat, belehrte die von der Beklagten gewählte Formulierung die Kläg e- rin hinr eichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Wide r- rufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. bb) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war aber unzureichend deu t- lich, weil sie zu den Voraussetzungen der § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in d er hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) keine Angaben machte. (1) Der Senat hat im Revisionsverfahren vom Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB i n der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung auszugehen. Nach den vom Berufungsgericht getro ffenen Feststellungen haben sich die Parteien auf den Abschluss der Da r- lehensverträge ohne gleichzeitige Anwesenheit beider Vertr agsparteien durch Briefwechsel gee inigt. Die Qualifikation der Darlehensverträge als Fernabsat z- verträge scheitert nicht an fehlendem Vortrag der Kläger in dazu, dass auch die Vertragsanbahnung ohne Anwesenheit beider Parteien erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.). Zwar kommt , wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher ausgeführt hat, in einem solchen Fall der Vertrag nicht als Fernabsatzvertrag zustande. Soweit allerdings wie im Streitfall die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unte r- nehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertrag s- schluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist. Entsprechendes gilt für den gesetzlich als Ausnahm etatbestand formulierten Fall, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Diens t- leistungssystems erfolgt ist (BGH, aaO, Rn. 28). Dass die danach darlegungs - 13 14 - 8 - und beweisbelastete Beklagte solche Umstände vorgetrag en hätte, macht die Revision nicht geltend. (2) Bei Fernabsatzverträgen musste die Widerrufsbelehrung, um den g e- setzlichen Anforderungen zu entsprechen, auf die weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB aF hinwe isen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 23 ff.). Entsprechende Zusätze fehlen in der von der Beklagten erteilten Widerrufsb e- lehrung. 2 . Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten aber die Ausführungen , die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, der Kläger in stehe gegen die Beklagte ein fälliger Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Indem das Berufungsgericht gemeint hat, einen fälligen A n- spruch der Klägerin daraus ableiten zu können, dass " keiner der streitgege n- ständlichen Darlehensverträge " vorsehe, " dass die Grundschuld auch die A n- sprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis " sichere, hat es die Recht s- grundlage für das Begehren der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Zugleich hat es d ie Frage, ob der Anspruch der Klägerin tatsächlich fällig sei, ohne Pr ü- fung der relevanten Absprachen der Parteien rechtsfehlerhaft bejaht. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Rechtsgrund für die Gewä h- rung einer Siche rungsgrundschuld nicht der Darl ehensvertrag, sondern die von dem Darlehensvertrag verschiedene Sicherungsabrede (bzw. der Sicherung s- vertrag ) zwischen dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber und dem Darl e- hensgeber als Sicherungsnehmer ist ( Senatsurteil vom 26. September 2006 XI ZR 358/ 04, ZGS 2007, 26 Rn. 35; BGH, Urteil vom 8. März 2006 IV ZR 145/05, WM 2006, 1170 Rn. 13; Beschluss vom 20. März 2013 XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 13). Dass die Sicherungsabrede formlos und konkludent getroffen werden kann (Senatsurte il vom 28. Okt ober 2003 XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411), ändert nichts daran, dass sie als 15 16 17 - 9 - Rechtsgeschäft selbständig neben den Darlehensvertrag tritt. Sie erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die e i- gentlichen Erfüllungsan sprüche, sondern auch typische Folgeansprüche ( vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2003, aaO). Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer, vom Sicherungsgeber darzulegender und zu beweisender Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sich e- rungsabrede sprechen können (BGH, Urteil vom 13. März 1991 VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 7 2 f.). Zugleich ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sich e- rungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorlei s- tungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschieben d bedingt (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 XI ZR 134/91, WM 1992, 566; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7). III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin , soweit das Ber ufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neu en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede zu treffen und die Ma ß- gabe n des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 20 17 (XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) zu beachten haben. 18 - 10 - B. Anschlussrevision der Klägerin Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als Anschlussrevision zu behandeln. Als solc hes ist es statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Die von der Klägerin eingelegte selbständige Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht j e- doch zugunsten der Klägerin zugelassen hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfrag en oder A n- spruchselemente beschränkt werden (Senatsurteil vom 26. April 2016 XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Die gebotene Auslegung der Urteil s- gründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Z ulassung eine bestimmte Recht s- frage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei en t- schieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegner i- schen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsb e- schluss vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 IX ZR 158/15, WM 2016, 1463 Rn. 45 mwN). b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den U r- teilsgründen ausschließlich " im Hinb lick auf die streitgegenständliche Wide r- rufsbelehrung " zugelassen. Damit ist lediglich der Beklagten, die sich gegen die 19 20 21 22 23 - 11 - fortbestehende Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge g e- richteten Willenserklärungen der Klägerin noch im September 2 014 wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet . Dass das Berufungsgericht nach Verkü n- dung des Berufungsurteils in seinem Beschluss vom 26. April 2017 die Anh ö- rungsrüge der Klägerin mit dem Argument als unzulässig verworfen hat, es h a- be " die Revision zugelassen " , so dass die Anhörungsrüge nicht statthaft sei, ändert daran nichts. Ü ber das Vorliegen und die Wirksamkeit einer etwaigen Be schränkung hat im Falle der Ein legung des Rechtsmittels das Rechtsmitte l- gericht zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rn. 21) . Einer nachträglichen verbindlichen Interpretation durch das Ausgangsgericht ist sie nicht zugänglich. 2. Ein B eschwerdeverfahren gegen d ie Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht durchgeführt. E ine " vorsorglich " eingelegte Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht begründet, sondern später als " gegenstandslos " bezeichnet und nach den konkreten Umständen des Falles zurückgenommen. 3. Die unstatthafte Revision der Klägerin bildet jedoch mit der statthaft en und auch im Übrigen zulässigen Anschlussrevision ein einheit liches Rechtsmi t- tel, über das einheitlich zu er kennen ist. a) Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2017 eingelegte Anschlussrevision i st statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt der Form des § 554 Abs. 3 ZPO. Sie betrifft mit den aus dem Widerruf der Kl ägerin resultierenden Rechtsfolgen auch einen Lebenssachverhalt, der mit dem vo n der Revision erfassten Streitgege n- stand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil e vom 22. No vember 2007 I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff . und vom 12. Oktober 2017 IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 27 ). 24 25 26 - 12 - b) An schlussrevision und unstatthafte Revision bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist ( vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 XI ZR 171/04, WM 2005, 857 mwN) . Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwerfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die unstatthafte Revisi on, deren eigenständige Begründung die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat, selbst nicht mehr in eine Anschlussrevision umgedeutet werden kann. Legt eine Partei gegen ein e En t- scheidung mehrfach Rechtsmittel ein, so handelt es sich um dasselbe Recht s- mittel . Das gilt auch für die Revision und die Anschlussrevision (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 37). Das Revisionsg e- richt als Rechtsmittel g ericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Wenn es diese Frage be jaht, hat es eine Sachentscheidung zu treffen. Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Rechtsmittel gerichts e r- gehen, denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbstä n- dige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls für die zu treffend e Ko s- tenentscheidung. Weder das Gericht noch die Parteien können den Rechtsmi t- teln unter diesen Umständen eine selbständige Bedeutung beimessen. Nur dann, wenn sich erweist, dass die in verschiedener Form eingelegten Recht s- mittel sämtlich unzu lässig sind, ist gleichfalls nur einheitlich über das Rechtsmi t- tel als solches zu entscheiden und auszusprechen, dass es unzuläs sig ist (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383). 27 - 13 - II. Das Berufungsgericht, da s - von der Ansch luss revision nicht angegri f- fen die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs best ä- tigt hat, weil die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen aus dem Rüc k- gewährschuldverhältnis nicht ordnung sgemäß angeboten habe , hat die A n- schlussrevision betreffend ausge führt: E in Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfert i- gung der Grundschuldurkunde sei nur Zug um Zug gegen Zahlung von insg e- samt 230.723, 83 2014 unter Vorbehalt erbrachten Leistungen ge geben, nicht wie von der Klägerin zugestanden in Höhe von 110.413,67 abzüglich der seit August 2014 geleisteten Zahlungen . Dabei hat das Berufungsgericht zu deren Lasten die von der Klägerin nach Aufrechnung noch zu leistende Darlehensvaluta doppelt vera nschlagt . Weiter hat es darg e- legt: Die Feststellungsanträge soweit noch Ge genstand der Anschlussrevis i- on seien unzulässig. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, es sei w e- gen ihrer unzureichend deutlichen Belehrung der Eintritt eines Schadens hi nre i- chend wahrscheinlich. Sie habe weder substantiiert dar gelegt , dass sie mit hi n- reichender Wahrscheinlichkeit ein Darlehen zur Finanzierung der sich aus der Saldierung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Schuld benötige , noch, das s der Zinssatz eines solchen Darlehens höhe r liegen we rde als der Zins im Zeitpunkt der Widerrufserklärung. Das Feststellungsinteresse fehle auch für die Feststellung, dass die Kl ä- gerin der Beklagten aus den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen keine vertraglichen Leistungen mehr schulde. Zum einen umfasse dieser Festste l- lungsantrag rechtliche Vorfragen, die bereits im Rahmen des Antrags auf He r- ausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde und der Erteilung der Löschungsbewillig ung zu prüfen seien. Zum anderen habe sich die Beklagte weiterer Ansprüche nicht berühmt. 28 29 30 - 14 - III. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin mit dem Beruf ungsgericht unterstellt, der Klägerin stehe grundsätzlich ein fälliger Anspruch auf Herausg a- be der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zu, den die Beklagte nach Aufrechnung durch die Klägerin Zug um Zug gegen Za h- lung des zu ihren Gunsten verbleibenden Saldos aus dem Rückgewährschul d- verhältnis zu erfüllen hab e, weist die Berechnung dieses S aldos Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2017 XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8 ff. und vom 2 2. September 2015 XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 ) . Das Berufungsgericht hat unzutreffend den von der Klägerin für den Z eitraum bis November 2014 zugunsten der B e- klagten errechneten Salden die Salden hinzugerechnet, die die Klägerin zur Grundlage ihrer weiteren Berechnungen zu Gebrauchsvorteilen und mutma ß- lich gezogenen Nutzungen gemacht h at . Es hat dadurch einen Teil der der Kl ä- gerin gewährten Darlehensvaluten doppelt veranschlagt. Damit ist es zu einem deutlich zu hohen Endsaldo zulasten der Klägerin gelangt. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dagegen die Zulässigkeit der Klage verneint, soweit die Klägerin beantragt hat festzustellen, die Beklagte sei ihr wegen " ihrer unberechtigten Weigerung der Widerrufe der Darlehensve r- träge " dem Grun de nach zum Schadensersatz verpflichtet. a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung weder die Anford e- rungen an eine Substantiierung des klägerischen Vortrags überspannt noch gegen Hinweispflichten verstoßen. Die Einschätzung des Berufungsgeric hts trifft zu, die Klägerin habe den Darlegungsanforderungen an ihr Feststellungsi n- 31 32 33 34 - 15 - teresse nicht genügt. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Anschlussrevisi on nicht gehalten, aus ein em als Anlage zur Klageschrift vorg ele gten siebzehnseitigen vorgerichtlichen S chreiben der Klägerin an die Beklagte zum Beleg der Wahrscheinlichkeit eines Schadensei n- tritts zwei Absätze auf S. 16 oben heranzuziehen, aus denen sich Vortrag der Klägerin zu einer Anschlussfinanzierung ergab. Das Berufungsgericht hat die Kläge rin in der mündlichen Verhandlung ausreichend auf Zulässigkeitsbede n- ken hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin ergänzenden Vortrag nicht geha l- ten. Da ss die Anschlussrevision nunmehr dazu vorträgt, die Klägerin hätte ihr Vorbr ingen zu einer Anschlussfinanzierung präzisiert, führt zwar zur Zulässi g- keit ihrer Verfahrensrüge, aber nicht zu deren Begründetheit . b ) Der Antrag festzustellen, die Beklagte schulde der Klägerin Sch a- densersatz, wäre auch unbegründet. Das Berufungsger icht hat unter Bezu g- nahme auf das Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24 ff.) von der Anschlussrevision unangegriffen festgestellt, die Bekla g- te habe sich nicht in Verzug befunden. Eine Ersatzpflicht der Beklagten für Ve r- zöger ungsschäden kommt damit nicht in Betracht. Die unberechtigte Zurüc k- weisung eines Widerrufs begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte. Der Widerspruch des Ve r- tragsgegners ist für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsau f- fassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die G e- setzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung eing reift oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Da das Berufungsgericht in der Entscheidungsformel nicht zum Ausdruck gebracht hat, die Abweisung der Klage als unbegrün det durch eine Abweisung als unzulässig ersetzen zu wo l- len, bedarf es deshalb keiner Änderung des Tenors des Berufungsur teils, zumal eine in der Vorinstanz - hier mangels hinreichender Darlegungen zum Festste l- 35 - 16 - lungsinteresse als unzulässig abgewiesene Kla ge in der Rechtsmittelinstanz als unbegründet abgewiesen werden kann , ohne dass dem das Verschlecht e- rungsverbot entg egensteht (BGH, Urteile vom 18. März 1999 I ZR 33/97, juris Rn. 35 und vom 24. März 2016 IX ZR 259/13, WM 2016, 799 Rn. 25). 3 . Z um N achteil der Klägerin rechtsfehlerhaft sind wiederum die Erw ä- gungen, mit denen das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an der Feststellung verneint hat, sie schulde der Beklagten keine " vertraglichen Lei s- " . Der Feststellungsantrag ist im ko n- kreten Fall dahin auszulegen, die Klägerin leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldve r- hältnisses. Für eine solche Klage fehlt, wie der Senat nach Erlass des Ber u- fu ngsurteils mit Senats urteil vom 16. M ai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.) näher ausgeführt hat, in Fällen, in denen der Darlehensgeber die Wirksamkeit des Widerrufs leugnet und sich weiterhin vertraglicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag ber ühmt, das Feststellungsinteresse nicht. IV. Das Berufungsurteil unterl iegt auf die Anschlussrevision in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig da rstellt (§ 561 ZPO) . Insbesondere kann der Senat die Abweisung des Antrags als unzulässig fes t- zustellen, die Klägerin sei nicht mehr nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Lei s- tung verpflichtet, nicht mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung wegen unzu reichender Bestimmtheit (vgl. Se natsurteil vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14) aufrecht erhalten. Sofern sich das G e- meinte nicht schon durch Auslegung des Antrags ergeben sollte, müsste der Klägerin jedenfalls Gelegenheit gegeben wer de n, ihre n An trag zu präzisieren. 36 37 - 17 - Der Senat weist die Sache mithin zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.03. 2016 - 3 O 277/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.03.2017 - 8 U 444/16 -
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